Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsrecht: keine Erlaubnispflicht zum Abschluss von Gruppenversicherungsverträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Unternehmen, das sog. echte Gruppenversicherungsverträge abschließt, bedarf hierfür auch dann keiner Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d GewO, wenn der Gruppenversicherungsvertrag dazu dient, einem nicht bestimmbaren Kreis von Personen Versicherungsschutz zu verschaffen.

 

Normenkette

GeWo § 34d; UWG § 3a

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 15.06.2018; Aktenzeichen 5 O 32/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.06.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangswollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Erstinstanzlich hat der Kläger von der Beklagten verlangt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern Verträge, wie in der Anlage K 1 wiedergegeben, über den Beitritt in eine Versichertengemeinschaft anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne über die zur Versicherungsvermittlung erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3a UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung nicht zu, weil die Beklagte keine Vermittlungen von Versicherungen betreibe und damit eine Erlaubnispflicht nicht bestehe. Denn sie sei Versicherungsnehmerin.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Tatsache, dass die Beklagte mit der A-AG einen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe und daher selbst Versicherungsnehmerin sei, stehe ihrer Einordnung als Versicherungsvermittler nicht entgegen. Denn Versicherungsvermittler sei auch, wer gewerbsmäßig für einen Dritten Versicherungsschutz beschaffe, ohne selbst Versicherer zu sein.

Hilfsweise, für den Fall, dass die Eigenschaft als Versicherungsvermittler verneint werde, vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte sei als Versicherer zu behandeln und bedürfe daher der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Denn die Beklagte trete selbst als Versicherer auf. Dies ergebe sich aus der streitgegenständlichen Beitrittserklärung, in der es heißt:

"Mit Ihrer Unterschrift treten Sie in die Mitgliedergemeinschaft ein, ohne dass Ihnen eine gesonderte Aufnahmeerklärung übermittelt wird. Der Leistungsanspruch besteht ab Datum der Unterschrift, wenn der Jahresbetrag rechtzeitig abgebucht werden kann."

Bestätigt werde dies durch das Anschreiben an einen Kunden, in dem die Beklagte schreibe:

"Sie haben ab sofort vollständigen Anspruch auf das umfangreiche Leistungsangebot unserer Auslandsreise-Krankenversicherung, das Sie sorglos und unbekümmert reisen lässt."

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

I. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00 000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern Verträge, wie in Anlage K1 wiedergegeben, über den Beitritt in eine Versicherungsgemeinschaft anzubieten bzw. anbieten zu lassen,

ohne über die zur Versicherungsvermittlung erforderliche Erlaubnis zu verfügen,

hilfsweise: ohne über eine Erlaubnis als Versicherungsunternehmen zu verfügen.

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem Hauptantrag ist die Klage unbegründet; ein entsprechender Unterlassungsanspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 3a UWG, 34d Abs. 1 Gewerbeordnung.

Nach dem Wortlaut des § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung ist Versicherungsvermittler, wer kraft rechtsgeschäftlicher Rechtsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet oder abwickelt, ohne Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein (Bundestags-Drucksache 16/1935, Seite 18, linke Spalte unter Verweis auf BGH, Urteil vom 2...

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