Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-5 O 111/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.02.2011; Aktenzeichen II ZR 206/08)

 

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens sind Anfechtungsklagen gegen ursprünglich 10 Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten am 13./14.12.2005. Hintergrund ist die auf mehreren Hauptversammlungen erfolgte vollständige Eingliederung der Beklagten in den amerikanischen Konzern X & Y.

In der streitgegenständlichen Hauptversammlung am 13./14.12.2005 beschloss die Beklagte unter TOP 2 gem. § 327 a Abs. 1 AktG, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 80,37 Euro je Stückaktie auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Unter TOP 3 wurde ein Bestätigungsbeschluss hinsichtlich eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (BGAV) aus dem Jahre 2004 gefasst. Des Weiteren wurden Beschlüsse über die Schaffung genehmigten Kapitals (TOP 4), über die Vergütung des Aufsichtsrats und eine Satzungsänderung (TOP 5), über die Wahl des Abschlussprüfers (TOP 6), über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit einer Firma B GmbH mit der Beklagten als herrschendem Unternehmen (TOP 7), über die Entlastung des Vorstands (TOP 8), über die Entlastung des Aufsichtsrats (TOP 9) sowie über eine Änderung der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (TOP 10) gefasst. Weiterhin wurde über mehrere Geschäftsordnungsanträge abgestimmt sowie über einen Antrag von Aktionären über die Bestellung eines Sonderprüfers. Letzterer wurde mit den Stimmen der Hauptaktionärin abgelehnt.

Auf der Hauptversammlung kam es zu Saalverweisen für die Aktionäre Z1 und Z2, einer Entziehung des Rede- und Fragerechts für die Aktionärin Z3 sowie einer Beschränkung der Redezeit für den Aktionärsvertreter Dr. Z4. Jedenfalls am ersten Tag gab es Zugangskontrollen für Minderheitsaktionäre u.a. der Gestallt, dass diese unaufgefordert ihre Taschen öffnen mussten. Der Aktionärsvertreter Dr. Z5, der an diesem Tag für die Kläger zu 29 - 33 in Vollmacht an der Hauptversammlung teilnehmen wollte, verweigerte dies, weswegen ihm der Zugang verwehrt wurde und er sich hierauf entfernte.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bd. XXX, Bl. 21 ff. Bezug genommen.

In einem ersten Freigabeverfahren hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 2 (Ausschluss der Minderheitsaktionäre) haben das Landgericht Frankfurt am Main sowie der Senat mit Beschluss vom 16.02.2007 (5 W 43/06) den Antrag der Beklagten zurückgewiesen. Einem weiteren Freigabeantrag haben das Landgericht Frankfurt am Main sowie der Senat mit Beschluss vom 12.03.2007 (5 W 6/07) stattgegeben. Hierauf wurde der Ausschluss der Minderheitsaktionäre am 12.11.2007 in das Handelsregister eingetragen.

In einer weiteren Hauptversammlung der Beklagten am 27.02.2007 wurde u.a. ein Bestätigungsbeschluss hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 2 der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 13/14.12.2005 (Ausschluss der Minderheitsaktionäre) gefasst. Die hiergegen erhobenen Anfechtungsklagen hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.04.2008 abgewiesen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Am 23.01.2008 fand wiederum eine Hauptversammlung der Beklagten statt, an der nur die mittlerweile alleinige Hauptaktionärin teilnahm. Auf der Hauptversammlung wurden Bestätigungsbeschlüsse zu den angefochtenen Beschlüssen der Hauptversammlung vom 27.02.2007 zu TOP 2 - 10 gefasst. Gegen diese Beschlüsse wurde weder Widerspruch zu Protokoll gegeben, noch wurde die Beschlussfassung angefochten.

Zur Begründung ihrer Anfechtungsklagen haben die Kläger Folgendes geltend gemacht:

Die Einberufungsfrist sei nicht eingehalten worden. Die Teilnahmebedingungen seien unzutreffend mitgeteilt worden. Die Zugangskontrolle sei schikanös gewesen. Es seien anderweitige Film- und Bildaufnahmen gestattet worden. Der Versammlungsleiter sei ungeeignet gewesen.

Im Beschluss zu TOP 2 fehle der Begriff "angemessen", als Sitz der Hauptaktionärin sei nur der Ort angegeben. Ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 327 a AktG sei mit Artikel 14 GG nicht vereinbar und daher verfassungswidrig. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre hätten - anders als dies der Fall war - auch die Vorzugsaktionäre mit stimmen müssen, bzw. sei ein Sonderbeschluss dieser erforderlich gewesen. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre sei zu dem rechtsmissbräuchlich, da die Beklagte aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ausgeplündert worden sei, zudem diene er der Verhinderung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Es hätte jedenfalls zunächst über die Wirksamkeit der Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag rechtskräftig entschieden werden müssen. Bei Vorliegen eines BGAV sei ein sogenanntes Squeeze-Out unstatthaft.

Es habe keine ordnungsgemäße Prüfung durch den sachverständigen SV1 stattgefunden. Der Übertragungsbericht sei unvollst...

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