Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Haftung für ärztlichen Behandlungsfehler: Kosten für behindertengerechten Wohnraum - Zwischenfinanzierungskosten

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Entscheidung vom 05.08.2016; Aktenzeichen 7 O 217/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) sowie auf die Anschlussberufung der Kläger zu 1) und 2) wird das Schlussurteil der 07. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 05. August 2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger EUR 118.878,67

nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 2001 sowie über dem Basiszinssatz ab dem 01. Januar 2002, der Beklagte zu 1) seit dem 13. November 2000 und der Beklagte zu 3) seit dem 11. November 2000 aus einem Betrag in Höhe von EUR 138.728,12 bis zum 10. Dezember 2014, aus einem weiteren Betrag in Höhe von EUR 110.478,12 vom 11. Dezember 2014 bis zum 17. Dezember 2014 und aus einem Betrag in Höhe von 104.751,55 seit dem 18. Dezember 2014

sowie

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 2001 sowie über dem Basiszinssatz ab dem 01. Januar 2002, der Beklagte zu 1) seit dem 13. November 2000 und der Beklagte zu 3) seit dem 11. November 2000 aus einem Betrag in Höhe von EUR 16.354,31 bis zum 17. Dezember 2014 und aus einem Betrag in Höhe von EUR 14.127,12 seit dem 18. Dezember 2014 abzüglich eines auf die Zinsen zu verrechnenden Betrages in Höhe von EUR 20.296,24 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 36.203,76 erledigt ist.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Kläger 66 % und die Beklagten zu 1) und 3) 34 % zu tragen. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) haben die Kläger 32 % zu tragen. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 4) haben die Kläger insgesamt zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Von den zweitinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten haben die Kläger 41 % und die Beklagten zu 1) und 3) 59 % zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 37.493,59 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegenüber den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Behandlungsfehlern im Rahmen einer Schwangerschaftsbetreuung geltend. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 3) bezüglich seitens der Kläger geltend gemachter Zwischenfinanzierungskosten in Höhe von EUR 37.493,59 nebst Zinsen sowie eine seitens Kläger im wesentlichen wegen Zinsen erhobene Anschlussberufung.

Das Landgericht hat hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) mit Grund- und Teilendurteil vom 25. Juli 2014 festgestellt, dass die Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 3) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung in den Jahren 19XX und 19XX anlässlich der Geburt ihrer Tochter X haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des Grund- und Teilendurteils vom 25. Juli 2014 Bezug genommen (Bl. 1241 ff. d. A.). Eine Berufung gegen dieses Grund- und Teilendurteil ist nicht erfolgt.

Der Beklagte zu 1) betreute die Klägerin zu 1) während dieser Schwangerschaft als niedergelassener Gynäkologe. Am XX.XX.19XX überwies der Beklagte zu 1) die Klägerin zu 1) zu einer ambulanten Missbildungsuntersuchung an den Beklagten zu 3). Dieser ist Beruf1 der Frauenklinik der erstinstanzlichen Beklagten zu 2). Am XX.XX.19XX, in der 22+2 Schwangerschaftswoche, wurde in der Ambulanz des Beklagten zu 3) durch den für diesen tätigen Beklagten zu 4) die Ultraschallkontrolle zur gezielten Missbildungsdiagnostik bei Verdacht auf Cytomeglieinfektion durchgeführt. Weitere Untersuchungen zur Ursache für die Wachstumsretardierung unterblieben.

Die Kläger sind Eltern der am XX.XX.19XX geborenen X, die mit schweren körperlichen Fehlbildungen aufgrund einer Trisomie 18 zur Welt kam. Sie verstarb am XX.XX.20XX an ihren Grunderkrankungen. Es wurden bei X Trisomie 18, ein kleiner muskulärer VSD, Vintrikelseptumdefekt vom Inlettyp, druckang...

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