Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.08.2013; Aktenzeichen 2/27 O 420/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 21.8.2013 verkündete Schlussurteil des LG Frankfurt, 31. Zivilkammer teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 900,12 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.8.2012 zu zahlen.

Die Berufung der des Klägers zu 2) im Übrigen und die Berufung der Klägerin zu 1) werden zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt. Ebenso kann die Beklagte die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Befreiung von einer Schadensersatzforderung in Anspruche, die eine Vermietergemeinschaft (die Vermieter) gegen die gegen die Parteien als Gesamtschuldner in Höhe von 63.561,- EUR als Schadensersatz aus einem Mietverhältnis erhebt.

Der Kläger zu 2) hat darüber hinaus zuletzt noch Zahlung von 900,12 EUR beansprucht, einen Betrag, den er an die Vermieter zur Erstattung von Anwaltskosten bezahlt hat.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Kläger am 11.12.1982 aus der gemeinsam gemieteten Wohnung ausgezogen sind. Wegen der von den Vermietern geltend gemachten Forderung wird auf das Schreiben von Rechtsanwalt ... vom 21.6.2012 (Anlage K 20, Bl. 44 ff. d.A.) verwiesen.

Das LG hat der Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt, der Anspruch auf Erstattung von 900,12 EUR stehe dem Kläger derzeit nicht zu, weil der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe dieses Betrages zustehe, da der Kläger schuldhaft die Beklagte nicht über die Zahlung dieses Betrages an die Vermieter informiert habe.

Hinsichtlich des Befreiungsanspruchs hat es dies damit begründet, dass die Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten sei und zudem ein Teil der Forderung (der Vermieter) Ansprüche beinhalten könnte, die vor der Vereinbarung der Parteien liege.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie zum einen ihre erstinstanzlieh zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgen und zum anderen hilfsweise die Feststellung beantragen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie von Forderungen der Vermieter aus dem Mietverhältnis freizustellen.

Wegen der Abweisung des Antrages auf Zahlung von 900,12 EUR rügt der Kläger zu 2), dass das LG diesen wegen eines Schadensersatzanspruches der Beklagten abgewiesen habe, ohne einen Schaden festzustellen. Die Beklagte habe einen solchen schon nicht behauptet.

Hinsichtlich des Befreiungsantrages meinen die Kläger, sie hätten nicht vorgetragen, dass die mit der Beklagten getroffene Befreiung, dass die Beklagte alle Kosten trage, erst ab einem bestimmten Darum gelte. Vielmehr habe die Beklagte zugesagt, sie von allen Forderungen der Vermieter freizustellen. Dies sei auch so praktiziert worden. Unzutreffend sei die Auffassung des LG, dass die Befreiung lediglich von unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verlangt werden könne. Der Befreiungsanspruch setze jedenfalls nicht mehr als die Fälligkeit der Forderung, von der befreit werden soll, voraus. Nach der Rechtsprechung des BGH umfasse die Pflicht zur Freistellung auch die Verpflichtung, unbegründete Ansprüche abzuwehren. Sie vertreten die Auffassung, dass das LG habe zumindest als Minus zum Leistungsantrag die mit dem nunmehr gestellten Hilfsantrag beantragte Feststellung habe aussprechen müssen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Berufung des Klägers zu 2) meint die Beklagte, er berufe sich erstmals im Berufungsverfahren darauf, dass sie wegen einer Aufrechnung der Vermieter von einer Verbindlichkeit befreit worden sei. Der Kläger nenne auch keine Anspruchsgrundlage für diese. Der Vortrag sei auch unschlüssig, weil unklar sein, welche der zahlreichen Vermieteransprüche erloschen sei.

Hinsichtlich des Antrages zu 2) vertritt die Beklagte die Auffassung, dass bei einer "Freistellungsklage" durch Auslegung ermittelbar sein müsse, welche der verschiedenen möglichen Inhalte (Erfüllung, Abwehr usw.) der Kläger geltend mache. Hier habe die Beklagte und auch das LG dies zu verstanden, dass die Kläger von ihr die Erfüllung Anspruchs der Vermieter erstrebe. Dem seien die Kläger auch nicht entgegengetreten. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei "inhaltsleer", weil die Kläger die Alternati...

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