Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.07.1997; Aktenzeichen 2/5 O 358/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juli 1997 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 20.190,30 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages Auszahlung des Rückkaufwertes einschließlich einer Überschußbeteiligung.

Unter dem 07. August 1981 schloß die damalige Arbeitgeberin des Klägers, die Firma b. GmbH & Co. KG bei der Beklagten eine Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall zugunsten des Klägers ab. Die Arbeitgeberin des Klägers verpflichtete sich zu einer monatlichen Prämienzahlung in Höhe von. 100,– DM. Der Kläger wurde in dem Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter bestimmt, als Ablauf der Versicherung wurde der 01. September 2007 festgelegt. Für den Fall, daß der Kläger vor Eintritt des Versicherungsfalles aus ihren Diensten ausscheiden sollte, verpflichtete sich die Arbeitgeberin unwiderruflich, die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger zu übertragen. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sollte ferner eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer sowie eine Abtretung, Verpfändung oder Beleihung des Bezugsrechtes durch den versicherten Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 59. Lebensjahres ausgeschlossen sein. Gleichzeitig traf die Arbeitgeberin des Klägers mit diesem eine „Vereinbarung über die Umwandlung von Barbezügen in Versicherungsschutz”. Dort wurde geregelt, daß der Anspruch des Klägers auf Gehalt teilweise und zwar in Höhe eines Betrages von 100,– DM monatlich in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zur Direktversicherung im Sinne des. § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG umgewandelt werde.

Der Kläger, der mit Schreiben vom 15. Mai 1995 nach Mitteilung aufgelaufener Überschußbeteiligungen die Kalkulation der Beklagten kritisiert und sich „die Kündigung vorbehalten” hatte, bestätigte mit Schreiben vom 24. Juli 1995 die ausgesprochene Kündigung, wobei er auf den geringen Gewinn hinwies, der aus der abgeschlossenen Lebensversicherung resultiere.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 19. November 1995 unter Hinweis auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Auszahlung des Rückkaufwertes verlangt hatte, bat die Beklagte die Arbeitgeberin des Klägers am 28. November 1995 um Bestätigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Eingang der Mitteilung der Firma b. über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1995 wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 04. Dezember 1995 auf die Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und die Rechte des Arbeitnehmers nach Dienstaustritt im einzelnen hin. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag teilte sie dem Kläger mit, seinem Antrag auf Beitragsfreistellung werde entsprochen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1995 wies die Beklagte den Kläger sodann darauf hin, daß sie zur Auszahlung des Rückkaufwertes die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer zum 01. Dezember 1995 auszusprechenden Kündigung benötige, ferner eine schriftliche Aufhebung des unwiderruflichen Bezugsrechtes, unterzeichnet von dem Kläger und der Arbeitgeberin.

Entsprechende Erklärungen der Arbeitgeberin sind der Beklagten bis zum 31. Dezember 1995 nicht zugegangen.

Gestützt auf die im Schreiben vom 04. Februar 1996 genannten Beträge des Rückkaufwertes und der Überschußbeteiligung nimmt der Kläger die Beklagte nunmehr auf Zahlung von 20.190,30 DM in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, nach der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages sei die Beklagte zur Erstattung des Rückkaufwertes an ihn verpflichtet Daneben handele sie treuwidrig, wenn sie sich auf das Fehlen einer Zustimmung der Arbeitgeberin berufe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.190,30 DM nebst 8.75 % Zinsen seit dem 27. Januar 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Anwendbarkeit des BetrAVG die Möglichkeit des Klägers verneint, nach Kündigung des Lebensversicherungsvertrages den Rückkaufwert verlangen zu können.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 24. Juli 1997, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 75–83 verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Gegen dieses, dem Kläger am 30. Juli 1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. September 1997, einem Montag, eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03. November 1997 an diesem Tag begründete Berufung des Klägers. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Entscheidung des Landgerichts. Er verweist darauf, daß es ihm einzig darau...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge