Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 24.09.1997; Aktenzeichen 318 T 69/97 SB/Wi)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 24.9.97 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung zur Höhe des Anspruchs an das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 102, zurückgegeben.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 12.091, 61 DM.

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Schadenersatz in Höhe der Kosten für die Neuverfliesung ihres Badezimmers.

Gemeinsam mit der weiteren Beteiligten … ist die Antragstellerin Eigentümerin einer Wohnung in der Straße … Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Infolge eines Rohrbruchs in der 23. KW 1996 kam es in der Wohnung der Antragstellerin zu einem Wasserschaden. In Ausführung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer von 1991 beauftragte die Antragsgegnerin die Klempnerfirma … mit dem Austausch der kompletten Steigleitung. Bei Besichtigung vor Ort in der Wohnung der Antragstellerin wurde der Mitarbeiter der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass nur 16 Ersatzfliesen zur Erneuerung der Verfliesung nach Durchführung der Arbeiten zur Verfügung stehen würden. Diese Information gab die Antragsgegnerin an die Klempnerfirma weiter. Die Antragsgegnerin wendete sich mit Schreiben vom 18.7.96 an die anwaltlich vertretene Antragstellerin und teilte mit, nach Rücksprache mit der Klempnerfirma müssten im Höchstfall 2 qm Fliesen zerstört werden. Die Antragstellerin erwiderte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.7.96 (Blatt 135):

„… Ich bitte die Fa … nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein größeres Kontingent für die einwandfreie Wiederherstellung der Wand im Bad nicht zur Verfügung steht. Sollten die maximal 16 Kacheln offensichtlich nicht ausreichend sein, müssten die vorhandenen Kacheln so von der Wand abgetrennt werden, dass sie wieder verwendet werden können …”

Tatsächlich wurde eine Fläche von mehr als 16 Fliesen beschädigt.

Das Amtsgericht hat in seinem Teilbeschluss vom 20.3.97 die Schadenersatzpflicht der Antragsgegnerin dem Grunde nach unter Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 675, 276 BGB bejaht. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht den Beschluss der Amtsgerichts abgeändert und den Zahlungsantrag vollen Umfangs abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, es sei ein zum Schadenersatz verpflichtendes Verhalten der Antragsgegnerin nicht feststellbar. Eine Ersatzpflicht der Antragsgegnerin käme nur bei Bestehen einer besonderen schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Inhalt der Haftungsübernahme für den Fall in Betracht, dass bei Ausführung der Arbeiten mehr als 16 Fliesen beschädigt werden würden. Eine derartige Vereinbarung sei nach eigenem Tatsachenvortrag der Antragstellerin nicht zu Stande gekommen. Im Übrigen hat das Landgericht Bezug genommen auf den rechtlichen Hinweis vom 12. Juni 1997 (Blatt 127). Dort heißt es, dass die Antragsgegnerin zwar die Nebenpflicht haben mag, bei der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums Beschädigungen des Sondereigentums nach Möglichkeit zu vermeiden. Es sei aber zu beachten, dass die Antragsgegnerin nur ordnungsgemäße Verwaltung schulde. Dies sei durch die Beauftragung einer geeigneten Fachfirma geschehen. Nicht gefordert werden könne, dass die Antragsgegnerin die Auswahl treffe nach besonderen Gesichtspunkten, die ihrerseits Fachkenntnisse aus dem Gewerk voraussetzen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht gem. §§ 43 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1 FGG eingelegt.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung der §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO. Das Landgericht hat nämlich den Sachverhalt zum Teil rechtlich unzutreffend gewürdigt.

Zwar hat nach Ansicht des Senats das Landgericht rechtsfehlerfrei von der Beweisaufnahme bezüglich des Zustandekommens einer haftungsbegründenden Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin abgesehen, da der Vortrag der Antragstellerin in der Antragsschrift diese Vereinbarung nicht hergibt. Gegen eine solche Vereinbarung spricht auch – wie das Landgericht zutreffend ausführt – der Inhalt der geführten außergerichtlichen Korrespondenz. Dabei kann offen bleiben, ob für das Landgericht im Hinblick auf die angebliche Zusicherung der Antragsgegnerin aus Anlass der Besprechung in der Wohnung der Antragstellerin gemäß § 12 FGG Veranlassung bestand, auf vollständigeren und genaueren Vortrag der Antragstellerin hinzuwirken (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., Rn 87 zu § 12). Immerhin reichte der Vortrag der Antragstellerin dem Amtsgericht dazu aus, Beweis über das Gespräch in der Wohnung der Antragstellerin durch Vernehmung des Mitarbeiters … der Antragsgegnerin zu erheben.

Indessen führt die Entscheidung des Landgerichts aus anderen Gründen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Zu ...

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