Leitsatz (amtlich)

Nach Zurückweisung eines unbegründeten Terminsverlegungsantrags kann ein auf diese Entscheidung gestützter Befangenheitsantrag von dem erkennenden Gericht als unzulässig wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zurückgewiesen werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 42, 46, 227

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Aktenzeichen 3 O 357/07)

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe von Gewerberäumen und Zahlung von Mietzinsen in Anspruch.

Herr A war Eigentümer des Wohneigentums, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von O1, Blatt ..., .../... Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung O1, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude und Freifläche ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Obergeschoss rechts gelegenen Wohnung Nr. ...

Der ehemals als Steuerberater tätige Herr A geriet in Vermögensverfall. Seine Gläubiger beantragten im Jahr 2005 die Zwangsversteigerung des Wohneigentums; der Zwangsversteigerungsvermerk wurde am 26.4.2005 in Grundbuch eingetragen (Bl. 30 bis 37 d.A.). Die als Unternehmensberaterin tätige Beklagte wurde im Februar 2006 gegründet; zum 1.1.2006 wurde eine Eröffnungsbilanz erstellt (Bl. 22 bis 29 d.A.). Herr A ist nun bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 23.11.2006 (Bl. 11 d.A.) meldete die Beklagte in dem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren Rechte nach § 57 ff. ZVG a.F. mit der Begründung an, sie habe Herrn A ein Darlehen i.H.v. 12.000, - EUR und eine Mietzinsvorauszahlung i.H.v. 22.680, - EUR gewährt. Durch Zuschlagsbeschluss vom 24.11.2006 ersteigerte die Klägerin das Wohneigentum (Bl. 10 d.A.). Mit Schreiben vom 11.1.2007, 1.2.2007, 2.3.2007 forderte sie die Beklagte zunächst vergeblich zur Vorlage des angeblich mit Herrn A geschlossenen Mietvertrages und zum Nachweis der behaupteten Zahlungen auf; weiterhin erklärte sie vorsorglich die Kündigung eines etwaig bestehenden Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Bl. 12 bis 15 d.A.). Mit Schreiben vom 7.3.2007 übersandte die Beklagte eine Ablichtung des angeblich zwischen ihr und Herrn A geschlossenen Mietvertrages vom 15.2.2006 (Bl. 8 f. d.A.). Danach mietete die Beklagte von Herrn A das Wohneigentum zum Betrieb einer Unternehmensberatungsgesellschaft ab dem 15.2.2006 bis zum 31.1.2009. Der monatlich im Voraus zu zahlende Mietzins sollte 630 EUR zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung von 30 EUR betragen. In Ziff. 3 des Mietvertrages heißt es: "Die Mieterin hat dem Vermieter für die Renovierung der Räumlichkeiten und die technische Herrichtung zu dem beschriebenen Zweck eine Mietvorauszahlung i.H.v. 36 Monatsmieten (22.680 EUR) gezahlt; diese Vorauszahlung kann nur durch die vereinbarte Nutzung verzehrt werden, sie kann erst dann mit fälligen Mieten verrechnet werden, wenn die Mieterin mit mehr als drei Monatsmieten in Rückstand gerät." Mietzinszahlungen an die Klägerin leistete die Beklagte nicht. Auch der weiteren Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 15.5.2007 (Bl. 16 f. d.A.), Nachweise über die behauptete Mietvorauszahlung zu erbringen, kam die Beklagte zunächst nicht nach. Daher erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 5.6.2007 die zuvor angedrohte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges für die Monate November 2006 bis Juni 2007 und wegen Nichtvorlage der Zahlungsbelege; einer Verlängerung des Mietverhältnisses widersprach sie. Mit Schreiben vom 7.6.2007 übersandte die Beklagte der Klägerin ihre Eröffnungsbilanz und führte aus, die Mietvorauszahlung i.H.v. 22.680 EUR sei durch mehrere Zahlungsvorgänge nach Abschluss des Mietvertrages entstanden und in der Bilanzposition "sonstige Vermögensgegenstände" ausgewiesen. Die Klägerin hat daraufhin gegen die Beklagte Räumungs- und Zahlungsklage erhoben.

Die Klägerin hat behauptet, der Mietvertrag vom 15.2.2006 sei lediglich ein Scheingeschäft, das lediglich abgeschlossen worden sei, um ihre Rechte aus dem Zuschlagsbeschluss zu vereiteln. Die behaupteten Mietvorauszahlungen seien tatsächlich nicht erfolgt. Sie hat die Ansicht vertreten, selbst wenn der Mietvertrag wirksam sei, sei er durch ihre begründete fristlose Kündigung beendet worden.

In dem vom LG auf den 14.12.2007 angesetzten Gütetermin und frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung war die ordnungsgemäß geladene Beklagte säumig. Auf Antrag der Klägerin hat das LG daraufhin ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, in der diese zur Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten sowie zur Zahlung von 4.620 EUR nebst Zinsen als Nutzungsentschädigung/Mietzins für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Juni 2007 verurteilt wurde. Gegen das am 7.1.2008 zugestellte Versäumnisurteil hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zunächst ohne Begründung mit einem am 21.1.2008 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt (Bl. 65, 66 d.A.). Zu dem auf den 16.5.2008 bestimmten Termin zur Verhandlung über den Einspruch hat das LG den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 74 d.A.) am 18.2.2008 geladen. In der Einspruchsbegründung vom 17.4.2008 hat die Beklagte sodann vortr...

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