Leitsatz (amtlich)
VW-Dieselskandal: Keine Haftung wegen sittenwidrigen Verhaltens bei Kaufvertrag am 14.12.2015
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 18.09.2019; Aktenzeichen 2 O 102/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.09.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 2 O 102/19) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 28.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 20.03.2020 (Bl. 397ff d. A) sowie im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 266ff. d. A.) verwiesen.
Auf die Hinweise des Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.04.2020 Stellung genommen (Bl. 420ff. d. A.).
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 18.09.2019 (Az.: 2 O 102/19)
1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke Volkswagen, Typ Tiguan, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..., an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 28.500,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 28.500,- EUR seit dem 14.12.2015 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen,
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) genannten Zug um Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet,
4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.077,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.
Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 16.04.2020 bieten keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass für den Zeitraum nach der Pressemitteilung der Beklagten und Einrichtung der Informationsplattform im Internet ein Schädigungs- bzw. Täuschungsvorsatz nicht mehr bejaht werden kann.
Im Übrigen besteht keine Divergenz zu der Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 10.09.2020 - 13 U 149/18, juris). Denn dort war das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin nicht bewusst gewesen sei, ein vom Diesel-Skandal betroffenes Fahrzeug zu erwerben. Hierauf und damit einen anderen Sachverhalt wurde die Entscheidung maßgeblich gestützt. Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Der Kläger hat nichts zu seinen Vorstellungen bei Abschluss des Kaufvertrages vorgetragen, sondern zieht sich nach wie vor darauf zurück, keine positive Kenntnis von der konkreten Betroffenheit des Fahrzeugs gehabt zu haben. Hierbei handelt es sich um einen Textbaustein, der erkennbar ohne individuellen Bezug von den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch in anderen Verfahren verwendet wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
Vorausgegangen ist unter dem 20.03.2020 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (...)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18.09.2019 (Az.: 2 O 102/19) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als Herstellerin Schadensersatzansprüche nach Erwerb eines vom sog. "Dieselskandal" betroffenen Pkw geltend.
Der Kläger erwarb am 14.12.2015 von der VW-Vertragshändlerin A & B GmbH & Co. KG einen gebrauchten Pkw VW Tiguan 2.0 TDI DSG R LINE mit einer Laufleistung von 18.110 km zu einem Kaufpreis von 28.500,- EUR. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des...