Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schweißarbeiten und dem Ausbruch eines Brandes.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 831; VVG § 67

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.05.2005; Aktenzeichen 2/14 O 168/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.5.2005 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung sowie die im ersten und zweiten Rechtszug entstandenen Kosten der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ZP 11 - Urschrift und Ausfertigung eines Urteils abwenden, wenn nicht die Beklagte und der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die Brandversicherung der Firma A.-GmbH. Diese betreibt in O1 eine Papiersortieranlage, in welcher es am Abend des ...8.2000 zu einem Brand kam. Die Klägerin zahlte an die A.-GmbH auf den Gebäudeschaden 781.994,07 EUR sowie wegen des Schadens an der vernichteten Papiersortieranlage und der kaufmännischen Betriebseinrichtung 960.090,08 EUR. Wegen dieser Leistungen verlangt sie von der Beklagten Schadensersatz.

Die Beklagte war von der Firma A.-GmbH mit der Durchführung umfassender Aus-und Umbauarbeiten in der Papiersortieranlage beauftragt. Am ...8.2000 führten mehrere Mitarbeiter der Beklagten bis ...:30 Uhr Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten im Bereich Stahlbau vom Ballistik-Separator oben (Arbeitsbereich 3 der Skizze Bl. 209 d.A.) durch. Eine Brandwache stellten die Mitarbeiter der Beklagten beim Verlassen der Halle nicht auf. Jedenfalls bis zum späten Nachmittag des ...8.2000 erledigte auch der Mitarbeiter der Firma A.-GmbH B Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten in der Halle an der abmontierten Ballenrutsche. Um..:51 Uhr meldete der Brandmelder in der Halle den Ausbruch eines Brandes. Die um ...4 Uhr eintreffende Feuerwehr konnte das Entstehen eines erheblichen Brandschadens nicht mehr verhindern. Die Papiersortieranlage zeigte im oberen Bereich umfassende thermische Einwirkungen und Verfärbungen. Die drei Sortierbunker waren massiv thermisch geschädigt, die Förderbänder waren verbrannt, die Bleche verformt; oberhalb der Sortierbunker war die Sortieranlage einschließlich Elektrik und Einhausung vollständig ausgebrannt; die beiden mittleren Förderbänder oberhalb der Ballenpresse waren massiv geschädigt.

Die Klägerin hat behauptet, als Brandauslöser kämen nur die Arbeiten der Beklagten im Arbeitsbereich 3 in Betracht. Heiße Partikel, die im Bereich der Sortierkabine im Südwest-Eck zu Boden gefallen seien, hätten dort einen Schwel- bzw. Glimmbrand ausgelöst, der nach einigen Stunden zum Vollbrand geführt habe. Das ergebe sich aus dem Bericht des Sachverständigen S1 vom 23.7.2002 (Bl. 18 ff. d.A.), dessen tatsächliche Feststellungen und Schlussfolgerungen richtig seien. In diesem Bericht geht der Sachverständige S1 davon aus, dass der Brand in oder nahe der Südwest-Ecke der Sortierkabine seinen Ausgang genommen habe, weil hier die Brandspuren bzw. thermischen Einwirkungen am ausgeprägtesten seien (Bl. 19 oben). Da der Arbeitsbereich 1, in welchem der Mitarbeiter der A.-GmbH B. tätig war, horizontal ca. 10 m vom Brandausbruchsort entfernt sei und ca. 4m tiefer liege, Herr B. die Flexarbeiten auch in die andere Richtung ausgeführt habe, könnten dessen Arbeiten als Brandursache ausgeschlossen werden. Hingegen liege der Arbeitsbereich 3 "Ballistik-Separator oben" direkt neben der Brandausbruchsstelle, d.h. vertikal auf gleicher Höhe und horizontal etwa 2 - 3m entfernt. Deshalb müssten die Arbeiten der Beklagten für die Entstehung des Brandes ursächlich sein. Der von der Kriminalpolizei erwogenen Entstehung des Brandes durch eine Zigarettenkippe könne nicht gefolgt werden.

Die Beklagte habe keine Brandschutzmaßnahmen entsprechend den Vorschriften der Berufsgenossenschaft nach VBG 15 getroffen. Deshalb bestehe eine Vermutung für die Verursachung des Brandes durch die Beklagte. Der Mitarbeiter der A.-GmbH B. habe seine Arbeiten um ...:30 Uhr beendet. Er habe an der demontierten und 10m von der Sortieranlage entfernt auf einem Holzbock gelagerten Ballenrutsche so gearbeitet, dass Funken nicht in Richtung der Papiersortieranlage hätten fliegen können.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.742083,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 11.11.2002 zu zahlen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben bestritten, dass der Brand durch Arbeiten der Beklagten verursacht worden sei. Neben einer Verursachung des Brandes durch die Mitarbeiter der Beklagten käme eine Verursachung durch die Arbeiten des Mitarbeiters der Firma A.-GmbH, der Firma C, eine weggeworfene Zigarettenkipp...

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