Normenkette

GG Art. 103; ZPO §§ 138-139, 538

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.04.2006; Aktenzeichen 2-7 O 130/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.01.2009; Aktenzeichen XI ZR 519/07)

 

Gründe

A. Gegenstand der Klage sind auf Grund einer Abtretung geltend gemachte Ansprüche auf Rückführung eines Kreditengagements. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 3,4, Bl. 557/558 d.A.) Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich im ersten Rechtszug zur Substantiierung der nach ihrer Auffassung bestehenden Forderung auf drei von ihr überreichte Forderungskontoübersichten (Bl. 444-446 d.A.) bezog und die Auffassung vertreten hat, hinsichtlich der Salden seien die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Die Beklagten haben demgegenüber die Abrechnung der Klägerin wiederholt als nicht substantiiert beanstandet. Sie haben bestritten, dass aus dem Kreditengagement noch mehr als 15 Mio. Euro offen seien, und vorgetragen, dass vielmehr durch auf das Konto der Zedentin erfolgte Kaufpreiszahlungen von Kunden die diesbezüglichen Forderungen ausgeglichen worden seien, weshalb seitens der Bank auch die Sicherheiten freigegeben worden seien. Am 31.12.2002 habe entsprechend einem überreichten Kontoauszug (Bl. 230 d.A.) ein Guthaben der Beklagten i.H.v. 812.771,49 EUR bestanden, danach seien Auszahlungen nicht mehr erfolgt. Hinsichtlich der seitens der Klägerin vorgelegten drei Zahlentabellen haben die Beklagten beanstandet, dass diese nicht den Anforderungen einer substantiierten Darlegung entsprächen, die Richtigkeit dieser Kolonnen werde bestritten; die Beklagten seien weder verpflichtet noch sei es ihnen zumutbar, sich aus irgendwelchen Zahlenkolonnen einen Sachverhalt herauszusuchen (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 23.2.2006, Bl. 504 f. d.A.).

Das angefochtene Urteil des LG bedarf weiter insofern der Ergänzung, als die Beklagten erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben haben.

Schließlich muss zum Urteil des LG nachgetragen werden, dass - wie dort nicht mitgeteilt wird, sondern sich allenfalls aus der Parteibezeichnung und der Formulierung des Tenors als Andeutung entnehmen lassen kann - der Rechtsstreit sich neben den nunmehr noch im Verfahren befindenden Beklagten A und B sich auch gegen die A. GbR, vertreten durch den Gesellschafter A,..., O1, richtete, und diese durch am 14.2.2006 verkündetes Urteil des LG als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung von 4 Mio. Euro nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden ist (Bl. 496 f. d.A.).

Das LG hat im angefochtenen Urteil die Beklagten A und B verurteilt, als Gesamtschuldner mit der bereits durch Versäumnisurteil verurteilten Beklagten zu 3) an die Klägerin 4 Mio. Euro nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich der Begründung des LG wird auf die diesbezüglichen Ausführungen (S. 5/6 des angefochtenen Urteils, Bl. 559/560 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten wenden sich gegen dieses Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung.

Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzlichen Vorbringen und beanstanden, dass die landgerichtliche Entscheidung insbesondere deshalb fehlerhaft sei, weil sie die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für die Behauptung einer offenen Restforderung i.H.v. 15 Mio. Euro übersehe; die Vorlage unkommentierter Zahlentabellen könne den Anforderungen substantiierter Darlegung nicht genügen, da die Beklagten weder verpflichtet seien noch es ihnen zumutbar sei, sich aus Zahlenkolonnen einen Sachverhalt herauszusuchen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Zahlenkolonnen mit einem seitens der Beklagten bestrittenen Anfangssaldo begännen. Demgegenüber habe das LG hinsichtlich des unter Beweis gestellten Vorbringens der Beklagten, wonach seitens der Käufer mindestens 50.900.000 DM an die Zedentin zurückgezahlt worden seien, das angebotene Beweismittel ignoriert. Im Übrigen werde beanstandet, dass das LG sich zur Erhebung der Einrede der Verjährung seitens der Beklagten überhaupt nicht geäußert habe.

Sie beantragen, das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 30.5.2006 - Az.: 2-07 O 130/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen, ergänzend beantragen sie die Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelferin der Klägerin schließt sich diesem Antrag der Klägerin an und beantragt zudem, den Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.

Auch die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen ergänzend, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Die Klägerin und ihre Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Einzelrichtertermin am 12.6.2007 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

B. Die Berufun...

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