Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz: Zusammenstoß zweier Radfahrer in Unterführung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Lässt sich bei einem Zusammenstoß zweier Radfahrer, die aus entgegengesetzten Richtungen kommen, nicht aufklären, auf wessen Fehlverhalten der Unfall zurückgeht, ist die Schadenersatzforderung des verletzten Radfahrers unbegründet.

2. Zum Beweiswert der Äußerung eines unfallbeteiligten Radfahrers im Bußgeldverfahren, er sei "wohl sehr weit links gefahren".

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 15.11.2016; Aktenzeichen 13 O 368/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 10.610,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313 a ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Das angefochtene Urteil ist abzuändern und die Klage abzuweisen, weil dem Kläger die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht zustehen, da er nicht beweisen kann, dass der Zusammenstoß auf das Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen ist.

Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger in der Hauptsache geforderten materiellen und immateriellen Schadenersatz kommt allein § 823 I BGB in Betracht. Dann müsste der Beklagte den Zusammenstoß mit dem Kläger durch eine unerlaubte Handlung verschuldet haben. Insoweit behauptet der Kläger, er habe sich auf seinem Rad in der Unterführung zur Meidung einer Kollision äußerst rechts gehalten. Der ihm entgegenkommende Beklagte sei auf seinem Rad - entgegen § 2 II StVO - aber zu weit links gefahren, so dass es zum Zusammenstoß gekommen sei. Weil der Beklagte dies bestreitet, muss der insoweit darlegungspflichtige Kläger seine Behauptung zu beweisen. Er kann jedoch kein Beweisangebot machten; von der denkbaren Parteivernehmung des Beklagten verspricht er sich zu Recht nichts.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts, hilft dem Kläger auch die Aussage des Beklagten im Bußgeldverfahren nicht über die Beweisnot hinweg. Nach dem Vermerk des POK A hat der Beklagte am Folgetag nach dem Unfall eingeräumt, "dass er wohl sehr weit links gefahren sei, aber sein Unfallgegner (...) auch etwas zu schnell gewesen sei."

Soweit das Landgericht hierdurch - wohl im Wege der urkundlichen Verwertung der Aussage des Beklagten - als bewiesen ansehen will, dass die Behauptung des Klägers zutrifft, kann dem nicht gefolgt werden.

Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte sich nicht ohnehin im vorliegenden Zivilprozess von seiner damaligen Aussage in zulässiger Weise distanzieren darf, um den Kläger zu veranlassen, seine Unfallschilderung zu beweisen, ist seine Äußerung derart unspezifisch, dass sie über die Frage, wer letztlich die Schuld an dem Zusammenstoß hat, keinen hinreichenden Aufschluss gibt. Auch wenn der Beklagte "sehr weit links gefahren" wäre, heißt dies noch nicht, dass er in den Bereich der Gegenfahrspur geraten ist.

Legt man der Beurteilung zugrunde, dass der Kläger nicht beweisen kann, dass der Beklagte mit seinem Rad in die Gegenfahrspur geraten ist, bleibt für die rechtliche Beurteilung lediglich, dass die Parteien aus entgegengesetzten Richtungen kommend mit ihren Rädern in der Unterführung zusammengestoßen sind und sich der Beklagte dabei bedauerlicherweise ernsthaft verletzte. Das reicht nicht ansatzweise aus, um dem Beklagten ein - auch nur teilweises - Verschulden an dem Unfall zuzuweisen.

Zu einem anderen Ergebnis könnte man nur dann kommen, wenn für den Zusammenstoß kein anderer Ablauf denkbar ist, als ein solcher, der auf eine (Mit-)Verschulden des Beklagten schließen lässt.

Dies ist indes nicht der Fall. Es erscheint vielmehr denkbar, dass auch das Verhalten des Klägers zum Zusammenstoß beigetragen hat, etwa, weil auch er seinen Bereich der Fahrbahn verlassen hat, als er beim Rechtseinschwenken von der Rampe in die Unterführung (90 Grad Winkel) einen zu weiten Bogen gefahren ist oder weil der Kläger - wie es unstreitig geblieben ist - ohne Licht fuhr und deshalb in der dunklen Unterführung beim Einbiegen in den Tunnel von der Rampe her nur schlecht wahrgenommen werden konnte.

Soweit das Landgericht bei der Beantwortung der Frage, wer den Unfall verschuldet hat, schließlich auch auf die Geschwindigkeit des Beklagten abgestellt hat, ist der Behauptung des Klägers nicht zu entnehmen, dass dies aus seiner Sicht für den Zusammenstoß überhaupt eine Rolle gespielt haben soll.

Obwohl es damit nicht mehr auf die Höhe des geltend gemachten Schadens ankommt, ist ergänzend anzuführen, dass das vom Landgericht für angemessen Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,- EUR übersetzt sein dürfte. Angemessen erscheint im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamm vom 6.6.2016, 6 U 203/15 - juris: 1.500,- EUR für Ellen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge