Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 10.01.2008; Aktenzeichen 420 O 79/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.06.2009; Aktenzeichen II ZB 8/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten der Beklagten wird der Beschluss des LG Hamburg vom 10.1.2008 abgeändert:

Die Kläger haben die Kosten des auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten Frank Scheunert zu jeweils 50 % zu tragen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils 50 % zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht den in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenien-ten des Beklagten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist statthaft. Wird ein Rechtsstreit durch Vergleich erledigt, sind auf Antrag des Nebenintervenienten die Kosten der Nebenintervention per Beschluss des Gerichts zu titulieren, §§ 91a Abs. 1, 269 Abs. 4 ZPO analog (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 101 Rz. 9). Lehnt das Gericht eine Kostenentscheidung ab, steht dem Nebenintervenienten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (Zöller/Herget, a.a.O., § 101 Rz. 9). Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden; der Beschluss wurde dem Nebenintervenienten am 15.1.2008 zugestellt, die sofortige Beschwerde ist am 28.1.2008 bei Gericht eingegangen (Bl. 293 d.A.).

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Über die Kosten des Nebenintervenienten ist eigenständig und unabhängig von der ggü. der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden, da es sich im vorliegenden Fall um eine streitgenössische Nebenintervention handelt, so dass §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO Anwendung finden (dazu grundlegend BGH II ZB 23/06 in NJW-RR 2007, 1577 für den Fall des Beitritts auf Seiten der Anfechtungskläger). Eine streitgenössische Nebenintervention ist nicht nur anzunehmen, wenn der Beitritt auf Seiten der Anfechtungskläger erfolgt, sondern auch, wenn der Aktionär auf Seiten der beklagten Gesellschaft dem Rechtsstreit beitritt, und zwar zum einen wegen der in §§ 248, 249 AktG angeordneten Rechtskrafterstreckung, zum anderen wegen der mitgliedschaftsrechtlichen Sonderrechtsbeziehung (Hüffer in MünchKomm/AktG, 2. Aufl. 2001, § 246 Rz. 10; im Ergebnis ebenso Schwab in K. Schmidt/M. Lutter, AktG, § 246 Rz. 27). Da die Kläger, wie im Vergleich vereinbart, die Klage zurückgenommen haben, haben sie gem. §§ 269 Abs. 3, 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des auf Seiten der Beklagten beigetretenen Ne-benintervenienten zu gleichen Teilen zu tragen.

Dass der Beitritt von Seiten des Beschwerdeführers nicht innerhalb der Frist des § 246 Abs. 4 S. 2 AktG erklärt worden ist, führt zu keiner anderen Entscheidung, da diese Frist für den auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Aktionär nicht einschlägig ist. Nach dem Wortlaut des § 246 Abs. 4 S. 2 AktG kann sich ein Aktionär nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung der Klage an dem Rechtsstreit beteiligen. Der Beitritt des Nebenintervenienten der Beklagten erfolgte mit Schriftsatz vom 21.10.2007, der Schriftsatz ist allerdings erst am 19.11.2007 bei Gericht eingegangen. Damit ist die Beteiligung über einen Monat nach Bekanntmachung der Klage am 1.8.2007 erklärt worden. Die Angabe des Nebenintervenienten, die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 24.5.2007 sei erstmals am 14.11.2007 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden, ist nicht zutreffend. Aus dem elektronischen Bundesanzeiger ergibt sich, dass bereits unter dem Veröffentlichungsdatum 1.8.2007 die Tatsache veröffentlicht worden ist, ein Aktionär habe die auf der Hauptversammlung vom 24.5.2007 gefassten Beschlüsse angefochten, die Klage sei unter dem Aktenzeichen 420 O 79/07 beim LG Hamburg anhängig, das LG habe das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Wegen des Weiteren Inhaltes wird auf die mit Schriftsatz des Klägers zu 1) vom 19.12.2007 eingereichte Anlage K 3 Bezug genommen, deren Richtigkeit der Senat anhand des elektronischen Bundesanzeigers überprüft hat. Die spätere Veröffentlichung, auf die der Nebenintervenient verweist, ergänzt diejenige aus dem Sommer 2007 um die Angabe, dass für den 30.11.2007 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist. Die in § 246 Abs. 4 AktG statuierte Bekanntmachungspflicht verfolgt zum einen den Zweck, den Aktionären Gelegenheit zu geben, als Nebenintervenienten dem Rechtsstreit beizutreten, zum anderen denjenigen, die Öffentlichkeit davon in Kenntnis zu setzen, dass durch die Klagen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses in Frage gestellt worden ist (Göz in Bürgers/Körber, AktG, § 246 Rz. 31; Hüffer, AktG, 7. Aufl. 2006, § 246 Rz. 40). Die Pflicht zur Bekanntmachung entsteht, sobald die Klage der Gesellschaft zugestellt worden ist und das Gericht eine Verfügung nach §§ 275, 276 ZPO getroffen hat, so dass die Veröffentlichung vom August 2007 den in § 246 Abs. 4 S. 1 AktG aufgestellten Anforderungen genügt...

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