Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 24.01.2002; Aktenzeichen 12 O 342/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen VI ZR 238/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 24.1.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht aus Produkthaftung von der Beklagten aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht Schadensersatz i.H.v. 155.443,69 DM (= 79.475,05 EUR) sowie Feststellung deren Verpflichtung zum Ersatz aller zukünftigen übergangsfähigen Aufwendungen aus Anlass des Unfallgeschehens ihres Mitglieds, des Zeugen Z1, vom 12.7.1997.

Am 12.7.1997 wollte der Zeuge Z1 im Garten des Anwesens des Zeugen Z2 mit einer Flasche mit der Aufschrift "... Grillanzünder" "Auch zum Nachsprühen geeignet und ungefährlich" einen Holzkohlengrill anzünden. Dabei kam es dazu, dass die Flasche mit dem Grillanzünder in seiner Hand explodierte und der Zeuge Z1 "vollständig in Flammen stand". Infolge der Verbrennungen 2. und 3. Grades zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Der Grillanzünder war im Sommer 1996 von dem Zeugen Z2 zusammen mit einer weiteren Flasche desselben Artikels bei der Firma "A.", der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, der Firma "B.", gekauft worden.

Die Beklagte vertrieb seit 1993 unter ihrer Firma "X. GmbH", ...-straße, O1, vertreten durch ihren Geschäftsführer C. Auf den Flaschen stand aufgedruckt "... Grillanzünder" und unter "Vertrieb": "X.GmbH, ...-straße, O1". Der Geschäftsführer der Beklagten führte bereits vor dieser Zeit unter der Firma "Y." ein mit Eintragung in das Handelsregister am 2.3.1993 aufgelöstes und mit Liquidationsvermerk vom 10.4.1996 gelöschtes Unternehmen, das unter derselben geschäftlichen Bezeichnung "... Grillanzünder" bis zu seiner Auflösung Grillanzünder herstellte und vertrieb, allerdings mit dem zusätzlichen Hinweis bzw. Aufdruck auf den Flaschen: "Z", O2 "Auch die Firma "A." bezog bereits von der "Y." Grillanzünder. Mit Schreiben vom 22.10.1999 teilte die Streithelferin der Kl. den vermeintlichen Hersteller des Grillanzünders mit, die Firma der Beklagten (Bl. 7 d.A.).

Auf den Bruchstücken der anlässlich des Ereignisses vom 12.7.1997 explodierten Flasche stand zu lesen: "... Grillanzünder", bzw. auf einer anderen Scherbe: "... GmbH u. Co KG O2". Auf der weiteren Flasche desselben Artikels, die an demselben Tag bei der Firma "A." erworben wurde, stand zu lesen: "Z O2".

Diese Feststellungen, von denen auch die Parteien des hiesigen Rechtsstreites ü-bereinstimmend ausgehen, wurden vom LG Wiesbaden im Urt. v. 15.1.1999 (LG Wiesbaden, Urt. v. 15.1.1999 - 3 O 87/98) (Bl. 52 ff. d.A.) getroffen, mit der die Teilklage des Zeugen Z1 auf Gewährung von Schmerzensgeld abgewiesen worden ist. Das LG Darmstadt hat zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Urt. v. 31.7.2001 (LG Darmstadt, Urt. v. 31.7.2001 - 8 O 312/00) (Bl. 139 ff. d.A.) auch die weitere Teilklage sowie eine Feststellungsklage des Zeugen Z1 abgewiesen, weil es sich durch die Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteiles des LG Wiesbaden gebunden fühlte.

Die Klägerin hat behauptet, dass der Zeuge Z1 bei ihr pflichtversichert gewesen sei, und sie für dessen durch das Unfallereignis erlittenen Verletzungen Aufwendungen in Höhe des von ihr mit der Klage geltend gemachten Betrages habe (Beweis: Zeugin Z3). Die beiden von dem Zeugen Z2 erworbenen Flaschen Grillanzünder seien bis zum Unfalltag vorschriftsmäßig und ordnungsgemäß gelagert worden und mit dem Originalinhalt befüllt gewesen, als es zu dem Unfallereignis vom 12.7.1997 gekommen sei (Beweis: Zeuge Z2). Die Klägerin meint, die Beklagte sei "nach Auskunft der Streithelferin" Herstellerin dieses Produktes gewesen, das sie an die Firma "A" in Wiesbaden weiterveräußert habe (Beweis: Zeuge Z4 und Zeuge Z5). Das Unfallgeschehen habe sich derart zugetragen, dass der Zeuge Z1, nachdem er hätte feststellen müssen, dass die entzündete Holzkohle nach anfänglichem Aufflammen noch nicht richtig durchgeglüht gewesen sei, aus zirka 1 Meter Entfernung mit dem Grillanzünder habe nachsprühen wollen, wodurch die Flasche mit dem Grillanzünder während des ersten Ansprühens jedoch urplötzlich in der Hand des Zeugen Z1 explodiert sei, und dieser vollständig in Flammen gestanden habe (Beweis: Zeuge Z1 und Zeuge Z2).

Die Klägerin hat daher gemeint, dass die Beklagte nach §§ 1,3 und 4 ProdthaftG einzustehen habe, weil der von ihr hergestellte Grillanzünder nicht die Sicherheit geboten habe, die auf Grund der Aufschrift billigerweise von einem Privatabnehmer habe erwartet werden dürfen. Denn das auf der Flasche enthaltene Versprechen, dass das Produkt beim Nachsprühen ungefährlich sei, sei damit nicht zutreffend gew...

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