Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-18 O 541/05)

 

Gründe

I. Der Kläger macht ggü. der Beklagten Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend.

Der Kläger erlitt am 26.11.2002 bei einem beruflichen Auslandsaufenthalt in Südkorea einen Unfall. Der Kläger stand auf einer Leiter und wollte Wagen und Motor auf die Laufkatze einer Kranlaufbahn heben. Hierbei brach die Leiter zusammen und der 50 kg schwere Motor fiel auf seinen Bauch. Es kam zu einer Blutung im Bauchraum mit der Folge einer Colonperforation. Der Kläger wurde noch am gleichen Tag operiert, wobei ein Teil des Dickdarmes entfernt wurde. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland musste er sich im Dezember 2002 einer weiteren Operation wegen eines sog. Platzbauches unterziehen. Es folgten weitere stationäre Behandlungen vom 4.2. bis 10.3.2003 und vom 28.4. bis 1.5.2003. Aufgrund einer großen Narbenhernie wurde der Kläger im September 2003 erneut operiert.

Mit Schreiben vom 22.5.2003 machte der Kläger ggü. der Beklagten Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Klinikums der Stadt ... vom 31.3.2003.

Die Beklagte holte ein Gutachten des Internisten Dr. A ein, der in Hinblick auf eine funktionelle Darmstörung und Schmerzsymptome eine Beeinträchtigung der allgemeinen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zu insgesamt 40 % bejahte. Auf dieser Grundlage nahm die Beklagte eine Regulierung vor; weitergehende Ansprüche lehnte sie mit Schreiben vom 21.1.2005 ab.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 80 % die Zahlung weiterer 64.000 EUR sowie Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten, soweit diese nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden.

Der Kläger hat behauptet, seit dem Unfall leide er fast ständig unter Bauchschmerzen, so dass er kraftlos und kaum noch belastbar sei.

Täglich würden ca. 15 bis 20 Durchfälle auftreten. Er müsse permanent eine Bauchbinde tragen. Bei längerem Stehen oder Sitzen habe er große Schmerzen in Höhe der Brustwirbelsäule.

Seit dem Unfall zeigten sich zunehmend Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Er leide unter Alpträumen, sei wesensgeändert und depressiv.

Seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sei unfallbedingt mindestens zu 80 % beeinträchtigt (Beweis: Sachverständigengutachten/Arztbericht Dr. B vom 16.2.2005).

Die Beklagte hat die Unfallbedingtheit der Beschwerden des Klägers bestritten. Etwaige Beschwerden an der Wirbelsäule beruhten allein auf degenerativen Vorschäden. Psychische Störungen seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gem. Ziff. 5.2.6 der Bedingungen.

Darüber hinaus fehle es an der fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität.

Das LG hat durch Urteil vom 29.12.2006 - auf dessen Inhalt (Bl. 51 ff. d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Regulierung der Beklagten auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. A nicht zu beanstanden sei. Auch ein Privatgutachten könne zur Beurteilung der Höhe des Invaliditätsgrades ausreichen. Das Gutachten von Dr. A sei als zur Überzeugungsbildung ausreichend begründet anzusehen. Der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bedürfe es daher nicht. Hinsichtlich der Depression greife der Leistungsausschluss gem. Ziff. 5.2.6. der Bedingungen ein.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Das LG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ein Hinweis seitens des LG, dass es das Gutachten Dr. A verwerten wolle, sei nicht ergangen. Darüber hinaus sei eine Verwertung ggf. nur im Wege des Urkundsbeweises zulässig und mache die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht entbehrlich.

Des Weiteren wiederholt er seine Auffassung, dass der Leistungsausschluss für Störungen infolge psychischer Reaktionen gem. § 307 II Nr. 2 BGB unwirksam sei und im Übrigen auch nicht eingreife.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Frankfurt vom 29.12.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2005 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 500,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Eine weitere Beweiserhebung habe das LG zu recht nicht für erforderlich erachtet.

Im Übrigen stütze der Kläger seinen Vortrag im Wesentlichen auf psychische Störungen, die wirksam vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Das angefochtene Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren leiden an einem wesentlichen Mangel i.S.d. § 538 II Nr. 1 ZPO. Das LG hat eine notwendige Beweiserhebung unterlassen, so dass das erstinstanzliche Verfahren keine ordnungsgemäße...

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