Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Wirksamkeit einer amtsempfangsbedürftigen Anfechtungserklärung eines Erbvertrages

 

Normenkette

FamFG §§ 2, 343; BGB §§ 7, 130; BeurkG §§ 27, 53, 17; BGB §§ 2303, 2289, 2283, 2282, 2281, 2079; ZPO §§ 531, 437, 256, 418

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 29.09.2011; Aktenzeichen 2-05 O 30/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2013; Aktenzeichen IV ZR 224/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.9.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung sowie der Streithelfer zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin und ihrer Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Streithelfer zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Erbenstellung nach A, der am ...10.2010 im Alter von 91 Jahren verstorben ist. Die Klägerin begehrt als zweite Ehefrau des Erblassers die Feststellung, dass sie aufgrund letztwilliger Verfügung und Anfechtung des vorausgehenden Erbvertrages dessen Alleinerbin geworden sei. Die beklagte Stiftung, die durch den Sohn des Erblassers vertreten wird, bestreitet die Wirksamkeit der Anfechtung und beansprucht ihrerseits auf der Grundlage des Erbvertrages Alleinerbin geworden zu sein.

Am 3.12.2002 hatte der Erblasser mit seiner (ersten) Ehefrau A1 einen notariell beurkundeten Erbvertrag geschlossen, in welchem sie beide jeweils die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts "A-Stiftung" - die Beklagte - zu ihrer Alleinerbin eingesetzt und wechselseitig auf Pflichtteilsansprüche verzichtet hatten; ein einseitiges Rücktrittsrecht wurde ausgeschlossen. Zugleich ordneten sie für ihren jeweiligen Nachlass Testamentsvollstreckung an. Durch notarielle Urkunde vom ...2003 setzte der Erblasser seinen Sohn B1 - das alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied der Beklagten - zum Testamentsvollstrecker für seinen Nachlass ein. In einer weiteren notariellen Urkunde vom ...2005 trafen die Eheleute ergänzende Bestimmungen zur Testamentsvollstreckung und auch A1 bestimmte den Sohn des Erblassers zum Testamentsvollstrecker über ihren Nachlass.

A1 verstarb am ...2009. Ihr letztes Lebensjahr hatte sie - schwer krank und auf den Rollstuhl angewiesen - auf dem Anwesen "C" in Stadt1 verbracht. Zuvor hatte sie sowohl im Anwesen im ... in Stadt2 als auch in Stadt1 gelebt, ob dies auch für die Zeit ab 2006 gilt, ist streitig. Polizeilich gemeldet war sie in Stadt2, wo sie auch bestattet wurde.

Ausweislich der nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgelegten Originaleheurkunde des Standesamtes Stadt1 schloss der Erblasser am ...7.2009 die Ehe mit der am ....1983 geborenen Klägerin. Durch handschriftliche letztwillige Verfügung vom 7.8.2009 setzte er diese zu seiner Alleinerbin ein, was er nochmals in der notariellen Urkunde des N1 (Streithelfer zu 1) vom ...2009 bestätigte. Eingangs der Urkunde vom ...2009 heißt es unter Ziffer I 2., dass er in Hinblick auf seine Verehelichung mit der Klägerin seinen Nachlass insgesamt neu ordnen möchte, um seine Ehefrau auch nach seinem Tode finanziell bestmöglich abzusichern. Gemäß Ziffer II erklärte er die Anfechtung des Erbvertrages vom ...2002 nebst nachfolgenden letztwilligen Verfügungen vom ...2003 und ...2005. Weiter heißt es: "Der amtierende Notar wird ersucht, dem zuständigen Nachlassgericht eine Ausfertigung dieser Urkunde zu übermitteln. Dies soll allerdings erst erfolgen, wenn ihm der Erschienene oder ein hierzu Bevollmächtigter diesbezüglich gesondert schriftlich Mitteilung macht." Letzterer Passus war auf ausdrücklichen Wunsch des Erblassers in die Urkunde aufgenommen worden, befand sich aber bereits in einem seitens RA1 (Streithelfer zu 2) übermittelten Vorentwurf.

Durch weitere notarielle Urkunde vom ...2009 setzte der Erblasser anstelle seines Sohnes B Rechtsanwalt RA1 als Testamentsvollstrecker ein. Ebenfalls am ...2009 erteilte er Letzterem eine Generalvollmacht. Mit notarieller Urkunde vom ...11.2009 ergänzte der Erblasser seine letztwilligen Verfügungen vom 7.8. und 28.8.2009 unter anderem durch eine Bedingung. Danach soll seine zweite Ehefrau nur dann Alleinerbin seines Nachlasses werden, wenn sie bis zu seinem Tode in ihrem gemeinsamen Haushalt wohnt und ihn auch im Fall dauernder Pflegebedürftigkeit pflegt, wobei das Wort "fürsorglich" hinsichtlich der geschuldeten Pflege in der Urkunde gestrichen wurde. Des Weiteren setzte der Erblasser Vermächtnisse aus und traf Bestimmungen zur Testamentsvollstreckung. Unter anderem gab er dem Testamentsvollstrecker auf, dafür Sorge zu tragen, dass seine Ehefrau auf Dauer als Vorstandsmitglied im Vorstand der Beklagten vertreten ist, um seine Vorstellungen von der Fortführung einer unabh...

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