Entscheidungsstichwort (Thema)

Werkvertragliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Umbau eines Automobilwerkes

 

Normenkette

BGB §§ 398, 402, 404, 406; HGB § 354a; HOAI § 62 Abs. 4, § 10 Abs. 2; VOB/B § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1; ZPO § 139

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.06.2010; Aktenzeichen 3-3 O 104/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.6.2010 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um werkvertragliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Umbau eines W der Streithelferin der Beklagten "Strukturänderung U-Werk". Die Streithelferin der Beklagten ist Mieterin des Werksgeländes, die Beklagte Vermieterin. Als solche beauftragte sie mit "Generalübernehmervertrag" vom 10.04. bis 14.04.2008 (GÜ-Vertrag) die X Projektentwicklungs GmbH als Generalübernehmerin mit der Durchführung des Aus- und Umbauvorhabens. Weiter waren an dem Bauvorhaben beteiligt und Vertragspartner des Generalübernehmervertrags eine Y GmbH sowie eine V Management GmbH. Bei Letzterer handelt es sich um eine Schwestergesellschaft der X Projektentwicklungs GmbH. Beide Gesellschaften wurden durch den gleichen Geschäftsführer, Herrn A, vertreten.

In § 1 Nr. 2.3. des GÜ-Vertrages wurde die (gegenüber verschiedenen aufgelisteten Vereinbarungen der Vertragsparteien nachrangige) Geltung der VOB/B vereinbart.

Gemäß § 2 Nr. 1 des GÜ-Vertrages ist eine "Kostenschätzung Strukturänderung vom 18.12.2007 3. Nachtrag zum Mietvertrag zwischen U und dem AG (Anlage 2)" Vertragsbestandteil. In § 3 "Umfang der Leistungen des GÜ" heißt es in Nr. 5 Abs. 2:

"Klargestellt wird, dass alle Kosten (100 % Leistungsumfang des GÜ) in der Kostenschätzung gemäß Anlage 3 berücksichtigt sind und dass etwaige Mehrkosten vom GÜ nur dann beauftragt werden dürfen, wenn sie der Mieter U im Rahmen des Open-Book-Verfahrens freigegeben hat. Das Risiko verbleibt insofern beim GÜ."

§ 4 "Vergütung, Zahlungsweise" lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Für die betriebsfertige Erstellung des Werkes und die dazugehörigen Leistungen einschließlich aller Neben- und Zusatzleistungen nach diesem Vertrag, wird ein Open-Book-Verfahren durchgeführt. Die geschätzten Fertigstellungskosten betragen EUR 2.800.000,-- (Euro zwei Millionen achthunderttausend) und basieren auf der als Anlage 2 beigefügten Kostenschätzung. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

...

2. Mit dem Abschluss des Open-Book-Verfahrens und der endgültigen Feststellung der Fertigstellungskosten sind sämtliche Kosten für die schlüsselfertige, funktionsgerechte, gebrauchsfähige, betriebsfertige (im Sinne von § 1) und termingerechte Erstellung des Werkes einschließlich der vereinbarten Planungsleistungen und sonstigen Leistungen des GÜ gemäß diesem Vertrag abgegolten. Insoweit sind Nachforderungen ausgeschlossen."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Generalübernehmervertrags wird auf die Anlage B 7 (Bl. 246 ff.) Bezug genommen.

In der Folge beauftragte die X GmbH die Klägerin als Subunternehmerin mit der Ausführung der Gewerke Baumeisterarbeiten und Erdarbeiten.

Unter dem 11.02.2009 erteilte die X GmbH der Beklagten ihre Schlussrechnung. Insgesamt weist die Rechnung einen Bruttobetrag von 4.086.568,98 € aus. Abzüglich erfolgter Abschlagszahlungen in Höhe von 2.519.771, 83 € brutto errechnet die X GmbH einen noch offenen Bruttobetrag von 1.566,797,15 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 23 (Bl. 313 ff.) Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2009 (Anlage B 1/1, Bl. 213 ff.) teilten die X GmbH und die V GmbH der Beklagten u. a. Folgendes mit:

"Im Übrigen setzen wir Ihre Mandantschaft davon in Kenntnis, dass der Generalübernehmer die bestehenden fälligen und durchsetzbaren Forderungen gemäß lit. b) des Schreibens vom 16.03.2009 in Höhe von 770.935,17 € sicherungsweise an die Firma V Management GmbH abgetreten hat, die mithin also ihre Einstellungsbefugnisse und Leistungsverweigerungsrechte auch selbst auf die Nichtzahlung dieses fälligen und durchsetzbaren Mindestwerklohnbetrages stützt."

Mit Klageschrift vom 24.03.2009 machte die Klägerin gegenüber der X GmbH eine Werklohnforderung wegen der von ihr ausgeführten Baumeisterarbeiten und Erdarbeiten in Höhe von 178.729,70 € beim Landgericht O1 anhängig. Durch - rechtskräftiges - Versäumnisurteil vom 16.06.2009 wurde die X GmbH verurteilt, an die Klägerin 178.726,...

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