Normenkette

AKB § 13; VVG § 63

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/5 O 348/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 22.9.2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage i.Ü. werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.363,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 7.8.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 88 % und die Beklagten 12 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist mit 9.900 DM, die Beklagten sind mit 1.363,50 DM beschwert.

Von der Darlegung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht ggü. den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der weiteren Abschleppkosten i.H.v. 1.363,50 DM gem. § 63 VVG zu.

Zwar sind bei einem Totalschaden nach dem Wortlaut der AKB grundsätzlich Fracht- und Transportkosten nicht zu ersetzen, da die Kaskoversicherung sich dann auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt (vgl. Stiefel/Hofmann, AKB, § 13 Rz. 62). In Hinblick darauf, dass der Versicherungsnehmer sich gem. § 13 Abs. 3 AKB den Veräußerungswert der Restteile anrechnen lassen muss, werden allerdings Bergungskosten als ersatzfähig angesehen (vgl. LG Oldenburg ZfS 1993, 18 [19]; Stiefel/Hofmann, AKB, § 13 Rz. 62), welche die Beklagten vorliegend auch bereits erstattet haben; die Kosten für das Abschleppen des LKWs von der Unfallstelle zu einer nahe gelegenen Pkw-Werkstatt in W. sind beglichen. Darüber hinaus kommt jedoch ein Anspruch auf Ersatz der Transportkosten zur nächsten zuverlässigen Werkstatt, in deren Wahl der Versicherungsnehmer frei ist (vgl. Plienitz/Flöter § 7, S. 27), unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes gem. § 63 VVG in Betracht, wenn sich bei einem Totalschaden die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur erst nachträglich herausstellt und der Versicherungsnehmer den Totalschaden am Unfallort nicht erkennen und demgemäß das Abschleppen des Fahrzeuges den Umständen nach für geboten halten durfte (vgl. OLG Hamm v. 20.1.1993 – 20 U 255/92, VersR 1994, 42). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach dem Vortrag des Klägers, welchem die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten sind, war sowohl für den Mitarbeiter jener Pkw-Werkstatt in W. als auch für den seitens des Klägers herbeigerufenen Mitarbeiter der Auto-W. GmbH, einer Fachwerkstatt für Lkws der Marke Renault, nicht erkennbar, dass an seinem Lkw ein Totalschaden eingetreten war. Auf die Angaben dieser Personen, auch wenn sie sich im Nachhinein als nicht zutreffend erwiesen, durfte der Kläger sich verlassen und den Lkw in eine zuverlässige Werkstatt seines Vertrauens für Lkws abschleppen lassen. Zwar musste der Kläger vor Beginn der Reparatur die Weisungen der Beklagten einholen. Ihm war es angesichts der von ihm nach den Umständen für gegeben erachteten Reparaturwürdigkeit des Lkws nicht zumutbar, zunächst eine Besichtigung des Lkws durch einen Sachverständigen der Beklagten in W. abzuwarten. Als selbstständiger Transportunternehmer hatte der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, eine möglichst rasche Reparatur sicherzustellen und durfte daher das Fahrzeug in eine Werkstatt seiner Wahl verbringen lassen. Darauf, dass der Sachverständige K. den eingetretenen Totalschaden auch in W. hätte feststellen können, kommt es mithin nicht an.

Danach steht dem Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der ihm gemäß Rechnung der Fa. W. v. 18.8.1999 berechneten (netto) Abschleppkosten zu, zu denen auch die für den Transport erforderlichen Kosten der Aufrüstung des beschädigten Lkws zählen. Demgegenüber kann der Kläger nicht Ersatz der Mietwagenkosten i.H.v. 9.900 DM von den Beklagten begehren.

Gemäß § 13 Abs. 6 AKB werden die Kosten eines Ersatzwagens für die Zeit der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung nicht erstattet. Anders als im Haftpflichtrecht sind in der Kaskoversicherung als Sachversicherung die sich aus der Beschädigung der Sache erst ergebenden Vermögensschäden nicht ersatzfähig.

Ein Ersatzanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger angeblich seitens der Versicherungsagentur K. abweichend hiervon erklärt worden sein soll, dass Mietwagenkosten üblicherweise ersetzt würden.

Eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne etwa eines Schuldversprechens ist aufgrund dieser angeblichen Erklärung nicht erfolgt. Wie sich aus § 43 VVG ergibt, ist der Versicherungsagent grundsätzlich nicht für die Abgabe von Erklärungen nach Eintritt des Versicherungsfalles befugt. Gegenteiliges behauptet auch der Kläger nicht. Des Weiteren besteht auch kein Anspruch aufgrund der sog. gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers. Der Versicherer hat zwar für solche Erklärungen des Agenten – unabhängig davon, ob er hierzu bevollmächtigt war – gem. § 278 BGB e...

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