Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Aktenzeichen 709 IV 352/90)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 28.10.2016, Az. 709 IV 352/90, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin des Erblassers ausweist.

I. Der Erblasser ist am 24.02.2016 kinderlos verstorben. Zu diesem Zeitpunkt war er in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1. verheiratet, die kurze Zeit später, nämlich am 30.04.2016 verstarb.

In erster Ehe war der Erblasser mit Selma (Q. B...), geb. (x ...), verheiratet, die drei Kinder aus vorangegangener Ehe hatte, und zwar den am ... geborenen (M. N...), Beteiligter zu 4., die am ... geborene (O. P...), geb. (N...), Beteiligte zu 3., sowie den am ... geborenen (R. N...). Für diese Kinder nahm der Erblasser ab 1949 die Rolle des Stiefvaters wahr.

Mit seiner ersten Ehefrau ließ der Erblasser am 12.02.1990 ein gemeinschaftliches Testament beurkunden (Bl. 47/50 d.A.). Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten, dass die drei Kinder der Ehefrau zu je einem Drittel des Nachlasses Erben des Überlebenden sein sollen. Als Ersatzerben setzten sie die Abkömmlinge dieser Kinder ein, im Übrigen solle Anwachsung stattfinden.

In § 4 des gemeinschaftlichen Testaments legten die Eheleute u.a. fest:

"1. Für den Fall, daß ich, die Ehefrau, vor meinem Ehemann versterben sollte, setze ich für meinen Erbfall meinen drei vorstehenden im § 2 genannten Kindern folgendes Vermächtnis aus: Meine drei Kinder erhalten zu gleichen Teilen untereinander sämtlichen mir gehörenden Schmuck und meine Pelze. Ich erwarte, daß sie die Verteilung einvernehmlich regeln."

Weiter heißt es in § 5 des Testaments:

"Ich, Frau (Q. B...), erwarte von meinen Kindern, daß sie im Falle meines Vorversterbens den Pflichtteil nicht geltend machen. Wer den Pflichtteil verlangt, dessen Erbeinsetzung für meinen, des Ehemannes, Tod als Überlebender entfällt."

sowie in § 6:

"Ich, die Ehefrau (Q. B...), bin als Überlebende von uns berechtigt, die meinen Erbfall betreffenden letztwilligen Verfügungen dieses Testaments abzuändern.

Ich, der Ehemann (Y. B...), bin als Überlebender dagegen nicht berechtigt, die meinen Erbfall betreffenden letztwilligen Verfügungen dieses Testaments abzuändern."

Am 26.01.1992 verstarb die erste Ehefrau des Erblassers. Am 16.08.1993 übergab der Erblasser dem ältesten Kind seiner verstorbenen Ehefrau, dem Beteiligten zu 4., aus deren Nachlass Schmuck und Pelze entsprechend der vom Beteiligten zu 4. unterzeichneten Bestätigung (Bl. 281 f. d.A.). Im Dezember 1994 forderte der jüngere Sohn der verstorbenen Ehefrau, (R. N...), den Erblasser zur Zahlung des Pflichtteils auf. Unter dem 12.01.1995 unterzeichneten (R.N...) und der Erblasser daraufhin eine Erklärung (B. 103 d.A.), in der (R. N...) sich mit Zahlung eines Betrages von DM 40.000 durch den Erblasser als Pflichtteil aus dem Erbe seiner Mutter für abgefunden erklärte. Entsprechende Erklärungen unterzeichneten auch die beiden weiteren Kinder der ersten Ehefrau des Erblassers, und zwar die Beteiligte zu 3. am 15.01.1995 (Bl. 100 d.A.) und der Beteiligte zu 4. am 25.01.1995 (Bl. 97 d.A.), nachdem der Erblasser jeweils einzeln mit ihnen gesprochen hatte. Der Beteiligte zu 4. unterzeichnete unter dem 21.01.1995 noch eine weitere Erklärung (Bl. 98 d.A.) mit folgendem Inhalt:

"Nachdem meine beiden Geschwister ihr Pflichtteil aus dem Erbe der Mutter gefordert haben, beantrage ich hiermit ebenfalls mein Pflichtteil aus dem Erbe meiner Mutter [...] von meinem Stiefvater [...]."

Mit Schreiben vom 25.01.1995 (Bl. 146 d.A.) forderte der Erblasser die Beteiligte zu 3. auf, eine dem Schreiben beigefügte Bestätigung zu unterzeichnen, die notwendig sei, um die Auszahlung des Pflichtteils "in die Wege leiten zu können." Die von dem Erblasser vorformulierte Bestätigung hatte folgenden Inhalt:

"Hiermit bestätige ich, mein Pflichtteil aus dem Erbe meiner Mutter [...] von meinem Stiefvater[...] am 15. Januar 1995 gefordert zu haben."

Diese Bestätigung unterzeichnete die Beteiligte zu 3. nicht. In den folgenden Monaten zahlte der Erblasser an alle drei Kinder seiner ersten Ehefrau vereinbarungsgemäß jeweils insgesamt DM 40.000. Anschließend brach der Kontakt zwischen dem Erblasser und den Stiefkindern vollständig ab.

Am 13.01.1995 und 20.03.1995 ließ der Erblasser Testamente unbekannten Inhalts notariell beurkunden.

Am 07.06.2012 errichtete der Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau, der Beteiligten zu 1., ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament (Bl. 112/115), in dessen § 1 der Erblasser erklärte, warum er sich an das Testament mit seiner ersten Ehefrau nicht gebunden hält. Es heißt dort u.a.:

"Die drei Kinder meiner verstorbenen Ehefrau [...] haben mir gegenüber schriftlich den Pflichtteil nach ihrer Mutter geltend gemacht. Durch den dadurch erfolgten Wegfall der Erbei...

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