Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.09.1997; Aktenzeichen 2/23 O 304/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 23. Zivilkammer – vom 18. September 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 25.984,13 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 15.2.1980 von dem damaligen Eigentümer … im Anwesen …, im Erdgeschoß des Vorderhauses mehrere Räume zu Wohnzwecken und zum Betrieb eines Pelzkonfektionsgeschäftes. Sie verpflichteten sich, alle zwei Jahre Schönheitsreparaturen auszurühren und bei Beendigung des Vertrages die Räume neu renoviert zu übergeben. … veräußerte das Anwesen an die Klägerin. Das Mietverhältnis endete am 28.2.1990. Am 13.3.1990 schlossen die Parteien einen neuen Mietvertrag. Der Vertrag enthält die Vereinbarung, daß die Beklagten durch Fachfirmen Tapezierer-, Anstreicher- und Fußbodenarbeiten auf ihre Kosten ausführen lassen und die Fertigstellung der Klägerin bis zum 30.9.1990 anzeigen, weil sie ihrer bisherigen Verpflichtung, die Schönheitsreparaturen auszurühren, nicht nachgekommen seien. Die Parteien streiten darüber, ob diese Arbeiten erledigt worden sind. Am 6.3.1992 schlossen sie wiederum einen neuen Mietvertrag. Nunmehr ist aufgeführt, daß die Räume zum Betrieb einer Lohnkürschnerei vermietet werden, die Wohnraumnutzung ist nicht mehr erwähnt. In § 13 dieses Vertrages ist den Beklagten die Instandhaltung und Instandsetzung der Räume auferlegt. Unter anderem heißt es in der Vertragsklausel: Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache nach Weisung des Vermieters in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Das Mietverhältnis wurde nach diesem Vertrag für die Zeit vom 1.3.1992 bis zum 28.2.1995 eingegangen. Eine Verlängerung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Am 28.2.1995 zogen die Beklagten aus und teilten der Klägerin schriftlich mit, daß sie ihr die Schlüssel senden und der Laden sich in dem Zustand befinde, wie sie ihn übernommen hätten. Am 7.3.1995 fand eine Besichtigung der Mieträume statt, an der die Beklagten, die Klägerin und deren Ehemann teilnahmen. Die Beklagten lehnten jegliche Renovierung ab und begründeten dies unter anderem mit ihrem Umzug nach …. Die Klägerin schrieb am 10.3.1995 an die Beklagten, bei der Besichtigung sei festgestellt worden, daß die Räume nicht vertragsgemäß renoviert worden seien, eine Abnahme könne daher nicht erfolgen, da bis zur Abnahme noch weitere Miete gezahlt werden müsse, wäre sie aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit einer bis 15.3.1995 zahlbaren Abstandssumme in Höhe von 4.000,– DM einverstanden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.3.1995 entgegneten die Beklagten, eine Abnahme sei am 7.3.1995 sehr wohl erfolgt, die Mietsache sei vertragsgemäß renoviert an die Klägerin übergeben worden, Miete sei keine mehr zu zahlen. In dem Schreiben heißt es außerdem: „letztlich ist Ihnen bekannt, daß bereits 1980 seitens meiner Mandantschaft die Zahlung einer Sicherheit in Höhe von DM 1.950,– an den damaligen Vermieter erfolgte, aus welcher Sie sich – sollten noch Schönheitsreparaturen zu erledigen sein – befriedigen können.” Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 29.3.1995, das trotz der Auflage des Senats, die Korrespondenz vorzulegen, nicht zu den Akten gereicht worden ist. Der Rechtsanwalt der Beklagten entgegnete wiederum am 7.4.1995, die Beklagten seien vertraglich nur verpflichtet, die Mietsache in sauberem Zustand zurückzugeben, von einer Renovierung oder Sanierung sei in dem Vertrag keine Rede (§ 17 Ziff. 1 des Vertrages). Sollten noch Schönheitsreparaturen nötig sein, was bestritten werde, seien die Beklagten ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bereit, diese umgehend durchzuführen. Umgekehrt solle sich aber die Klägerin verpflichten, die Kautionssumme an die Beklagten zurückzuzahlen. Die Klägerin schaltete nun eine Anwältin ein, die in einem Schriftsatz an die Beklagten vom 19.9.1995 die nach Auffassung der Klägerin erforderlichen Schadensbeseitigungsarbeiten auflistete und den Beklagten eine Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 6.6.1995 mit der Androhung setzte, bei erfolglosem Ablauf der Frist die Arbeiten auf Kosten der Beklagten durchrühren zu lassen. Sie schätzte die Kosten auf mindestens 12.000,– DM. Bezüglich der Kaution wies sie daraufhin, daß diese die Klägerin von dem ehemaligen Vermieter nicht erhalten habe. Die Beklagten bestritten mit anwaltlichem Schreiben vom 6.6.1995 die behaupteten Mängel und Schäden und erwähnten, daß sie in den Räumen, als sie den Zustand festhalten wollten, mehrere Handwerker angetroffen hätten, so daß die Fristsetzung nicht verständlich sei. Die Klägerin holte von einem Malerbetrieb aus … einen Kostenvoranschlag ein, der einen Brutto-Werklohn von 25.984,13 DM auswies und erhob über diesen Betrag und 1.825,51 DM rückständiger Miete und Nebenkosten, insgesamt also über 29.009,64 DM Kl...

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