Normenkette

ZPO § 767 Abs. 3; GKG § 12

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Aktenzeichen 9 O 2317/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der in dem Urteil der 9. Zivilkammer des LG Kassel vom 10.7.2002 enthaltene Streitwertbeschluss aufgehoben.

Der Streitwert der vom Kläger erhobenen Vollstreckungsgegenklage wird auf 10.161,02 DM (entspr. 5.195,25 Euro) festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Nachdem der vom Beklagten mit Schreiben vom 11.5.2001 beauftragte Gerichtsvollzieher gegen den Kläger mit Schreiben vom 7.9.2001 wegen einer Forderung von 10.162,02 DM durch Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO zu vollstrecken begann – Termin für die Offenbarungsversicherung wurde zunächst für den 20.9.2001, sodann für den 9.11.2001 bestimmt – reichte der Kläger am 7.11.2001 eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Beklagten ein. Zur Begründung berief er sich darauf, er habe nach einer Reihe geleisteter Ratenzahlungen nichts mehr zu zahlen.

Die Klage war erfolgreich insoweit, als die Zwangsvollstreckung wegen eines über 3.705,24 Euro hinausgehenden Betrages betrieben wurde. In dem der Klage teilweise stattgebenden Urteil des LG vom 10.7.2002 wurde der Streitwert auf 4.065,60 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Streitwert sei nach §§ 12 GKG, 3 ZPO festzusetzen; das wirtschaftliche Interesse des Klägers gehe, weil der über 4.065,50 Euro hinausgehende Titelbetrag auch nach Vortrag des Beklagten getilgt sei und damit nicht mehr im Streit stehe, allein auf die Unzulässigerklärung der Vollstreckung in dieser Höhe und betreffe nicht die gesamte Höhe der titulierten Forderung.

Der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen diese Streitwertfestsetzung hat das LG nicht abgeholfen; bei dem Streitwert der Vollstreckungsgegenklage komme es auf die Höhe der jeweils vollstreckbaren Hauptforderung an, um deren Realisierung es dem Titelgläubiger gehe; bestehe zwischen den Parteien des Rechtsstreits Einigkeit darüber, dass nur ein Teilbetrag der Hauptforderung zur Vollstreckung anstehe, so bleibe es bei diesem geringeren Teilbetrag; demgemäß sei der Streitwert in Höhe der Hauptforderung zu bemessen, deren sich der Beklagte im Rechtsstreit erstmals berühme; auf möglicherweise übersetzte Behauptungen des Klägers darüber, was der Beklagte von ihm verlange, komme es mithin nicht an. Nach der Forderungsaufstellung des Beklagten in der Klageerwiderungsschrift habe sich die Hauptforderung am 7.11.2001 nur auf 4.235,88 Euro gestellt; soweit der Kläger in der Klageschrift geltend gemacht habe, der Beklagte habe sich einer Hauptforderung i.H.v. 10.162,02 DM = 5.195,76 Euro berühmt, geht dies auch deshalb fehl, weil der vom Kläger vorgelegte Vollstreckungsantrag des Gläubigers vom 11.7.2001 datiere und daher nicht dem aktuellen Stand der Forderung des Beklagten entsprochen habe, welche sich allein aus der im Schriftsatz vom 3.1.2002 vorgelegten Forderungsaufstellung ergebe.

Dem hält der Prozessbevollmächtigte des Klägers entgegen, es komme für die Streitwertberechnung allein auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage an; damals sei gegen ihn eine Hauptforderung von 10.162,02 DM vollstreckt worden. Er verfolgt daher die sofortige Beschwerde weiter.

Die im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Streitwertbeschwerde ist statthaft nach §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO.

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage richtet sich gem. § 3 ZPO nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Bei der Streitwertfestsetzung sind mithin regelmäßig diejenigen Beträge zugrunde zu legen, die in dem mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffenen Titel enthalten sind (OLG Hamm JurBüro 1991, 1237 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 326; OLG München v. 28.5.1993 – 14 U 959/92, OLGReport München 1994, 23 f.). Zwar kann ausnahmsweise der Streitwert nach einem Teilbetrag des im Titel festgelegten Zahlungsanspruches zu bemessen sein, falls sich aus Klageantrag oder Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrages für unzulässig erklärt werden soll (vgl. OLG Hamm JurBüro 1991, 1237 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 326; OLG Koblenz v. 18.2.2000 – 13 WF 64/00, FamRZ 2001, 845). Diese Ausnahme greift vorliegend aber nicht ein. Denn der Beklagte ließ den Gerichtsvollzieher wegen einer Forderung von 10.162,02 DM die Zwangsvollstreckung betreiben, weswegen der Kläger sich auch ausweislich seiner Klage gegen die Vollstreckung einer Forderung in dieser Höhe in vollem Umfang wendete. In der Klagebegründung ist kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass der Kläger sich in Wahrheit nur gegen eine Vollstreckung der tatsächlich nur noch in geringerem Umfang offenen Forderung wehrte. Vielmehr ergibt sich aus der Klagebegründung sowie den eingereichten Vollstreckungsunterlagen im Gegenteil explizit, dass der Kläger si...

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