Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Wohnanlage

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 17.07.1991; Aktenzeichen 610 a II 25/89)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 17. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert wird auf DM 46.832,90 festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 ZPO.

I. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihr schon vor dem Amtsgericht erhobenes Hauptbegehren weiter. Danach sollen die Antragsgegner als die übrigen Wohnungseigentümer der Anlage verpflichtet werden, gegen die in den Vorinstanzen von der Antragstellerin auch unmittelbar – hilfsweise – in Anspruch genommene Firma … als frühere Verwalterin – in der Zeit von Anfang 1985 bis in das Jahr 1989 hinein – mit verschiedenen Forderungen vorzugeben. Sie sollen von der früheren Verwalterin und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern z.Hd. sämtlicher Wohnungseigentümer ein Bestandsverzeichnis der in der Zeit der Verwaltertätigkeit erlangten Verwaltungsunterlagen und nach dessen Vorliegen Herausgabe der sich daraus ergebenden Unterlagen verlangen, ferner Rechnungslegung über die Verwaltertätigkeit im Jahre 1989 – bis Oktober 1989 – und Abrechnung und Rechnungslegung über den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben für die Zeit der Verwaltertätigkeit überhaupt sowie schließlich die Überweisung eines sich ergebenden Überschußbetrages auf das bezeichnete Konto der Wohnungseigentümbergemeinschaft. Die Antragstellerin hat ihr Begehren schon vor Beginn dieses Verfahrens in den Schreiben an die übrigen Wohnungseigentümer vom 4. Juni 1989 erfolglos erhoben. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 31. Oktober 1989 ist der auf Veranlassung der Antragstellerin zur Abstimmung gestellte Antrag,

die Wohnungseigentümergemeinschaft möge beschließen gegen den Ex-Verwalter …, und die Gesellschafter … Klage zu erheben wegen der Herausgabe des unterschlagenen Geldes der Gemeinschaft von mindestens DM 23.000, – sowie bei der Staatsanwaltschaft gegen die mutmaßlichen Täter … Strafanzeige wegen Unterschlagung zu erstatten,

abgelehnt worden. In der Vorinstanzen haben die Antragstellerin und vor allem die damals noch beteiligte frühere Verwalterin darüber gestritten, ob diese die Verwaltungsunterlagen vollständig herausgegeben hat und ob sie der Wohnungseigentümergemeinschaft noch größere Beträge schuldet.

II. Es ist aus rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Begehren ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen hat. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß mit dem Vorgehen der Antragstellerin das dem WEG entsprechende Verfahren, zunächst eine Beschlußfassung der Wohnungseigentümer herbeizuführen, unterlaufen werde. Es gebe keinen Grund, daß für den Fall unmittelbaren Vorgehens eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofts folgende Erfordernis der Vorschaltung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer nicht auch vorliegend geltend zu lassen. Der Senat folgt dieser Auffassung im Ergebnis.

Gemäß § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die – bei Fehlen von Vereinbarungen und Beschlüssen – den Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Diese Vorschrift greift zugunsten eines Wohnungseigentümers oder einzelner Wohnungseigentümer auch ein, wenn die übrigen Wohnungseigentümer eine dementsprechende Beschlußfassung in der Wohnungseigentümerversammlung ablehnen, auch wenn ein Vorgehen nach § 23 Abs. 4 WEG wegen Vorliegens lediglich eines sogenannten Negativbeschlusses ausscheidet (vgl. BGHZ 106, 222/228 f.; KG BlGBW 85, 71; WE 93, 138; OLG Hamm OLGZ 88, 37/39; Düsseldorf NJW RR 89, 978; Ehman JZ 91, 222/231; Weitauer JZ 92, 1054/1058 Aus dem Zusammenhang der Regelungen des WEG über die Verwaltung (§§ 20 ff.) entnimmt der Senat jedoch, daß die zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehörenden Fragen grundsätzlich zunächst in der Versammlung der Wohnungseigentümer behandelt werden sollen. Das folgt insbesondere aus §§ 21 Abs. 1, 3, 23 Abs. 1, 25 WEG; aus §§ 26, 28 Abs. 4, 5 WEG auch soweit es um die den Verwaltern betreffenden Angelegenheiten geht, zu denen auch die Inanspruchnahme eines ausgeschiedenen Verwalters gehört. Es würde einen Eingriff in dieses Verfahren der Willensbildung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft bedeuten, wenn ein mit den übrigen Wohnungseigentümern weitgehend zerstrittener Wohnungseigentümer unter Verzicht auf die Befassung der Wohnungseigentümerversammlung mit seinem Anliegen die übrigen Wohnungseigentümer sogleich mit ei...

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