Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigungsfähige Reisemängel

 

Normenkette

BGB §§ 651d, 651f Abs. 2, § 651g Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.04.2003; Aktenzeichen 2-19 O 46/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 14.4.2003 – 2-19 O 46/02 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das vorgenannte Urteil abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an

a) den Kläger zu 1) 7.251,99 Euro,

b) die Klägerin zu 2) 1.400 Euro,

jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2001, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen, die weiter gehende Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 36 %, die Klägerin zu 2) 1,5 % und die Beklagte 62,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger machen Minderung wegen Reisemängel und Entschädigungen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend.

Wegen des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG vom 14.4.2003 (Bl. 129–136 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme teilweise stattgegeben (60 % Minderung, Entschädigungen). Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verweisen (Bl. 129–136 d.A.).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger.

Die Beklagte rügt die zuerkannten Minderungssätze als zu hoch. Rechtsfehlerhaft habe das LG seiner Entscheidung die unsubstanziierte Behauptung der Kläger, die Hälfte der Anlage sei geschlossen gewesen, zugrunde gelegt, obwohl dies im Anspruchsschreiben nach § 651g Abs. 1 S. 1 BGB nicht erwähnt worden sei. Zu Unrecht habe das LG auch als erwiesen angesehen, dass die Zimmer verschimmelt gewesen seien. Im Übrigen sei Nebensaison gewesen, weshalb die Gesamtanlage noch nicht einmal zu einem Drittel ausgebucht gewesen sei; deshalb seien eine Reihe von Einrichtungen geschlossen gewesen. Bereits bei einer geringeren Minderung entfalle ein Entschädigungsanspruch.

Die Beklagte beantragt,

1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;

2. die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

a) an den Kläger zu 1) 12.250,55 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen daraus seit dem 15.10.2001 zu bezahlen,

b) an die Klägerin zu 2) 1.610,57 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen daraus seit dem 15.10.2001 zu bezahlen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es die Beklagte verurteilt und machen i.Ü. ihre vollen Klageforderungen geltend. Der Schimmelpilzbefall und der Umstand, dass über die Hälfte der Anlage geschlossen gewesen seien, sei so gravierend, dass der gesamte Urlaub beeinträchtigt gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Demgegenüber ist die zulässige Anschlussberufung der Kläger teilweise begründet.

1. Zu Recht hat das LG die Urlaubsreise der Kläger als mangelbehaftet i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB angesehen und deshalb den Klägern einen Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB zuerkannt.

1.1. Das LG hat aufgrund der vorgelegten Fotos und der (schriftlichen) Aussagen der Zeugen einen Schimmelpilzbefall der Unterkunft festgestellt.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Solche konkreten Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Beweisaufnahme hat die Beklagte nicht vorgebracht. Sie würdigt die vorgelegten und erhobenen Beweise nur anders als das LG, indem sie dessen Beweiswürdigung für nicht überzeugend genug hält. Damit kann sie jedoch im Berufungsverfahren nicht gehört werden.

1.2. Das LG hat aufgrund der (schriftlichen) Aussagen der Zeugen weiter festgestellt, dass die „warmen” Mahlzeiten überwiegend kalt oder (zumindest) nur lauwarm serviert wurden. Hierzu gilt das Gleiche wie vorstehend.

Soweit die Beklagte einen Mangel offensichtlich auch deshalb leugnen will, weil zwei Mikrowellengeräte zum Erhitzen der Speisen zur Verfügung gestanden hätten, beseitigt dieser Umstand einen Mangel nicht. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte die von den Kläger...

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