Leitsatz (amtlich)

1. Gem. gem. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG ist nächsthöheres Gericht der Beschwerde das Landgericht, auch wenn für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG das Oberlandesgericht im zweiten Rechtszug zuständig wäre.

2. Bei der Bitte des Vermieters gegenüber dem Nachlassgericht, ihm die Erben seines verstorbenen Mieters mitzuteilen, handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Auskunftsbegehren gem. Nr. 1401 KV JVKostG.

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Nachlassgläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.10.2017 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin ist Nachlassgläubigerin. Den Erblasser und die Beschwerdeführerin verband ein Mietvertrag, aus dem die Beschwerdeführerin Forderungen gegenüber dem Nachlass geltend macht. Nachdem sie von dem Ableben des Erblassers Kenntnis erhielt, wandte sie sich mit Schreiben vom 26.1.2017 an das Nachlassgericht. Das Schreiben lautet auszugsweise (Bl. 1 d.A.):

"Sehr geehrte Damen und Herren,

uns wurde bekannt, dass unser Mieter ... verstorben sein soll. Aus diesem Mietverhältnis haben wir noch eine Forderung. Bitte teilen Sie uns mit, wer als Erbe in Betracht kommt. ..."

Das Nachlassgericht teilte daraufhin mit Schreiben vom 17.3.2017 mit, dass dort keine Eingänge vorliegen würden, mithin ein Erbe nicht benannt werden könne.

Mit Kostenrechnung vom 13.4.2017 stellte die Justizkasse Hamburg der Beschwerdeführerin daraufhin für diese Antwort eine Gebühr in Höhe von 15 EUR unter Verweis auf Nr. 1401 KV JVKostG in Rechnung. Gegen diesen Kostenansatz legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4.5.2017 Erinnerung ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, bei ihrem Schreiben vom 26.1.2017 handele es sich nicht um ein Auskunftsbegehren gem. Nr. 1401 KV JVKostG, sondern um ein Akteneinsichtsgesuch gem. §§ 13, 357 FamFG. Einschlägig seien daher nicht die Gebührentatbestände des JVKostG, sondern die des FamGKG bzw. GNotKG. Eine Gebühr für die Erteilung der Akteneinsicht sei dort aber - mit Ausnahme der Aktenversendungspauschale - nicht vorgesehen. Selbst wenn es sich bei dem Schreiben vom 26.1.2017 um ein Auskunftsbegehren nach Nr. 1401 KV JVKostG handeln würde, könnten keine Gebühren erhoben werden. Das JVKostG gelte nur für Bundesbehörden, das Nachlassgericht sei aber eine Landesbehörde. Nur in den besonders geregelten Fällen des § 1 Abs. 2 JVKostG könnten auch Landesbehörden Gebühren nach dem JVKostG erheben. Nachlasssachen fielen hierunter aber nicht.

Die Rechtspflegerin wies nach Anhörung des Bezirksrevisors die Erinnerung zurück und ließ die Beschwerde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zu. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.9.2017 Beschwerde ein. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Erinnerungsverfahren und verweist auf die Entscheidungen des OLG Köln vom 15.5.2017, 2 Wx 108/17; OLG Koblenz vom 6.3.2017, 14 W 60/17 sowie OLG Koblenz vom 22.6.2016, 14 W 295/16. Ergänzend führt sie aus, dass ihr Schreiben vom 26.1.2017 auch schon deswegen kein Auskunftsbegehren nach Nr. 1401 KV JVKostG sei, weil für eine Positivauskunft, also die Mitteilung, dass ein Nachlassverfahren anhängig sei und wer Erbe geworden sei, in der nachlassgerichtlichen Praxis von einem gebührenfreien Akteneinsichtsgesuch ausgegangen werde und daher keine Gebühren erhoben werden würden. Nicht das Ergebnis der Anfrage sondern die Anfrage selbst müsse aber für die Frage der Gebührenpflichtigkeit maßgeblich sein.

Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 27.10.2017 zurück und ließ die weitere Beschwerde zu. Das Landgericht hat ausgeführt, dass es sich bei dem Schreiben der Beschwerdeführerin um ein Auskunftsbegehren i.S.d. Nr. 1401 KV JVKostG gehandelt habe. Das JVKostG sei vorliegend auch anwendbar. § 1 Abs. 1 des Hamburgischen Landesjustizkostengesetzen (LJKG) verweise für die Gebührenerhebung durch die Landesjustizverwaltung auf das JVKostG. Die Hamburgische Landesjustizverwaltung könne damit alle Gebühren nach dem KV JVKostG für die eigenen Tätigkeiten erheben, ohne dass es auf den Aufgabenkatalog des § 1 Abs. 2 JVKostG ankäme. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.11.2017 weitere Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruhe. Das Landgericht habe die §§ 1, 4, Nr. 1401 KV JVKostG bzw. §§ 13, 357 FamFG nicht richtig angewandt. Die Verweisung im LJKG auf das JVKostG stelle eine vollständige dynamische Verweisung dar mit der Folge, dass auch § 1 Abs. 2 JVKostG zur Anwendung gelange. Die Beschwerdeführerin habe lediglich Akteneinsicht beschränkt auf die Mitteilung der Erben begehrt. Im übrigen wiederholt und vertieft die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Vortrag.

II. Die weitere Beschwerde ist gem. § 1 Abs. 4, 22 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat die Justizkasse der Beschwerdeführerin eine Gebühr in Höhe von 15 EUR gem. Nr. 1401 KV JVKostG in Rechnung gestellt. Die Entscheid...

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