Tenor

Der Erlaß eines Rechtsentscheids wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Das Landgericht hat dem Senat durch Vorlagebeschluß, vom 9. Juli 1990 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung gemäß Art. III des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (MietRÄndG) vom 21. Dezember 1967 (BGBl I, 1248), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBl I, 657), vorgelegt:

„1. Stellt § 550 b Abs. 2 S. 1 BGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB auch insoweit dar, als es um den Schutz des Wohnungsmieters gegenüber dem Geschäftsführer der vermietenden GmbH geht?

2. Wenn nein: Stellt § 266 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Wohnungsmieters auch gegenüber dem Geschäftsführer der vermietenden GmbH dar?”

Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger mietete mit Vertrag vom 7. Oktober 1986 von der „… GmbH” eine Wohnung. Bei Vertragsschluß zahlte der Kläger eine Mietkaution in Höhe von 1.050,– DM. Der Beklagte wurde im Sommer 1986 Geschäftsführer bei der „… GmbH”.

Nach dem Ende des Mietverhältnisses am 30. November 1987 wurde die Mietkaution nicht zurückgezahlt. Der Kläger erstritt am 14. Dezember 1988 ein Versäumnisurteil auf Rückzahlung der Mietkaution. Die Vollstreckung blieb jedoch erfolglos, da die Mietkaution entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 550 b Abs. 2 Satz 1 BGB von der „… GmbH” nicht getrennt von ihrem Vermögen angelegt worden und die GmbH in Vermögensverfall geraten war. Mangels Masse wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens am 2. August 1989 abgelehnt.

Der Kläger fordert vom Beklagten als dem ehemaligen Geschäftsführer der GmbH Schadensersatz hinsichtlich der nicht zurückgezahlten Kaution und der Prozeßkosten. Er meint, der Beklagte hafte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 StGB und 550 b Abs. 2 S. 1 BGB, da er wegen Unterlassens einer gesetzmäßigen Anlage der Mietkaution einen Treubruchstatbestand erfüllt habe.

Der Beklagte wendet sich gegen diese Rechtsansicht, da er erst sehr spät von den Liquidationsproblemen Kenntnis erlangt und ihm nicht bekannt gewesen sei, daß die Kaution gesetzeswidrig angelegt gewesen sei. Außerdem komme eine Haftung des Beklagten in seiner Funktion als Geschäftsführer gemäß § 550 b BGB nicht in Betracht.

Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat die Klage aus Rechtsgründen abgewiesen. Die vom Kläger geleistete Kaution sei schon wegen ihrer Höhe nicht geeignet, ein für § 266 StGB erforderliches Treueverhältnis zu begründen, da sie in erster Linie dazu diene, das Sicherheitsbedürfnis des Vermieters zu befriedigen. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 550 b Abs. 2 BGB hat es ausgeführt, daß § 550 b Abs. 2 BGB nicht als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB auf den Geschäftsführer einer GmbH anwendbar sei, da die Bejahung einer persönlichen Haftung zu weit führen würde. Dies widerspreche dem Normzweck des § 550 b Abs. 2 BGB.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, die er wie folgt begründet: Die Höhe der Kautionssumme müsse im Verhältnis zum eigentlichen Vertragsverhältnis und dem Einkommen des Klägers gesehen werden. Der Normzweck des § 550 b BGB erfasse auch den Geschäftsführer einer GmbH; dies könne man dem Zweck des Gesetzes entnehmen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Rechtsansicht des Beklagten entgegen.

Das Landgericht hat zur Begründung seines Vorlagebeschlusses ausgeführt:

Der Klage sei wenigstens hinsichtlich des wesentlichen Teils der Kaution stattzugeben, wenn die oben unter 1. gestellte Frage zu bejahen sei. Das Verschulden des Beklagten i.S.d. § 823 BGB erachte die Kammer als gegeben.

Die Kammer halte sich nicht für befugt, die Frage selbst zu entscheiden, da diese grundsätzliche Bedeutung habe. Sie sei wiederholt aufgetaucht und werde dies auch in Zukunft tun. Sollte die 1. Frage verneint werden, so könne die 2. Frage immer noch zum Erfolg führen. Die Kammer sei der Auffassung, daß die Leistung einer Mietkaution in Höhe von 3 Monatsmieten noch kein Treueverhältnis i.S.d. § 266 BGB beinhalte und wolle von der Entscheidung des OLG Frankfurt (WuM 1989, 138) abweichen und der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 1989, 1171 f.) folgen.

Die Parteien hatten Gelegenheit zu der Vorlagefrage Stellung zu nehmen; sie haben hiervon Gebrauch gemacht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids liegen nicht vor.

Art. III Abs. 1 3. MietRÄndG setzt u. a. voraus, daß sich die vorgelegte Rechtsfrage aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft. Hierfür ist erforderlich, daß die Rechtsfrage ihren Ursprung in einem Mietvertragsverhältnis hatte, was dann der Fall ist, wenn sie das Verhältnis zwischen den Parteien eines Mietvertrages betrifft (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., G 5). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

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