Leitsatz (amtlich)

§ 1 Abs. 1 S. 1 LJVwKostG iVm. Nr. 1401 KV JVKostG stellt keine taugliche Grundlage für die Erhebung einer Auskunftsgebühr in Höhe von 15 EUR dar, wenn auf ein Auskunfstersuchen nach §§ 13, 357 FamFG mitgeteilt wird, dass kein Nachlassvorgang vorhanden ist.

 

Normenkette

JVKostG §§ 1, 22; GKG § 66; KVJVKostG Nr. 1401; LJVwKostG RLP § 1; FamFG §§ 13, 357

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 04.05.2016; Aktenzeichen 5 T 44/16)

AG Trier (Beschluss vom 23.03.2016; Aktenzeichen 26 VI 321/15)

 

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.05.2016 werden der Beschluss des LG Trier vom 04.05.2016 (4 T 44/16), der Beschluss des AG Trier vom 23.03.2016, (26 VI 321/15) sowie die Kostenansatzrechnung vom 23.03.2015 (KaZ/ReZ 08152588142869) aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin hat am 15.06.2015 das AG Trier - Nachlassgericht um Auskunft über den Erbfall und die Feststellung der Erben sowie die Übersendung der hierauf bezogenen Unterlagen ersucht (Bl. 2 GA). Hierauf wurde ihr ausweislich der Verfügung in den Akten eine dort nicht niedergelegte Negativbescheinigung erteilt. Am 23.03.2015 wurde darauf ein Kostenansatz von 15 EUR nach Nr. 1401 KVJVKostG erhoben (Bl. 4 GA).

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin und macht geltend, dass das JVKostG nicht anwendbar und keine taugliche Grundlage für den Kostenansatz sei.

Ohne sich mit § 1 Abs. 2 JVKostG im Einzelnen auseinanderzusetzen, sind der Vertreter der Staatskasse sowie - im Wege der Erinnerung und zugelassenen Beschwerde - das Amts- und LG in den im Tenor genannten Entscheidungen dieser Sicht entgegengetreten. Da kein Nachlassvorgang vorhanden sei, handele es sich nicht um eine gericht-liche Auskunft, sondern um eine solche in einer Justizverwaltungsangelegenheit.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LG die weitere Beschwerde nach § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG iVm. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zugelassen, die die Beschwerde-führerin unter Wiederholung ihres Vortrages erhoben hat.

II. Die weitere Beschwerde ist nach § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG iVm. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthaft, da das LG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuge-lassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg. § 1 Abs. 1 S. 1 LJVwKostG iVm. Nr. 1401 KV JVKostG stellt keine taugliche Grundlage für die angesetzte Auskunftsgebühr in Höhe von 15 EUR dar.

In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes nach § 1 LJVwKostG (GVBl. 1992, 99) Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586 - 2655 -) in der jeweils geltenden Fassung. Der Kostenansatz stützt sich insoweit auf Nr. 1401 JVKostG. Danach wird für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern eine Gebühr von 15 EUR erhoben. Die Gebühr wird nach der Anmerkung auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.

Diese Bezugnahme lässt allerdings den Anwendungsbereich des JVKostG außer Betracht. Nach § 1 Abs. 1 JVKostG gilt das Gesetz zunächst für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten. Das AG - Nachlassgericht - ist aber keine Justizbehörde des Bundes, sondern eine solche des Landes. Nach § 1 Abs. 2 JVKostG gilt es allerdings auch für die Justizbehörden der Länder in Justizverwaltungsangelegenheiten in den im Einzelnen aufgeführten Verfahren. Auch dessen Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Das Nachlassverfahren ist kein dort aufgeführtes Verfahren. Auch die allgemeine Auskunft über Aktenvorgänge und Verfahren hat keinen Eingang in die Regelung gefunden.

Die Einsichtnahme in die Nachlassakte und ein entsprechendes Auskunftsverlangen sind schon keine Justizverwaltungsangelegenheiten, sondern folgen §§ 13, 357 FamFG. Sie sind damit Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dass es keinen Nachlassvorgang gibt, ist Teil dieser Auskunft. Soweit eine Kostenpflicht bestehen sollte, könnte sich diese nur aus dem FamGKG oder dem GNotKG ergeben, nicht aber aus dem JVKostG. Dem kann nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, dass - jedenfalls im Zeitpunkt der Auskunftserteilung - keine Nachlassakte vorhandenen gewesen sei, weshalb auch kein Auskunftsverlangen gegenüber dem Nachlassgericht vorliege. Ausweislich des Auskunftsverlangens in der Gerichtsakte ist dieser ausdrücklich an das Nachlassgericht gerichtet (Bl. 2 GA). Maßgeblich für die Zielrichtung des Auskunftsverlangens ist allein der Antrag. Er war auf Auskunft nach §§ 13, 357 FamFG gerichtet und ist nicht auslegungs- oder umdeutungsfähig. Dass inzwischen ein Nachlassvorgang vorliegt, bleibt deshalb ohne Bedeutung.

Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, fehlt es an einer Grundlage für den Kostenansatz. Nachlassverfahren bzw. die Einsichtnahme in die Nachlassakten und auch allgemein...

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