Normenkette

HGB § 13h; RpflG § 17 Nr. 1b

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen HRB 26547)

 

Tenor

Das Verfahren ist derzeit noch vom AG Frankfurt am Main fortzuführen.

 

Gründe

Am 19.12.2001 übersandte der Geschäftsführer der Gesellschaft dem AG Frankfurt am Main eine Ausfertigung einer Notarurkunde über die Erhöhung des Stammkapitals und eine Verlegung des Sitzes nach Saarbrücken sowie eine neue Gesellschafterliste. Diese Anmeldung wurde durch Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 2.1.2002 aus mehreren Gründen beanstandet. Sodann wurde am 28.1.2002 die Änderung der Firma der Gesellschaft, die Verlegung des Sitzes nunmehr nach Büdingen sowie die Bestellung eines neuen Geschäftsführers angemeldet. Daraufhin verfügte der Rechtspfleger des AG Frankfurt am Main am 29.1.2002 die Übersendung der Registerakte unter Bezugnahme auf die inhaltlich nicht geprüfte Anmeldung der Sitzverlegung dem AG Friedberg zur Entscheidung über die gestellten Anträge. Mit Beschluss vom 5.3.2002 lehnte das AG Friedberg die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung ab, das Gericht des bisherigen Sitzes der Gesellschaft habe durch den zuständigen Richter die Prüfung der förmlichen Richtigkeit der Anmeldung noch nicht vorgenommen. Der Richter des AG Frankfurt am Main hält sich für örtlich unzuständig und hat die Akte dem OLG Frankfurt am Main zur Entscheidung gem. § 5 FGG vorgelegt. Er hält die Prüfung der förmlichen Richtigkeit durch das Gericht des bisherigen Sitzes und damit eine Aufteilung der Prüfung in eine vom abgebenden Gericht vorzunehmende formelle Prüfung und eine vom Registergericht des neuen Gerichts vorzunehmende inhaltliche Prüfung für nicht sachgerecht; jedenfalls könne die Prüfung der förmlichen Richtigkeit auch durch den Rechtspfleger erfolgen.

Der Senat ist zur Entscheidung über die Vorlage gem. § 5 Abs. 1 S. 1 FGG berufen, da zwischen den zu unterschiedlichen Landgerichtsbezirken gehörenden Amtsgerichten Frankfurt am Main und Friedberg Streit über die örtliche Zuständigkeit besteht.

Das Verfahren ist derzeit noch vom AG Frankfurt am Main fortzuführen, da die Abgabe des Verfahrens an das AG Friedberg als Gericht des neuen Sitzes erst dann erfolgen kann, wenn der Registerrichter des Gerichts des bisherigen Sitzes die förmliche Richtigkeit der Anmeldung überprüft hat, was hier bisher noch nicht geschehen ist.

Nach § 13h Abs. 1 HGB ist die Verlegung des Sitzes einer GmbH bei dem Registergericht des bisherigen Sitzes anzumelden. Dieses hat unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht des neuen Sitzes mitzuteilen und die Eintragungen für den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufügen. Das Gericht des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 HGB beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen. Des Weiteren ist die Eintragung dem Gericht des bisherigen Sitzes mitzuteilen, welches die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen hat (§ 13h Abs. 2 HGB). Durch diese gesetzliche Regelung wird klargestellt, dass die materielle Prüfung der angemeldeten Sitzverlegung sowie etwaige hiermit verbundener weiterer Anmeldungen allein dem Registergericht des neuen Sitzes obliegt, welches die bisher bereits vorgenommenen Eintragungen des Registergerichtes des bisherigen Sitzes ohne weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen hat.

Allerdings ergibt sich aus dieser gesetzlichen Regelung nicht, dass das Registergericht des bisherigen Sitzeskeinerlei Prüfung der bei ihm anzumeldenden Sitzverlegung vorzunehmen hat. Vielmehr hat das Registergericht des bisherigen Sitzes vor Übersendung der Akten an das Gericht des neuen Sitzes nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zunächst die förmliche Richtigkeit der Anmeldung zu überprüfen (vgl. OLG Köln Rpfleger 1975, 251; OLG Hamm Rpfleger 1974, 195 und v. 25.3.1991 – 15 Sbd 4/91, GmbHR 1991, 321 = Rpfleger 1991, 317; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 13h Rz. 2; Röhricht/von Westphalen/Ammon, HGB, 2. Aufl., § 13h Rz. 4; Ebenroth/Boujong/Joost/Pentz, HGB, § 13h Rz. 18; Bokelmann in MünchKomm/HGB, § 13h Rz. 5; Ensthaler/Achilles, Gemeinschaftskommentar zum HGB, 6. Aufl., § 13h Rz. 9; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 13h Rz. 4; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 13c Rz. 5; Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 5. Aufl., Rz. 50; Arnold, RPflG, 6. Aufl., § 17 Rz. 12; Ziegler, Rpfleger 1991, 485 [486]). Dieser Auffassung folgt auch der Senat.

Soweit ganz vereinzelt (vgl. Bartl/Fichtelmann/Schlarb/Schulze, GmbH-Recht, 5. Aufl., § 13h HGB Rz. 1; Buchberger, Rpfleger 1991, 513 [514]) die Ansicht vertreten wird, die Übersendung an das Registergericht des neuen Sitzes habe ohne jegliche Vorprüfung zu erfolgen, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Mangelt es bereits an einer förmlichen Voraussetzung der Anmeldung der Sitzverlegung, ...

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