Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe auf den Kostenerstattungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

›Eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe nach Nr. 2503 VV RVG auf den gegen den Gegner gerichteten prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Partei, die Beratungshilfe in Anspruch genommen hat, findet nicht statt.‹

 

Verfahrensgang

AG Mölln (Entscheidung vom 23.10.2007; Aktenzeichen 1 F 191/05)

 

Gründe

I.

Die Parteien haben sich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Mölln um Trennungsunterhalt gestritten. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von laufendem Trennungsunterhalt und für einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 4.668,00 EUR bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte diese bereits außergerichtlich bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt vertreten und hierfür Beratungshilfegebühren erhalten.

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mölln hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Parteien haben sich in zweiter Instanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht verglichen und die Kostenentscheidung dem Senat nach § 91a ZPO überlassen. Mit Beschluss vom 27.09.2006 hat der Familiensenat entschieden, dass die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten des am 25.08.2006 protokollierten Vergleichs dem Beklagten auferlegt und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat aus der Staatskasse für die erstinstanzliche Vertretung insgesamt Gebühren und Auslagen in Höhe von 672,80 EUR erhalten. Hierbei berücksichtigt ist ein Abzug in Höhe von 35 EUR für die hälftige Geschäftsgebühr für Beratungshilfe. Den Betrag von 672,80 EUR hat das Amtsgericht Mölln dem Beklagten mit Kostenrechnung vom 30.10.2006 in Rechnung gestellt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 16.10.2006 beantragt die Klägerin gemäß § 104 ZPO die Wahlanwaltsvergütung für die erstinstanzliche Vertretung gegen den Beklagten festzusetzen, soweit diese die Zahlungen der Landeskasse übersteigt. In dem Kostenfestsetzungsantrag macht die Klägerin nach einem Streitwert von 8568 EUR eine 1,3 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in Höhe von 583,70 EUR und eine 1,2 Terminsgebühr für den ersten Rechtszug in Höhe von 538,80 EUR sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR geltend, insgesamt 1.142,50 EUR. Zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer und abzüglich der Kostenerstattung seitens der Landeskasse über 672,80 EUR, verbleiben 652,50 EUR. Auf Nachfrage des Rechtspflegers hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass für ihre außergerichtliche Tätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert in Höhe von 8.568,00 EUR über 583,70 EUR zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer entstanden sei, sie diese Geschäftsgebühr aber nicht gegenüber der Klägerin abgerechnet habe.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.10.2007 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts von den zur Erstattung angemeldeten Kosten 338,55 EUR abgesetzt und die zu erstattenden Kosten in Höhe von 317,40 EUR festgesetzt (313,95 EUR zuzüglich 3,45 EUR verauslagter Zustellkosten). Er hat dabei nur eine 0,65 Verfahrensgebühr zugebilligt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Geschäftsgebühr in Höhe von 583,70 EUR gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, und zwar in Höhe von 291,85 EUR, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei und die Umsatzsteuer sich entsprechend reduziere.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, dass sie die außergerichtliche Geschäftsgebühr gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht habe und die Geschäftsgebühr von diesem auch nicht erstattet worden sei. Ein Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr von der entstandenen Verfahrensgebühr würde dem Beklagten eine ungerechtfertigte Kostenersparnis geben und für die Klägerin eine Kostenlast bedeuten. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Geschäftsgebühr unstreitig sei, was etwa dann anzunehmen sei, wenn die Geschäftsgebühr als materiell- rechtlicher Schadensersatzanspruch in voller Höhe tituliert oder unstreitig außergerichtlich gezahlt worden sei. Dies sei nicht hier nicht der Fall.

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 ZPO zulässig.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Für die Klägerin sind weitere Kosten in Höhe von 291,85 EUR zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % über 46,70 EUR, insgesamt weitere 338,55 EUR festzusetzen, sodass sich insgesamt ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 655,95 EUR ergibt (652,50 EUR zuzüglich 3,45 EUR verauslagter Zustellkosten).

Die hälftige Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist nicht auf die Verfahrensgebühr für das gerichtlic...

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