Leitsatz (amtlich)

1. Der Grundsatz, wonach der Vollzug der Wandlung des Kaufvertrages den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages bewirkt, gilt auch beim so genannten Händlerleasing.

2. Sind Lieferant und Leasinggeber identisch, so kann der Käufer und Leasingnehmer in die bereicherungsrechtliche Saldierung die Leasingsonderzahlung dann nicht einstellen, wenn er hierfür ein Gebrauchsfahrzeug in Zahlung gegeben hat. Vielmehr ist wegen gleicher Interessenlage wie bei der Wandlung die an Erfüllungs statt erbrachte Leistung selbst zurückzugewähren.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 467 S. 1 a.F.; AGBG § 11 Nr. 10b

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Aktenzeichen 2 O 37/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.10.2002; Aktenzeichen VIII ZR 119/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Gießen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 729,87 Euro nebst 4 % Zinsen aus 244,41 Euro seit dem 16.11.1999 und 5 % Zinsen über dem Basissatz aus 485,46 Euro seit dem 17.5.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 94 % und die Beklagte 6 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 Euro und die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.200 Euro abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweilige Sicherheitsleistung darf auch durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Zahlung nach Rückabwicklung eines Leasingvertrages. Am 13.11.1998 bestellte der Kläger bei der Beklagten ein Kraftfahrzeug der Marke Camaro Z 28 Coupé als Leasingfahrzeug zu den im Vertrag genannten Bedingungen unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Die einmalige Mietsonderzahlung betrug 23.990 DM. Im Vertrag vereinbarten die Parteien zudem, dass das Altfahrzeug des Klägers, ein Pontiac Firebird, zum Preis von 23.990 DM von der Beklagten in Zahlung genommen wird. Der Händlereinkaufswert dieses Fahrzeugs betrug laut dem DAT-Gutachten vom 13.11.1998 21.000 DM brutto. Bei Auslieferung des Leasingfahrzeugs unterzeichnete der Kläger einen Ankaufsschein für den gebrauchten Pontiac zum Preis von 23.990 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunden von Blatt 7 bis 9 der Akten verwiesen.

Nach Übergabe des Fahrzeuges traten an dem Camaro starke Laufgeräusche auf, die auf einen nicht behebbaren konstruktionsbedingten Fehler zurückzuführen sind. Nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 3.12.1999 (Bl. 17 d.A.) die „Wandlung” des Vertrages erklärt und unter Fristsetzung zum 15.11.1999 Erstattung der Leasinganzahlung und -raten sowie sonstiger Kosten verlangt hatte, bot die Beklagte mit Schreiben vom 9.12.1999 (Bl. 18 d.A.) die Rückabwicklung des Leasingvertrages unter Verwahrung gegen die Abrechnung des Klägers an. Der Kläger übergab daraufhin am 16.12.1999 den Camaro mit inzwischen angeschafften zusätzlichen Winterreifen an die Beklagte. Diese forderte den Kläger vergeblich zur Abholung des bei ihr noch abgestellten Altfahrzeuges Pontiac auf.

Mit der Klage hat der Kläger Rückerstattung der Mietsonderzahlung, der gezahlten Leasingraten sowie Ersatz für die Winterreifen und sonstiger Kosten geltend gemacht und sich unstreitige Gebrauchsvorteile für die mehr als 15.000 gefahrenen Kilometer i.H.v. 6.532,94 DM angerechnet. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Abrechnung wird auf Blatt 6 der Akte Bezug genommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne Rückerstattung der Mietsonderzahlung verlangen, da der gebrauchte Pontiac Gegenstand eines gesonderten Kaufvertrages gewesen sei. Die Beklagte habe den Kaufpreis mit der Mietsonderzahlung verrechnet.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.236,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.11.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat insbesondere die Auffassung vertreten, der Kläger sei zur Rücknahme des an Erfüllungs statt gelieferten Pontiac verpflichtet.

Das LG Gießen hat mit Urteil vom 24.1.2001 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Rahmen der vertraglich vereinbarten Rückabwicklung stünde dem Kläger kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Ausgleich für die Mietsonderzahlung von 23.990 DM könne der Kläger nicht verlangen, da der Pontiac innerhalb eines einheitlichen Vertrages an Erfüllungs statt angenommen worden sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Pontiac zu einem erhöhten Preis im Rahmen eines Händlerleasings eingesetzt worden sei. Die Erstattung von Vertragskosten könne der Kläger nicht verlangen. Die verbleibenden Ansprüche des Klägers seien durch die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Nutzungsentschädigun...

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