Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 20.03.1996; Aktenzeichen 318 T 128/94)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg. Zivilkammer 18, vom 20.3.1996 geändert und zur Klarstellung neu gefaßt:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.

Die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.

Die gerichtlichen Kosten der dritten Instanz tragen die Beteiligten zu 1 und 2 zu 5/8 und die Antragsgegnerin zu 3/8.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird auf 16 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und teilweise begründet. Der angefochtene Beschluß ist insoweit abzuändern, als auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, die in dem Etagenflur des Treppenhauses vor ihrem Sondereigentum installierte Abschlußtür zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen; im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

1) Das Amtsgericht hatte den Antrag der gesamten Wohnungseigentümer, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Abschlußtür zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, abgewiesen. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde haben alle Wohnungseigentümer, bis auf die Beteiligten zu 1) und 2), zurückgenommen. Das Landgericht hat dieser Beschwerde stattgegeben.

Die Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG, § 550 ZPO). Das Landgericht hat nicht gemäß § 14 FGG aufgeklärt, wie die Eigentumsverhältnisse waren, als die Abschlußtür eingebaut wurde und ob die Wohnungseigentümer sich im Jahr 1981 mit dem Einbau der Tür stillschweigend einverstanden haben. Vor allem hat das Landgericht rechtsfehlerhaft die Verwirkung des Anspruchs auf Entfernung der Abschlußtür verneint. Die Beteiligten zu 1) und 2) können nicht die Entfernung der Abschlußtür erreichen.

Unstreitig ist, daß die Antragsgegnerin den Einbau dieser Tür bereits bei der Errichtung des Gebäudes mit der Firma C.. Baubetreuung GmbH & Co abgesprochen hatte. Das Landgericht hat nicht aufgeklärt (§ 12 FGG), wie die Eigentumsverhältnisse waren, als die Abschlußtür eingebaut wurde. Dazu hätte Anlaß bestanden, da die Eigentumsverhältnisse Art. und Umfang des Anspruchs auf Entfernung der Abschlußtür bestimmen.

Denn wenn diese Tür bereits vor Entstehung der werdenden Wohnungseigentumsgemeinschaft (§§ 3, 4 WEG, §§ 925, 883 BGB) eingebaut worden sein sollte, nämlich bevor Auflassungsvormerkungen für die Erwerber der jeweiligen Wohnungseigentumsrechte im Grundbuch eingetragen worden sind und wenigstens ein Erwerber seine Eigentumswohnung in Besitz genommen hat, dann geschah das in einer Zeit, in der der teilende Grundstückseigentümer noch die alleinige Herrschaftsmacht – auch über das Gemeinschaftseigentum – hatte; der teilende Eigentümer kann nicht Störer seines eigenen Eigentums sein. Daraus folgt, daß in diesem Fall den Wohnungseigentümern ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht zustehen kann (BayObLG NJW -RR 1990, 1494; BayObLGZ 1990, 101, 102; NJW -RR 1988, 587; NJW-RR 1986, 954, 955; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Auflage. Rn 264). Erst recht wären die Beteiligten zu 1) und 2) nicht berechtigt, diesen Anspruch als einzelne Wohnungseigentümer gegen einen anderen einzelnen Wohnungseigentümer, nämlich gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen; sie könnten höchstens, soweit es einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, die erstmalige Herstellung eines einwandfreien Zustandes der Gesamtheit der Wohnungseigentümer verlangen. (BayObLG NJW -RR 1986, 954; Müller. Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Auflage, Rn 264 am Ende)

Falls aber im Zeitpunkt des Einbaus der Abschlußtür die Erwerber bereits eine faktische Wohnungseigentümergemeinschaft bildeten, wäre ein Vorgehen aus §§ 1004 Abs. 1 BGB, 22 Abs. 1 Satz 1 WEG möglich.

Nach den im Verfahren vorgelegten Urkunden könnte diese Fallgestaltung vorliegen. Denn die Erwerber hatten mit Vertrag vom 30.11.1979 nach dem Bauherrenmodell eine Treuhandgesellschaft mit ihrer Vertretung beauftragt, am 19.2.1980 die Bauherrenversammlung durchgeführt, mit notariellem Vertrag vom 14.4.1980 den Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen und die Auflassung erklärt und mit Vertrag vom 29.8.1980 das Grundstück aufgeteilt und die Eigentumsverhältnisse sowie das Verhältnis der Wohnungseigentümer geregelt. Im Bauvertrag vom 1.2.1980 hatte der Bauunternehmer den Baubeginn bis zum 1.6.1980 versprochen. Da eine Wohnungsabschlußtür weitgehend eine Fertigstellung des Bauwerks voraussetzt, spricht vieles dafür, daß zu diesem Zeitpunkt für die Bauherren bereits Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen waren ...

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