Leitsatz (amtlich)

Höchstbetragsbürgschaft zur Bauhandwerkersicherung

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 07.02.2018; Aktenzeichen 12 O 88/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.02.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden, Aktenzeichen 12 O 88/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.019,70 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 07.02.2018 ist durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO, Bl. 70 - 73 d. A.).

Im Übrigen, insbesondere bezüglich der von der Klägerin in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge und ihres zweitinstanzlichen Sachvortrags, wird auf das Hinweisschreiben des Senats vom 31.07.2018 (Bl. 184 - 201 d. A.) (künftig nur "Senatsschreiben") sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 31.08.2018 (Bl. 231 ff d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt.

Der Kläger ist dem Senatsschreiben entgegengetreten und trägt dazu vor:

Der Senat habe den Inhalt der prozessualen Erklärung der Klägerin, die mit Schriftsatz vom 17.10.2017 abgegeben worden sei, verkannt, die bei verständiger Würdigung und im Lichte des Wortlautes unmissverständlich auf das Kosteninteresse der Klägerin bezogen sei. Der Beklagtenseite seien in jedem Fall zumindest die Kosten aufzuerlegen.

Im Übrigen wäre die Klage allenfalls als derzeit unbegründet abzuweisen.

Entgegen der Würdigung des Senats habe sich die Beklagte - jedenfalls bei Berücksichtigung der Beschränkungen des Urkundenverfahrens - auch in Verzug befunden. Auch wenn die Mahnkosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu erstatten seien, führe das Schreiben vom 23.08.2017 und die Ablehnung der Beklagten zum Nachweis eines Verzuges im Urkundenverfahren, da diese Schreiben taugliche Urkunden darstellen würden. Die Auffassung des Senats laufe darauf hinaus, dass der Beklagten Einreden zuerkannt würden, die sie nicht im Urkundenprozess mit den insoweit zulässigen Beweismitteln belegen könne.

Anhand der Schriftstücke sei vorliegend der Nachweis geführt worden, dass ein Anspruch auf die Bürgschaftsschuld bestanden habe. Der Anspruch gegen den Hauptschuldner habe durch Urteil des Landgerichtes nachgewiesen werden können, da sich hieraus eine fällige Zahlungspflicht einschließlich Nebenforderung ergebe. Durch das landgerichtliche Urteil seien sowohl die Fälligkeit der Hauptschuld als auch die weiteren Voraussetzungen nachgewiesen worden.

Soweit der Senat auf Einwendungen der Beklagten verweise, übersehe der Senat, dass diese Einwendungen und Einreden - insbesondere der zugrundeliegende Tatsachenvortrag - nicht als Urkunde eingeführt worden seien. Eine Klärung dieser Rechte habe demzufolge denknotwendig im Nachverfahren zu erfolgen, wenn die Beklagte zur Beweisführung nicht mehr auf Urkunden beschränkt sei.

Soweit der Senat die Auffassung vertrete, der Verzugsschaden sei im Urkundenverfahren nicht statthaft, werde dem entgegengetreten. In § 288 Abs. 1 sei lediglich die Rede von einer Geldschuld. Die Beklagte sei ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen, womit sie die Zinsen zu zahlen habe. Bei den Parteien handele es sich dem Rubrum nach bereits um Formkaufleute und nicht um Verbraucher, weshalb auch der Zinssatz richtig ermittelt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze.

II. In der Sache hält der Senat an seiner Rechtseinschätzung in dem Senatsschreiben, auf das Bezug genommen wird, fest.

Die im Urkundenprozess geführte Klage ist auch unter Berücksichtigung der klägerischen Stellungnahme vom 31.08.2018 zu dem Senatsschreiben insgesamt als unbegründet abzuweisen. Der klägerische Schriftsatz vom 31.08.2018 gibt lediglich noch Veranlassung zu nachfolgenden ergänzenden Erwägungen:

(1) Die von der Klägerin begehrte Auslegung oder Umdeutung ihrer Anträge ...

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