Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 29.05.2000; Aktenzeichen 4 O 1586/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 29. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 69.651,48 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten – teilweise hilfsweise aus abgetretenem Recht – auf Zahlung von Schadensersatz und eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf dessen Grundstück in Anspruch.

Der Kläger kam am 05.01.1996 gegen 20 Uhr auf dem Anwesen des Beklagten … zu Fall, als er dort zu Fuß von seinem gegenüber jenem Grundstück liegenden Hotel aus seine über 80 Jahre alte, damals bettlägerige, Mutter besuchen wollte. Die Mutter hatte eine im Untergeschoss des Hauses des Beklagten gelegene und durch einen separaten Seiteneingang zugängliche Mietwohnung inne. Zu dem Seiteneingang führt ein neben dem Haus des Beklagten befindlicher, ca. 2 Meter breiter, asphaltierter, abschüssiger Weg, der durch eine in der Nähe des Grundstückseingangs stehende Straßenlampe beleuchtet war. Die im Bereich des Seiteneingangs angebrachte Außenleuchte konnte von der Straße her nicht eingeschaltet werden. Wegen der in den vorangegangenen Tagen herrschenden Frostperiode hatte der Beklagte den Weg vor dem Unfalltag mit abstumpfenden Mitteln bestreut, wobei der Zeitpunkt der Streuung und ihr Ausmaß im Einzelnen streitig sind.

Durch den Sturz zog sich der Kläger einen Bruch des ersten Lendenwirbels mit Deckplatteneinbruch und Vorderkantenabsprengung zu. Er wurde bis zum 13.01.1996 stationär behandelt und war bis zum 24.06.1996 krankgeschrieben. Für die Zeit danach wurde ihm eine Erwerbsminderung von 20 % bescheinigt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.1996 (Bl. 26 f. d.A.) forderte der Kläger die Privathaftpflichtversicherung des Beklagten unter Fristsetzung zum 05.03.1996 auf, die Haftung dem Gründe nach anzuerkennen und einen Vorschuss von 20.000,00 DM zu zahlen. Die Versicherung lehnte jedoch eine Einstandspflicht für die Unfallfolgen mit Schreiben vom 15.11.1996 (Bl. 29 d.A.) ab.

Der Kläger hatte behauptet, er sei im linken Randbereich des Weges zu Fall gekommen, als er versucht habe, sich an einem links an der Hausmauer befindliche Pflanzgitter festzuhalten. Dort sei der Weg nach einem Eisregen an dem selben Tage vereist und weder hinreichend beleuchtet noch abgestreut gewesen. Aufgrund seiner Verletzungen habe er bis zum 30.04.1996 ein Rahmenstützkorsett tragen müssen.

Der Kläger hatte deshalb zunächst ein Schmerzensgeld begehrt, das er in Höhe von 40.000,00 DM für angemessen hielt. Außerdem hatte er Attestkosten von 151,48 DM geltend gemacht und die Zahlung eines Einnahmeausfalls begehrt, den er darauf gestützt hat, dass die … OHG an der er 90 % der Gesellschafteranteile hält und für die er als selbständiger Hotelier und Konditormeister tätig ist, wegen seiner Arbeitsunfähigkeit mit Vertrag vom 07.01.1996 ersatzweise seinen Sohn, … als freien Mitarbeiter eingestellt und jenem für die Zeit vom Januar bis Juni 1996 neben der Fortzahlung seines eigenen Geschäftsführergehaltes von monatlich 6.000,00 DM weitere 41.920,00 DM gezahlt habe. Schließlich hatte der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige Schäden begehrt.

Der Beklagte hatte die Abweisung dieser Klage mit der Begründung verlangt, dass es keinen Eisregen am Unfalltag und am Vortag gegeben habe; zwei Tage zuvor aber sei der umstrittene Weg in einer Breite von etwa 1 Meter ausreichend bestreut worden; er sei außerdem durch die Straßenlaterne hinreichend beleuchtet gewesen. Im übrigen treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, da er den Weg seit Jahren gekannt und begangen habe.

Nach Einholung eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom 10.07.1997 (Bl. 61 f. d.A.) hatte das Landgericht die Klage mit Urteil vom 25.08.1997 abgewiesen, weil weder nach dem Gutachten noch nach den zur Akte gereichten Aufzeichnungen des Bauhofs von … seit der Nacht zum 03.01.1996 Niederschläge nachgewiesen und eine vorhandene Eisglätte nicht substantiiert genug vorgetragen worden seien.

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil beharrte der Kläger unter Benennung einer Reihe von Zeugen darauf, dass der 10 Meter lange, abschüssige Weg zum Seiteneingang des Hauses des Beklagten spiegelglatt, unzureichend beleuchtet und nur in einer Breite von 0,45 Metern mit Sand bestreut gewesen sei. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch Urteil des Senats vom 21.10.1998 (Bl. 141 f. d.A.) unter Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, weil die vom Kläger behauptete Glättebildung durch die im Landgerichtsurteil in Bezug genommenen Unterlagen nicht ausgeschlossen sei und die dazu be...

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