Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 05.05.2006; Aktenzeichen 318 O 26/06)

 

Tenor

  • Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.05.2006 dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens von der Klägerin zu tragen sind.

 

Gründe

Auf die zulässige Beschwerde war der angefochtene Beschluss wie erkannt abzuändern, weil die Beklagte die Klagforderung i.S. des § 93 ZPO sofort anerkannt hat.

Entgegen der Auffassung der angefochtenen Entscheidung bedurfte es dazu insbesondere nicht einer zeitnah zum Anerkenntnis erfolgenden Erfüllung durch Zahlung.

Unstreitig hat die Beklagte mit der Klagerwiderung vom 24.03.2006 (Bl. 2 ff.d.A.) innerhalb der ihr vom Landgericht (einschließlich Verlängerung) bis zum 29.06.2006 gesetzten Frist die Klagforderung in vollem Umfang anerkannt. Das genügt, um die Kostenfolge des § 93 ZPO auszulösen, ohne dass es darauf ankommt, ob und gegebenenfalls wann die Beklagte die Forderung tatsächlich erfüllt.

Den Überlegungen der Kammer zu der Notwendigkeit der gleichzeitigen Erfüllung der Forderung als weitere Voraussetzung der Befreiung von der Kostentragungspflicht vermag der Senat nicht zu folgen. § 93 ZPO sieht die Kostenbefreiung des anerkennenden Beklagten für den Fall vor, dass dieser durch sein Verhalten keinen Anlass für die Klagerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Dass zusätzlich die eingeklagte Leistung - zumindest bei Geldschulden - zugleich oder zuvor tatsächlich erbracht sein muss (s. dazu vgl. Zöller-Herget ZPO 26. Aufl. 2007, § 93 Rn 6 Stichwort "Geldschulden" m. ausf. weiteren Verweisen), ist weder ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 93 ZPO, noch lässt sich eine solche Voraussetzung - wenigstens für reine Geldschulden - aus der Gesamtsystematik der Kostenregelungen ableiten (vgl. BGH NJW 1979, 2040 f.mwN; OLG München MDR 2003, 1134; KG MDR 2006, 949, u.a.m.) Die Kostenauferlegung nach § 93 ZPO beruht der Sache nach allein darauf, dass der jeweilige Gläubiger zu einem Zeitpunkt Klage erhoben hat, zu dem der Beklagte weder in Verzug, noch sonst zur sofortigen Erfüllung der Klagforderung verpflichtet war, so dass die Erhebung der Klage objektiv nicht geboten war (vgl. KG MDR 2006, 534). Weitere Voraussetzungen sind für ein wirksames sofortiges Anerkenntnis nicht notwendig; insbesondere ist bei Geldforderungen für die Freistellung von der Kostentragungspflicht nicht erforderlich, dass der Beklagte den anerkannten Anspruch auch sofort oder wenigstens zeitnah zum Anerkenntnis erfüllt (BGH NJW 1979 a.a.O; KG a.a.O; a.A. Zöller-Herget ZPO 26. Aufl. 2007, § 93 Rn. 6 Stichwort "Geldschulden" m.w.N., der zur Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses zusätzlich bei Geldschulden die sofortige Zahlung verlangt). Denn damit wird die prozessuale Erledigung des Verfahrens mit Fragen der (späteren) Vollstreckbarkeit (der Kostenerstattungsansprüche) vermischt. Die Tatsache, dass eine beklagte Partei u.U. gezwungen werden muss, eine Forderung zu begleichen und dadurch weitere Kosten seitens des Gläubigers entstehen können, ist Grundlage der meisten zivilrechtlichen Verfahren.

Demnach hat die Beklagte hier die Forderung in dem vorstehenden Sinne sofort anerkannt, denn die Erklärung erfolgte innerhalb der ihr im schriftlichen Vorverfahren gesetzten Frist mit der Klagerwiderung vom 22.02.2006.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3030331

ZMR 2008, 714

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