Leitsatz (amtlich)

1. Auch aus einer Gehaltsumwandlung stammende Zahlungen des Arbeitgebers hindern die Auszahlung des Rückkaufwertes an den Arbeitnehmer

2. Der Versicherte kann vom VR den Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen, wenn der VR seine Erklärung, den Betrag auszahlen zu wollen, später widerruft und der Versicherte dies dann anwaltlich überprüfen lässt.

 

Normenkette

BetrAVG § 2 Abs. 2; BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 5 O 449/05-IV)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg haben und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.

 

Gründe

I. Die zulässigen Berufungen der Parteien haben keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Die Klage ist lediglich im zuerkannten Umfange begründet. Während der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat, steht ihm bzgl. der Rechtsanwaltskosten ein Zahlungsanspruch zu.

1. Berufung des Klägers (Auszahlung der Versicherungssumme)

Der Kläger kann die Auszahlung des Rückkaufwertes der Versicherung (einschließlich Überschussbeteiligung) nicht verlangen. Die Auszahlung des Rückkaufswertes ist nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 5 und 6 BetrAVG, die der Regelung in § 176 Abs. 1 VVG, wonach nach Kündigung einer für den Todesfall abgeschlossenen Kapitallebensversicherung der Rückkaufswert zu erstatten ist, vorgeht, ausgeschlossen.

a) Nach der vorgenannten Vorschrift (i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG) darf der durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert aufgrund einer (grds. zulässigen) Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden.

aa) Es handelt sich hierbei um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB, so dass vom Arbeitgeber und/oder von der Versicherung mit dem Arbeitnehmer getroffene anderweitige Regelungen nichtig sind (Blomeyer/Otto/Rolfs, BetrAVG, 4. Aufl., zu § 2 Rz. 291 ff.; Höfer, BetrAVG, Bd. 1, 2. Aufl., zu § 2 Rz. 281 ff.; Höfer, BetrAVG, Bd. I, 8. Ergänzungslieferung, Januar 2005, zu § 2 Rz. 3264). Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass der ursprüngliche Versorgungszweck auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten bleibt. (BT-Drucks. 7/1281, Teil B, zu § 2 Abs. 2, S. 26). Es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (OLG Saarbrücken E-BetrAVG, Nr. 13 Direktversicherung) Dabei gelten die Verfügungsbeschränkungen nicht nur für den Rückkaufswert, sondern auch für die Überschussanteile (Höfer, BetrAVG, Bd. I, 8. Ergänzungslieferung, Januar 2005, zu § 2 Rz 3262; Blomeyer/Otto/Rolfs, BetrAVG, 4. Aufl., zu § 2 Rz. 275). Demnach kommt es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht darauf an, ob die Beklagte durch "Bestätigung der Kündigung mit Schreiben vom 25.7.2005" einer Auszahlung an den Kläger zugestimmt hat. Einer Anfechtung der entsprechenden Erklärung durch die Beklagte bedurfte es daher nicht.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Kapital der Lebensversicherung nicht aus Eigenbeiträgen des Klägers, sondern - wie für die Anwendung des Ausschlusstatbestandes erforderlich - durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildet worden. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass nicht er, sondern sein Arbeitgeber die Beiträge an die Beklagte entrichtet hat (sei es auch durch Abzug vom Lohn). Dies entspricht auch der Stellung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer gem. Versicherungsschein vom 4.7.1986 (Bl. 4 d.A.) und somit als Prämienschuldner.

Der Umstand, dass der Kläger mit dem Arbeitgeber eine Gehaltsumwandlungs-Direktversicherung (vgl. die "Zusätzliche Erklärung zur Direktversicherung", Bl. 5 d.A.) vereinbarte, führt nicht zur Bewertung der vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge als Eigenbeiträge des Klägers. Denn auch die Form der Gehaltsumwandlung durch Direktversicherung unterfällt der betrieblichen Altersversorgung. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber - wie vorliegend - Schuldner der Versicherungsbeiträge ist. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer evtl. eine Gehaltsminderung in Kauf nimmt, steht dem Rechtscharakter der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen. Es können sogar ausschließlich Lohnbestandteile dazu verwendet werden, eine vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Versicherung zu finanzieren (Blomeyer, Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl., § 1 Rz. 261). Eine betriebliche Altersversorgung im Sinne einer Direktversicherung kann auch dann vorliegen, wenn die Prämien der Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers vereinbarungsgemäß anstelle einer Vergütung gezahlt werden sollen (Versicherung nach Gehaltsumwandlung). Ein weiteres, den Begriff der betrieblichen Altersversorgung einschränkendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum Barlohn entrichtete, freiwillige Arbeitgeberleist...

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