Leitsatz (amtlich)

Zur Aufhebung und Zurückverweisung eines erstinstanzlichen Urteils, das die Bewertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier zum Aufmaß und zum Einheitspreis als Grundlage der Bewertung einer Werkleistung) unkritisch übernimmt und das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich nicht mit den detaillierten Einwendungen der unterliegenden Partei gegen die Feststellungen des Gutachters auseinander setzt.

 

Normenkette

ZPO § 538 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.03.2004; Aktenzeichen 2-30 O 227/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.3.2004 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. aufgehoben, soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 14.863,10 EUR (29.069,70 DM) abgewiesen wird.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Frankfurt/M. zurückverwiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung von Werklohn für zahlreiche Reno-vierungs- und Umbauarbeiten aus insgesamt neun Rechnungen i.H.v. insgesamt 29.283,77 EUR (57.274,08 DM).

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechungen:

Rech.-Nr.:

Betrag:

Verrechnungen

geltend gemachter Betrag

411-1.2 (zzgl.

85.048,18

Zahlungen/Stornos -39.565,25

37.054,88

415+416)

93.476,20

Rech. Nr. 415 + 7.553,38 Rech.

7.558,38

Nr. 416+ 874,64

874,64

45.482,90

424

294,15

294,15

419

5.537,84

5.537,84

420

3.943,37

3.943,37

421

504,60

504,60

423

1.151,59

1.151,59

422

359,60

359,60

57.274,05

57.274,08 lt. Kläger

(alle Angaben in DM)

Wegen des Sachverhalts im Weiteren, des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie der dort erhobenen Beweise wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 786 ff. d.A.) verwiesen.

Mit dem Urteil vom 22.3.2004 hat das LG der Klage i.H.v. 14.086,41 EUR (27.550,63 DM) nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen (29.723,45 EUR) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klage sei nur i.H.v. 14.086,41 EUR begründet. Dabei sei davon auszugehen, dass eine Abrechung grundsätzlich nach Einheitspreisen - nicht auf Stundenlohnbasis - zu erfolgen habe. Bei der Höhe der Vergütung sei mangels einer vom Kläger nachgewiesenen Vereinbarung über die jeweilige Höhe von der durch den Sachverständigen bestimmten üblichen Vergütung auszugehen. Dem dabei von dem Sachverständigen festgestellte Aufmaß sei der Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Er habe lediglich ein von ihm selbst vorgenommenes, in einigen Punkten abweichendes Aufmaß zur Akte gereicht, das jedoch nicht geeignet sei, Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu begründen.

Hinsichtlich der streitbefangenen Rechnungen Nr. 411-1.2, 415 und 416 ergebe sich auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen A. ein noch zu zahlender Betrag von 61.073,44 DM. Hiervon seien Zahlungen des Beklagten und Verrechnungen des Klägers i.H.v. 39.565,25 DM in Abzug zu bringen, so dass insoweit 21.508,19 DM verblieben.

Darüber hinaus könnte der Beklagte 5.537,84 DM auf die Rechnung Nr. 419 für Arbeiten an der Bibliothek verlangen. Die Einwendungen des Beklagten hiergegen griffen nicht durch (wird ausgeführt).

Ferner könne der Beklagte auch Bezahlung der Rechnung Nr. 421 über 504,60 DM für Arbeiten in der Wohnung X. verlangen.

Die mit den weiteren Rechnungen (Nrn. 402, 422, 423 424) geltend gemachten Forderungen i.H.v. insgesamt 29.723,45 DM seien jedoch unbegründet. Hinsichtlich des Materials, dessen Bezahlung er mit der Rechnung Nr. 424 von dem Beklagten verlangt, sei der Kläger beweisfällig geblieben, dass es auch tatsächlich in dem Bauvorhaben Verwendung gefunden habe.

Die mit den Rechnungen Nrn. 420 und 423 verlangten Beträge seien verjährt (wird ausgeführt).

Bezüglich der Rechnung Nr. 422 habe der Kläger keinen Nachweis erbracht, von dem Beklagten beauftragt worden zu sein.

Wegen der weiteren Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung richtet sich der Kläger gegen die teilweise Abweisung seiner Klage.

Die von dem Beklagten seinerseits gegen seine Verurteilung eingelegte Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 12.11.2004 (Bl. 988 d.A.) als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt vor:

Das Urteil werde hinsichtlich der Rechnungen Nr. 411-1.2, 420 und 423 angegriffen, soweit der Beklagte nicht verurteilt worden sei.

Das Sachverständigengutachten A., auf das sich das LG stütze, weise gravierende Mängel auf und sei - auch nach der Anhörung des Gutachters - nicht verwertbar. Insbesondere das von diesem letztlich vorgelegte Aufmaß sei grob fehlerhaft. Hierauf habe der Kläger bereits erstinstanzlich unter Vorlage der Stellungnahme des Dipl.-Ing. Architekten B. hingewiesen.

Der Sachverständige habe ferner eine Vielzahl von Arbeiten nicht begutachtet und Lohnstundenarbeiten in erh...

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