Leitsatz (amtlich)

1. Zur Darlegung von Tatsachen, die die Leistungsunfähigkeit nach § 1603 BGB begründen.

2. Zur Bestimmung des Hinzuverdienstes nach § 11b SGB II 3. Zu den Voraussetzungen einer Verzögerungsgebühr nach § 32 FamGKG.

 

Normenkette

BGB § 1603; SGB II § 11b; SGB VI § 99; FamGKG § 32

 

Verfahrensgang

AG Wetzlar (Entscheidung vom 30.08.2016; Aktenzeichen 615 F 478/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 04.10.2016 wird der am 30.08.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar, Az. 615 F 478/15, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Beschwerdewert: EUR 1.833,00

Vom Antragsteller wird wegen Verzögerung des Beschwerdeverfahrens eine zusätzliche 0,5-fache Gerichtsgebühr aus dem Beschwerdewert erhoben.

Dem Antragsteller wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfrei Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R1, Stadt1, bewilligt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten (noch) um die Frage fort, ob der Antragsgegner (Jahrgang 1960) als Vater dem Antragsteller zwischen März und Oktober 2015 zur Zahlung von (Mindest-) Unterhalt verpflichtet ist.

Der Antragsteller war im genannten Zeitraum einkommens- und vermögenslos. Er forderte den Antragsgegner mit dortigem Zugang am 25.03.2015 auf, zum Zwecke der Berechnung von Unterhalt Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Der Antragsgegner reagierte hierauf durch Vorlage einer Kopie eines Bewilligungsbescheides des Job-Centers Stadt1 über ihm von dort gewährte Hilfen nach dem SGB II (EUR 750,92 mtl.). Der Antragsteller und seine Mutter erhielten im noch streitigen Zeitraum ihrerseits ebenfalls Leistungen nach dem SGB II.

Der Antragsgegner verfügt über kein Vermögen und nimmt seit mindestens 15 Jahren (nach seiner Rentenantrag an die X vom 23.11.2015 seit 1990) nicht mehr am Erwerbsleben teil. Er ist ohne abgeschlossene Berufsausbildung und hat ehedem als Hilfsarbeiter in der Bauwirtschaft gearbeitet. Am 23.11.2015 stellte der Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente bei der X, die diese mit Bescheid vom 20.01.2016 rückwirkend ab 01.11.2015 im Umfang von mtl. EUR 408,76 (brutto) bewilligte.

Der Antragsteller beantragte,

dem Antragsgegner zu gebieten, ihm ab November 2015 Unterhalt in Höhe von 105% des Mindestunterhaltes in der ersten, ab Juni 2016 in der zweiten und ab Juni 2022 in der dritten Altersstufe - jeweils abzüglich hälftigen Kindesgeldes für ein erstes Kind - sowie weitere EUR 2.161,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 291,00 seit 03.03.2015, 03.04.2015, 03.05.2015, 03.06.2015 und 03.07.2015, aus je EUR 303,00 seit 03.08.2015 und 03.09.2015 sowie aus EUR 301,00 seit 03.10.2015 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Der Antragsgegner behauptet, bereits vor März 2015 umfänglich erkrankt und damit nicht erwerbsfähig gewesen zu sein. Er behauptet insoweit, unter hohem Blutdruck, Gicht, Sehnen und Muskelrissen in beiden Armen, Meniskusschäden in beiden Knien und einer Lebererkrankung zu leiden; ferner unter einer Bandscheibenproblematik, die schon einen operativen Eingriff nach sich zog. Zudem habe er sich einer ...operation unterziehen müssen und seine rechte Hand sei "kaputt" - dort sei eine verdrahtete Platte eingesetzt worden. Zum Beweis seiner Behauptungen bezog und bezieht er sich auf die Beiziehung der für ihn geführten Akte der X und die dortigen über seinen Krankheitszustand erhobenen Befundberichte.

Mit am 30.08.2016 verkündetem Beschluss gebot das Familiengericht dem Antragsgegner - unter Antragsabweisung im Übrigen -, an den Antragsteller für März bis Oktober 2 015 EUR 1.833,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus "...je EUR 225,00 sei 20.06.2015 sowie aus jeweils EUR 236,00 seit 03.07.2015, 03.08.2015, 03.09.2015 und 03.10.2015 zu zahlen...". Es ging davon aus, dass der Antragsteller in diesen Monaten (fiktiv) leistungsfähig sei, in der Folgezeit aber im Hinblick auf die ab 01.11.2015 bewilligte Erwerbsminderungsrente nicht mehr.

Hiergegen richtet sich nach Zustellung des Beschlusses an ihn am 01.09.2016 die am 04.10.2016 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners insoweit, als ihm eine Zahlung geboten wurde; gegenüber dem Senat begründete er diese unter dem 26.10.2016. Am 01.11.2016 kündigte er gegenüber dem Senat den auch letztlich am 03.02.2017 gestellten Antrag an,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar den Antrag umfassend zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragte,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Am 05.12.2016 übertrug der Senat, nachdem der Antragsteller innerhalb einer auf den 01.12.2016 gesetzten Beschwerdeerwiderungsfrist keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, das Verfahren seinem Berichterstatter als Einzelrichter; am 03.02.2017 erklärten die Beteiligten, nachdem der Antragsteller am 02.02.2017 da...

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