Leitsatz (amtlich)

1. Ein "sofortiges" Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO erfordert bei einer Geldschuld nicht die rechtzeitige Erfüllung der Forderung.

2. Ein in Verzug gesetzter Schuldner hat grundsätzlich Veranlassung zur Klage gegeben. Dabei kann auch dem Umstand indizielle Bedeutung zukommen, dass der Beklagte die Forderung nach dem Anerkenntnis nicht zeitnah erfüllt hat, weil dadurch die fortdauernde mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft zur Erfüllung belegt wird.

3. Der Schuldner, der nicht einmal unter dem Druck der angedrohten Klageerhebung eine fällige Forderung bezahlt, zeigt damit, dass der Kläger zur Anrufung des Gerichts Anlass hatte.

4. Auf Verschulden kommt es bei der Frage der Veranlassung zur Klageerhebung nicht an.

 

Normenkette

ZPO § 93

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 7 O 23/22)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 06.05.2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: (bis zu) 6.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, nachdem der Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Klageanspruch aus einer Vergleichsvereinbarung anerkannt hat.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 11.05.2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH (Schuldnerin), deren Geschäftsführer der Beklagte war. In einer zwischen den Parteien am 30.09./01.10.2021 getroffenen Vereinbarung (Anl. K 3) hat der Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von 201.532,33 EUR anerkannt und sich verpflichtet, zur Abgeltung der gesamten Forderung hierauf einen Betrag von 50.000 EUR bis zum 31.12.2021 zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sollte sich der Abgeltungsbetrag auf 60.000 EUR erhöhen; dieser Betrag sollte - abzüglich erbrachter Teilleistungen - sofort fällig und zu verzinsen sein. Die Schuldnerin hatte zugunsten des Beklagten zwei Lebensversicherungen zur Altersvorsorge abgeschlossen; der Beklagte verpflichtete sich in der Vereinbarung, soweit erforderlich an der Verwertung der vorgenannten Versicherungen mitzuwirken. Nachfolgend erklärten die Parteien gemeinsam die Kündigung der Versicherungsverträge und baten um Auszahlung des aktuellen Ansparbetrages auf ein Sonderkonto des Insolvenzverwalters. In den Schreiben war darauf hingewiesen, dass die Auszahlungssumme jeweils um den Betrag des ausgleichpflichtigen Versorgungsanrechts gemäß einer Verfügung des Familiengerichts H. zu kürzen sei. Die Versicherer haben eine Zahlung des Rückkaufswertes vor Abschluss des Versorgungsausgleichs abgelehnt.

Da der Beklagte bis zum 31.12.2021 lediglich 6.135,50 EUR gezahlt hatte, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten den Beklagten mit einem an dessen anwaltlichen Vertreter gerichteten Schreiben vom 11.01.2022 (Anl. K 7) auffordern, den offenen Restbetrag bis zum 24.01.2022 zu zahlen, verbunden mit dem Hinweis von Rechtsanwalt Dr. G., zur Klageerhebung nach erfolglosem Ablauf beauftragt zu sein. Ferner erfolgte der Hinweis, dass es - sollte der Zahlungstermin nicht eingehalten werden können - im Interesse des Beklagten liege, durch geeignete Belege nachzuweisen, dass die Versicherungsverträge gekündigt worden seien und die Zahlung des Abfindungsbetrages nach gesetzlichen Abzügen an den Insolvenzverwalter erfolgen werde. Mit E-Mail vom 24.01.2021 (Anl. K 8) teilte der Bevollmächtigte des Beklagten unter dem Betreff "PA - IV - Bitte um Fristverlängerung" mit, dass "eine Stellungnahme mit einer vollständigen Offenlegung des gegenwärtigen Sachstandes und einer ausführlichen Begründung der von dritter Seite verursachten Verzögerung der Auszahlung der Altersvorsorgeverträge in Vorbereitung" sei und bedankte sich für das Verständnis. Unter dem 27.01.2022 reichte der Kläger die vorliegende Klage auf Zahlung von 53.864,50 EUR nebst Zinsen ein, die dem Beklagten mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens am 11.03.2022 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 24.03.2022 zeigten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten an, dass dieser im Rechtsstreit durch sie vertreten werde, und erklärten, "etwaige Sachanträge und deren Begründung" blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit Schriftsatz vom 06.04.2022 erkannte der Beklagte die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast an und machte geltend, er habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weil der Kläger nicht berechtigterweise davon habe ausgehen müssen, dass er den der Klageforderung zugrunde liegenden - unstreitigen - Anspruch nur mit gerichtlicher Hilfe hätte durchsetzen können. Ihm sei bekannt gewesen, dass eine Erfüllung der Vergleichsvereinbarung durch ihn erst in dem Moment erfolgen könne, in dem die Versicherungen die Rückkaufswerte auszahlten. Ferner sei ihm bekannt gewesen, dass er - der Beklagte - sich seit dem Jahr 2015 in einem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren befinde, bei dem die Rückkaufswe...

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