Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das am 27.2.1990 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main teilweise abgeändert:

I. Der Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, folgende Klauseln oder inhaltsgleiche Bestimmungen in dem von ihm herausgegebenen Mietvertragsformular zu verwenden oder deren Verwendung zu empfehlen (hiervon ausgenommen sind Verträge, die von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Mieter abgeschlossen werden):

3. „Soweit zulässig, ist der Vermieter bei Erhöhung bzw. Neueinführung der Betriebskosten berechtigt, den entsprechenden Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung umzulegen. Gleiches gilt für eine Erhöhung der Kapitalkosten.”

5. „Die Erhöhung oder Senkung von Betriebskosten berechtigt den Vermieter, die Vorauszahlungen entsprechend anzupassen.”

13. „Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt, ausgenommen an besuchsweise sich aufhaltende Personen”, insoweit, als in dieser Klausel die Worte „ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung” enthalten sind.

18. „Sollte davon abweichend der Vermieter gleichwohl eine – nur schriftliche wirksame – Einwilligung erteilen, bezieht sich diese nur auf ein bestimmtes Tier”, insoweit, als in dieser Klausel die Worte „nur schriftlich wirksame” enthalten sind.

22. „Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.”

28. „Gewerbepolizeiliche betriebsbedingte Auflagen (z.B. Weißen, Anbringen von feuerfesten Türen) hat der Mieter zu tragen.”

30. „Veränderungen an und in der Mietsache, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, die Um- oder Einbauten ganz oder teilweise im Falle seines Auszugs zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen, ohne daß es eines Vorbehaltes des Vermieters bei der Einwilligung bedarf.”

32. „Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Das Gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte und Vergleiche aller Art.”

II. Der Beklagte wird ferner verurteilt, die vorgenannten Klauseln gegenüber seinen Mitgliedsvereinen zu widerrufen.

III. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils wird der Klageantrag zu II (Zahlung einer Vertragsstrafe) abgewiesen.

IV. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen und werden die Berufungen zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 5/34 und der Beklagte 29/34, von denen der zweiten Instanz der Kläger 3/32 und der Beklagte 29/32 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Beschwer des Klägers beträgt 9.000,– DM, die Beschwer des Beklagten beträgt 87.000,– DM.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Prozeßparteien sind eingetragene Vereine. Der Kläger verfolgt die Interessen der Mieter in K. und Umgebung, der Beklagte verfolgt die Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer.

Der Beklagte ist Herausgeber eines Mietvertragsformulars (V 1424/7.88), das im freien Verkauf erhältlich ist und auf das Bezug genommen wird (Bl. 19-26 d.A.). Aus diesem Vertragsformular beanstandete der Kläger zunächst 33 Klauseln.

Der Kläger forderte den Beklagten auf, die weitere Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. Zwischenzeitlich hat er die beanstandeten Klauseln teilweise geändert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab er gegenüber dem Kläger nicht ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei klagebefugt nach § 13 AGBG. Die beanstandeten Klauseln seien mit den Bestimmungen des AGBG unvereinbar. Der Beklagte empfehle und verwende das Mietvertragsformular im Rahmen seiner Beratungstätigkeit.

Klageerweiternd hat der Kläger sodann eine weitere Klausel (Nr. 34) zur Überprüfung des Gerichts gestellt (§ 16 Nr. 5, vorletzter Absatz des Formularvertrages – Kleinreparaturklausel). Der Beklagte hat diesen Unterlassungsanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Insoweit ist gegen ihn Teilanerkenntnisurteil vom 14.11.1989 ergangen.

Der Kläger hat schließlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

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