Entscheidungsstichwort (Thema)

Hemmung der Verjährung der Bürgschaftsforderung

 

Normenkette

BGB § 204 Abs. 2 S. 2, § 211

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.12.2002)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2002 verkündete Vorbehaltsurteil des LG Frankfurt, 1. Kammer für Handelssachen, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Sie hat darüber hinaus die Kosten der Streithelferin, soweit diese ab dem 19.2.2010 entstanden sind, zu tragen. Im Übrigen fallen sie der Streithelferin zur Last.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des von der Klägerin oder hinsichtlich der Kosten von der Streithelferin auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf der Grundlage zweier Vertragserfüllungsbürgschaften, welche Ansprüche der Klägerin gegen die A-KG (Streithelferin der Beklagten) aus einem Generalunternehmervertrag sichern, im Wege des Urkundenprozesses auf Zahlung von 226.717,86 EUR in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Zu ergänzen ist jedoch, dass die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass einer mündlichen Abänderung des Generalunternehmervertrages hinsichtlich der Sicherungen die doppelte Schriftformabrede des § 17 II Generalunternehmervertrag entgegen stehe.

Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung das in einem parallelen Rechtsstreit zwischen der Streithelferin und der Klägerin am 9.12.2003 Urteil ergangene Urteil des LG (LG Ffm 2-25 O 242/02) übergeben. Durch dieses ist die Klägerin zur Rückgabe der Bürgschaften auf erstes Anfordern Zug um Zug gegen Übergabe von einfachen selbstschuldnerischen Bürgschaften verurteilt worden.

Das LG hat der Klage durch Vorbehaltsurteil in vollem Umfang stattgegeben. Es hat dies damit begründet, dass die Klägerin durch Urkunden den Nachweis erbracht habe, dass sie einen Anspruch entsprechend der Klageforderung aus zwei von der Beklagten übernommenen Bürgschaften habe. Die Beklagte habe keine Einwendungen vorgebracht, für die mit im Urkundenprozess zu berücksichtigenden Beweismitteln Beweis angetreten sei. Soweit die Beklagte geltend mache, die Klägerin sei ohne Rechtsgrund Inhaberin von Bürgschaften auf erstes Anfordern, sei streitig unter welchen Umständen und auf welcher Rechtsgrundlage diese gestellt wurden. Im Parallelprozess sei deshalb eine Beweisaufnahme durchgeführt worden. Es liege folglich kein offensichtlicher Missbrauch vor.

Hiergegen haben sowohl die Beklagte als auch die Streithelferin Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt.

Die Beklagte rügt zunächst zwei Verfahrensfehler. Zu einen habe das LG es unterlassen, die Streithelferin zum Termin zu laden und darum sei ihre effektive Verteidigung gegen die Klage behindert worden. Zum anderen habe das LG den Rechtsstreit wegen des parallelen Rechtsstreits zwischen der Streithelferin und der Klägerin um die Rückgabe der Bürgschaft aussetzen müssen.

In der Sache vertritt sie die Auffassung, dass das LG die Beweislast für eine vom Generalunternehmervertrag abweichende Vereinbarung über die als Sicherheit zu stellende Bürgschaft falsch beurteilt habe. Diese treffe, weil die Beklagte ihren Einwand des Missbrauchs mit Urkunden bewiesen habe, die Klägerin. Das LG habe das im Termin vorgelegte und zur Herausgabe der Bürgschaft verurteilende landgerichtliche Urteil nicht beachtet.

Die Klägerin habe zudem im vorliegenden Rechtsstreit eine vom Generalunternehmervertrag abweichende Vereinbarung über die Bürgschaft schon nicht behauptet. Für eine solche Vereinbarung bestünden auch keine Anhaltspunkte.

Die Streithelferin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil ihr die Streitverkündung nicht vor dem Termin zugestellt und sie nicht zum Termin geladen worden sei. Dadurch sei es ihr nicht möglich gewesen, die Urkunden zum Nachweis des Rechtsmissbrauchs im Original vorzulegen, weshalb das LG ihre Einwendungen nach §§ 595, 420 ZPO nicht berücksichtigt habe. Ferner habe das LG dann ihren Vortrag, dass die Beklagte die Bürgschaft auf erstes Anfordern in "unbewusster Abweichung vom Generalunternehmervertrag herausgelegt habe", berücksichtigen müssen. Dies ergebe sich aus dem landgerichtlichen Urteil im Parallelprozess. Eine Nebenabrede habe es nicht gegeben.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte den von ihr zu beweisenden Rechtsmissbrauch nicht schon allein durch die vorgelegte Vereinbarung im Generalunternehmervertrag dargelegt habe. Denn die Klägerin habe sich darauf berufen, dass nach der Beendigung des Vertrages am 15.2.2001 zwischen den Geschäftsführern der Klägerin (B) und der Streithelferin (C) eine Vereinbarung getroffen wurde, dass trotz Beendigung des Ver...

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