Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitverschulden eines Radfahrers, der einen Radweg auf der linken Straßenseite benutzt

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 29.04.2003; Aktenzeichen 13 O 216/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 29.4.2003 abgeändert.

Die Beklagten werden im Rahmen des Klageantrages zu 1) verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 885,30 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.7.2001 zu zahlen.

Der Klageantrag zu 2) ist dem Grunde nach mit der Maßgabe gerechtfertigt, dass in der Bemessung des Schmerzensgeldes ein Mitverschulden des Verletzten mit einer Quote von 1/3 zu berücksichtigen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem vom LG zu erlassenden Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien sind mit weniger als 20.000 Euro beschwert.

 

Gründe

1. Die Kläger, Erben des später aus anderem Grunde verstorbenen Herrn W., begehren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, den Herr W. erlitt.

Er befuhr am 12.5.1998 mit seinem Fahrrad einen Weg, der längs der Fahrbahn "H.-Weg" in O. verlief, dies - aus der Sicht des Radfahrers - in Fahrtrichtung links. Auf der einmündenden H.-Straße näherte sich der Beklagte zu 1) mit seinem Wagen; er hielt zunächst an dem noch vor dem längs verlaufenden Weg aufgestellten Verkehrszeichen 205 an, fuhr dann aber wieder los. Er erfasste Herrn W. und dieser wurde vor allem an der Wirbelsäule erheblich verletzt.

Das LG hat die Beklagten durch Teil- und Grundurteil vom 29.4.2003 zur Zahlung von materiellem Schadensersatz verurteilt und eine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz immateriellen Schadens dem Grunde nach festgestellt. Zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die tatbestandlichen Feststellungen dieses Urteils verwiesen.

Mit der Berufung tragen die Beklagten vor, der längs der Fahrbahn verlaufende Weg sei ungeachtet tatsächlicher Benutzung durch Radfahrer schon deshalb kein Radweg gewesen, weil er nicht ausdrücklich als solcher gekennzeichnet gewesen sei. So werde es auch daraus deutlich, dass sich die Straßenverkehrsbehörde erst im Anschluss an den Unfall zur Aufstellung des Zeichens 138 ("Radfahrer kreuzen") entschlossen habe. Der Weg sei straßenverkehrsrechtlich als Waldweg einzustufen gewesen; Waldwege eröffneten aber keine Vorfahrt. Deshalb habe sich das auf der H.-Straße aufgestellte Zeichen 205 auch nicht auf den von dem verletzten Radfahrer benutzten Fahrweg bezogen.

Die Beklagten beantragen, in Abänderung des Urteils des LG Darmstadt vom 29.4.2003 die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor, der verletzte Radfahrer sei vorfahrtberechtigt gewesen.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf die vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

2. Die Berufung ist insoweit begründet, als den verletzten Radfahrer ein Mitverschulden zu einem Anteil von 1/3 am Unfallgeschehen und damit den Unfallfolgen traf.

Dass die Beklagten den Klägern dem Grunde nach haften (§§ 7 Abs. 1, 2 StVG und - wegen der immateriellen Schäden - §§ 823 Abs. 1, 847 a.F. BGB, 3 Ziff. 1, 2 PflVG, 1922 Abs. 1 BGB) ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Schon ungeachtet der Frage danach, wer in der zum Unfall führenden Situation die Vorfahrt hatte, hätte der Beklagte zu 1) den herannahenden Radfahrer bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt sehen können und müssen; das wird aus den vorgelegten Fotografien der Örtlichkeit ohne weiteres deutlich.

a) Die Ersatzpflicht ist allerdings auf 2/3 des unfallbedingten Schadens beschränkt; den Radfahrer traf ein Mitverschulden am Unfallgeschehen, welches das Berufungsgericht mit 1/3 bemisst (§ 254 BGB).

b) Allerdings ist ein Mitverschuldensvorwurf nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Radfahrer die Vorfahrt des Beklagten zu 1) missachtet hätte. Denn der von dem Verstorbenen benutzte Radweg nahm am Vorrecht der parallel zu ihm verlaufenden Straße H.-Weg - Anteil; der Beklagte zu 1) war - deshalb - wartepflichtig. Der Weg war Radweg im straßenverkehrsrechtlichen Sinne. Denn er stellte sich dem äußeren Bilde, seiner Beschaffenheit und seinem Verlaufe nach als Radweg dar, und dieses äußere Bild ist für die Bestimmung des rechtlichen Charakters einer Straßen- oder Wegefläche maßgeblich. Er verlief nämlich aus der Richtung, aus der der Radfahrer kam, über die gesamte von der Einmündung der H.-Straße her übersehbare Strecke parallel zur "Hauptstraße", zum H. Weg. Seiner Anlage nach stellte er schlicht eine der beiden im hiesigen Raum typischen Varianten - unmittelbar an die Fahrbahn angrenzend, nur durch einen Randstein abgegrenzt zum einen, durch eine schmale bewachsene Fläche von der Fahrbahn getrennt zum anderen - eines Rad- oder Fußweges dar.

Dieses äußere Bild war entscheidend, nicht eine Kennzeichnung durch Verkehrszeichen (237-241)...

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