Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 17.01.2019; Aktenzeichen 5 O 6/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.06.2021; Aktenzeichen VI ZR 1272/20)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17.01.2019 (5 O 6/18) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung aus den Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 391.761,65 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die am XX.XX.1961 geborene Klägerin macht gegen die beklagte Kraftfahrzeugversicherung Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... geltend.

Die Klägerin war bei dem Unfall am XX.XX.2006 beim Rückwärtsfahren des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges von der linken Seite aus angefahren worden und stürzte zu Boden. Hierbei erlitt sie am linken Knie ein Kniegelenktrauma mit vorderer Kreuzbandruptur, Innen- und Außenminiskusriss und verschiedene Körperprellungen. Der Unfall beruhte auf Alleinverschulden des Fahrzeugführers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Die Klägerin war vom 6. April 2006 bis 17. Mai 2006 freiwillig stationär in der psychiatrischen Abteilung der Klinik1 mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt worden. Nach der Anamnese des behandelnden Arztes A war die Klägerin bis Ende 2005 ein knappes Jahr lang wegen unberechtigter Vorwürfe in Land1 unter für sie sehr belastenden Haftbedingungen inhaftiert gewesen, leide unter Schlaflosigkeit und unter Albträumen vom Gefängnis. Sie sei ferner durch rechtliche Auseinandersetzung um ihren Grundbesitz in Land1 seelisch schwer belastet. Sie müsse befürchten, dass dieser ihr infolge von korrupten Behörden verloren gehen würde. Eine erste depressive Erkrankung sei nach dem Unfalltod ihres ersten Ehemanns eingetreten, sie sei damals bereits ambulant psychiatrisch behandelt worden und zweimal in Kur gewesen. Die Klägerin wurde auch in der Folgezeit in der psychiatrischen Abteilung der Klinik1 stationär behandelt. Auf die Arztberichte vom 17. Mai 2006, 14. August 2006, 18. September 2006 und 18. Januar 2007 der Aktenkopien im rosa Anlagenband wird Bezug genommen.

Nach dem Unfall war die Klägerin in der Klinik2 vom 11. bis zum 19. Juli 2006 stationär behandelt worden. Sie wurde dort mittels einer Kniegelenksarthroskopie am Knie operiert. Es wurden bei der klinischen Untersuchung nach dem Arztbericht kleinere Prellmarken an der linken Hüfte und eine kleinere Prellmarke am linken Außenknöchel und ein Druckschmerz über dem linken inneren Kniegelenkspalt festgestellt. Auf den Befundbericht vom 4. August 2006 (Anlage B5, Bl. 36 ff. GA) nimmt der Senat wegen der Einzelheiten Bezug. Ferner wurde die Klägerin in der Klinik3 in Stadt1 am 2. September klinisch und radiologisch untersucht. Auf das von der Beklagten hierzu vorgelegte Gutachten vom 23. September 2009 (B6, Bl. 169 ff. GA) wird wegen dieser Untersuchungen Bezug genommen. Ferner wurde im Rahmen der Berufsgenossenschaftlichen Begutachtungsverfahrens ein neurologisch-psychiatrische Begutachtung erstellt, wegen deren Inhaltes auf Anlage B8, Bl. 183 ff.GA) Bezug genommen wird.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2019 der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000,- zugesprochen, auf diesen Anspruch aber vorgerichtlich von der Beklagten hierauf gezahlte Beträge in Höhe von EUR 3.500,- und 3.926,44 angerechnet. Es hat ihr ferner den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von EUR 768,- und Aufwendungsersatz für Medikamente in Höhe von EUR132,03 und für Kosten zweier Fitnessstudios in Höhe von EUR 1.173,80 zugesprochen, diese aber mit vorgerichtlich durch die Beklagte geleistete Zahlungen in Höhe von EUR 5.999,67 verrechnet. Ferner hat es einen Verdienstausfallschaden und eine Verdienstausfallsschadensrente auf der Basis eine Bruttomonatsverdienstes in Höhe von EUR 753,75 dem Grunde nach anerkannt, hierauf aber die von ihr vereinnahmten Renten- und Sozialleistungen angerechnet. Es hat ihr den nach den Verrechnungen danach noch insgesamt verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 2.573,56 zugesprochen und die weitere Klage auf Zahlung eines deutlich höheren Schmerzensgeldes, auf Zahlung einer lebenslangen Schmerzensgeldrente, einer Erwerbsschadensrente und einer lebenslangen Rente wegen vermehrter Bedürfnisse und weiterer Schäden abgewiesen. Wegen der Einzelheiten und der Begründung ...

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