Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit von vorformulierten Mietvertragsklauseln

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.01.1993; Aktenzeichen VIII ZR 10/92)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt:

  • es zu unterlassen, folgende Klauseln oder inhaltsgleiche Bestimmungen in dem von ihm herausgegebenen Mietvertragsformular zu verwenden oder deren Verwendung zu empfehlen.

    Hiervon ausgenommen sind Verträge, die von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Mieter abgeschlossen werden:

    1. Bei nicht rechtzeitigem Freiwerden oder nicht rechtzeitiger Bezugsfertigkeit der Räume treffen den Vermieter keine Verzugsfolgen, es sei denn, der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

    2. Ist in der Spalte “Verteilungsschlüssel” ein solcher nicht eingesetzt, so kann der Vermieter einen geeigneten, auch unterschiedlichen Umlegungsmaßstab bestimmen. Der Vermieter kann während der Mietzeit, zu Anfang eines neuen Berechnungszeitraums, soweit zulässig, den Verteilungsschlüssel angemessen neu bilden.

    4. Abgerechnete Betriebskosten sind binnen 1 Woche zu zahlen.

    6. Die dem Tagesaufenthalt dienenden Räumen werden während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) in der Zeit von 9 bis 22 Uhr mit einer Temperatur von mindestens 20 C beheizt. Für die sonstigen Räume genügt eine angemessene, der technischen Anlage entsprechende Erwärmung.

    7. Auch außerhalb der oben genannten Periode ist der Vermieter berechtigt aber nicht verpflichtet, zu heizen.

    8. Beheizung kann nicht verlangt werden bei Störungen, höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder bei sonstiger Unmöglichkeit der Leistung (zB Brennstoffknappheit).

    10. Jeweils vor Beginn einer Heizperiode ist der Vermieter berechtigt, die Fälligkeit der Brennstoffkosten (Zahlung bei Anlieferung) zu bestimmen.

    11. Die Warmwasserversorgung erfolgt – im ganzen Jahr – während der Heizperiode – laufend – an … Tagen in der Woche. Für gleichmäßige Temperatur wird eine Gewähr nicht übernommen.

    12. Der Aufzug wird betrieben in der Zeit von 9 bis 22 Uhr. Ist ein Aufzugswärter im Hause nicht anwesend, so ist der Vermieter berechtigt, den Fahrstuhl außer Betrieb zu setzen.

    14. Der Vermieter ist berechtigt, bei Errichtung einer Gemeinschaftsantenne/Breitbandkabelanschluß die Entfernung der Einzelantenne/Einzelanschluß des Mieters auf dessen Kosten zu verlangen.

    15. Der Mieter erklärt sein Einverständnis mit der Einrichtung eines Breitbandanschlusses.

    16. Der Mieter ist verpflichtet, Gebühren und Betriebskosten, Anschlußkosten sowie einen Wertverbesserungszuschlag auch bei Nichtbenutzung der Gemeinschaftsantenne/Breitbandanschluß anteilig zu zahlen.

    Soweit ein Breitbandkabelanschluß in der Wohnung vorhanden ist, der von einem Dritten, der das Haus verkabelt hat, betrieben wird, ist der Vermieter nicht verpflichtet, einen Kabelanschluß herzustellen, noch dem Mieter zu gestatten, eine eigene Antenne anzubringen.

    17. Das Halten von Haustieren ist unzulässig.

    19. Das Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nicht gestattet. Das Waschen ist nur bei einer sachgemäßen Benutzung einer neuzeitlichen Haushaltswaschmaschine und Trockenschleuder zulässig, sofern hierdurch die Mieträume und das Wohngebäude nicht gefährdet, Geräuschbelästigungen vermieden werden.

    20. Der Mieter hat die Wohnung eingehend besichtigt.

    21. Er hat auch die in den Mieträumen vorhandenen Wasserzuleitungen und Wasserabflußleitungen vor dem Einfrieren zu schützen.

    23. Der Mieter hat die Mietsache von Ungeziefer freizuhalten, es sei denn, er beweist, daß der Befall nicht von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörenden Personen sowie Untermietern, Besuchern, Lieferanten, Handwerkern usw. verursacht worden ist.

    24. Für Schäden, die durch Nichtbeseitigen von Ungeziefer entstehen, haftet der Mieter ebenso wie für Schäden durch das Beseitigen des Ungeziefers, auch wenn dies vom Vermieter veranlaßt wird.

    26. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Kacheln durch gleichartige zu ersetzen.

    27. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Haussprechanlagen, Antennendosen, Briefkästen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Abflußbecken einschließlich der Zu- und Ableitungen, Öfen, Herde, Ventile, Gas- und Elektrogeräte und andere Einrichtungen, Badeeinrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen, die ausschließlich der Versorgung der Mieter dienen, einschließlich der Zu- und Ableitungen zu diesen, instandzuhalten und instandzusetzen, es sei denn, er beweist, daß ihn kein Verschulden trifft. Das Gleiche gilt für beschädigte oder zerbrochene Glasscheiben.

    31. Mehrere Personen als Mieter bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig zur Abgabe und Annahme von Erklärungen mit Wirkung für und gegen jede Person.

    33. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die Parteien ...

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