Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung einer Bonuszahlung aus Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB

 

Normenkette

BGB §§ 305, 307, 315

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.04.2017; Aktenzeichen 2-21 O 2/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.09.2019; Aktenzeichen II ZR 192/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500.000,00 Euro brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Anstellungsvertrages, der sich auf seine Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der Beklagten bezog, auf Zahlung einer variablen Vergütung in Form eines Bonus in Anspruch.

Anstelle einer Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, der durch eine Bezugnahme auf den zwischen den Parteien am 18.06.2010 geschlossenen Anstellungsvertrag (Anlage KV 4 und B 1) zu ergänzen ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich aus dem zwischen den Parteien im Jahr 2010 geschlossenen Vertrag kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2011 ergebe. Der Vertrag gewähre seinem Wortlaut nach keinen Anspruch, da es sich nach § 3 Abs. 3 des Vertrages bei Sonderleistungen, Gratifikationen oder ähnlichem um freiwillige Zuwendungen handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Der Kläger habe für einen vom Wortlaut des Vertrages abweichenden Willen der Parteien keinen Beweis erbracht. Den Angaben des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei, nach denen er den Vertrag mangels entsprechenden Hinweises nicht so verstanden habe, dass die Bonusabrede ersatzlos habe aufgehoben werden sollen, stehe insbesondere die Aussage der Zeugin Z1 entgegen, nach der den Änderungen der Verträge aller Vorstandsmitglieder Informationen der BaFin sowie Rechtsstreitigkeiten von Mitarbeitern aus dem Investment-Bereich wegen Bonuszahlungen zugrunde gelegen hätten, über die der Kläger informiert gewesen sei. Während ein Eigeninteresse der Zeugin nicht ersichtlich sei, bestünden an der Aussage des Klägers Zweifel. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Vertrag in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger "reine Formsache" gewesen sein solle. Der Wirksamkeit des Vertrages stehe auch kein Verstoß gegen die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen entgegen. Eine Kürzung von Bonuszahlungen sei in allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der Rechtsprechung des BAG zum Arbeitsrecht zulässig. Es bestünden daher - außerhalb des auf strengere Schutzmaßnahmen bedachten Arbeitsrechts - gegen die Klausel des § 3 Abs. 3 und die Präambel des Vertrages keine Bedenken. Eine etwaige wirtschaftliche Nachteiligkeit der Vergütungsstruktur des im Jahre 2010 geschlossenen Vertrages gegenüber der Vorzeit begründe für sich genommen keine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 BGB . Es könne danach offen bleiben, ob es sich bei dem Vertrag aus dem Jahr 2010 um allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Dagegen spreche allerdings, dass die Beklagte auf Verlangen des Klägers bereit gewesen sei, den Vertrag zu ändern.

Ein Bonusanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem zwischen den Parteien zuvor geschlossenen Anstellungsvertrag und/oder den arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu einer betrieblichen Übung. Die Parteien hätten in der Präambel unter B. des 2010 geschlossenen Vertrages zulässigerweise vereinbart, dass zwischen ihnen fortan die Bedingungen des neuen Vertrages gelten sollten. Einem Anspruch aus betrieblicher Übung stehe zudem entgegen, dass dieses Rechtsinstitut - ebenso wie der Gleichbehandlungsgrundsatz - auf Anstellungsverträge von Vorstandsmitgliedern keine Anwendung finde, da es sich bei Vorstandsmitgliedern nicht um Arbeitnehmer handele. Die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte allen anderen Vorstandsmitgliedern einen Bonus für das Jahr 2...

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