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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 30.04.2002 - 20 W 137/02

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Normenkette

HGB § 13h; RpflG § 17 Nr. 1b

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen HRB 26547)

Tenor

Das Verfahren ist derzeit noch vom AG Frankfurt am Main fortzuführen.

Gründe

Am 19.12.2001 übersandte der Geschäftsführer der Gesellschaft dem AG Frankfurt am Main eine Ausfertigung einer Notarurkunde über die Erhöhung des Stammkapitals und eine Verlegung des Sitzes nach Saarbrücken sowie eine neue Gesellschafterliste. Diese Anmeldung wurde durch Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 2.1.2002 aus mehreren Gründen beanstandet. Sodann wurde am 28.1.2002 die Änderung der Firma der Gesellschaft, die Verlegung des Sitzes nunmehr nach Büdingen sowie die Bestellung eines neuen Geschäftsführers angemeldet. Daraufhin verfügte der Rechtspfleger des AG Frankfurt am Main am 29.1.2002 die Übersendung der Registerakte unter Bezugnahme auf die inhaltlich nicht geprüfte Anmeldung der Sitzverlegung dem AG Friedberg zur Entscheidung über die gestellten Anträge. Mit Beschluss vom 5.3.2002 lehnte das AG Friedberg die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung ab, das Gericht des bisherigen Sitzes der Gesellschaft habe durch den zuständigen Richter die Prüfung der förmlichen Richtigkeit der Anmeldung noch nicht vorgenommen. Der Richter des AG Frankfurt am Main hält sich für örtlich unzuständig und hat die Akte dem OLG Frankfurt am Main zur Entscheidung gem. § 5 FGG vorgelegt. Er hält die Prüfung der förmlichen Richtigkeit durch das Gericht des bisherigen Sitzes und damit eine Aufteilung der Prüfung in eine vom abgebenden Gericht vorzunehmende formelle Prüfung und eine vom Registergericht des neuen Gerichts vorzunehmende inhaltliche Prüfung für nicht sachgerecht; jedenfalls könne die Prüfung der förmlichen Richtigkeit auch durch den Rechtspfleger erfolgen.

Der Senat ist zur Entscheid...

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