Normenkette

BGB §§ 31, 826

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 2 O 85/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Juni 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.332,22 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 4 % pro Jahr, seit dem 1. März 2018 zu zahlen und die Klägerin von den Verbindlichkeiten gegenüber der Y Bank aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer ... i.H.v. 12.204,78 EUR freizustellen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Volkswagen Beetle Cabrio 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123 und Übertragung des der Klägerin gegenüber der Y Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges.

Es wird festgestellt dass, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 7. Februar 2018 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.266,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2018 zu zahlen und die Klägerin von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 248,47 EUR freizustellen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 85 % und die Klägerin zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(§ 540 ZPO)

I. Die Klägerin kaufte am 28. November 2016 bei der Fa. Autohaus X GmbH in D, einem VW-Vertragshändler, einen gebrauchten, erstmals am 17. November 2014 zugelassenen Volkswagen Beetle Cabrio 1.6 TDI. Die Laufleistung des Fahrzeugs lag bei 12.847 km. Der Bruttokaufpreis betrug 17.990,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die "Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs mit Garantie (Eigengeschäft)", Anlage K3 zur Klageschrift, verwiesen.

Die Klägerin leistete eine Anzahlung i.H.v. 1.400,00 EUR und finanzierte den Restbetrag durch ein Darlehen bei der Y Bank zur Darlehensvertragsnummer .... Die Darlehenssumme (Gesamtbetrag) betrug 18.204,78 EUR. Vereinbart wurde die Rückzahlung in 48 Raten zu je 200,00 EUR, jeweils fällig am 13. eines jeden Monats beginnend mit dem 13. Januar 2017, und eine Schlussrate in Höhe von 8.604,78 EUR. Das Fahrzeug ist an die Y Bank bis zur Begleichung des Gesamtbetrags sicherungsübereignet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensantrag, Anlage K 4 zur Klageschrift, verwiesen.

Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 2. Dezember 2016 übergeben.

Es verfügt über einen Dieselmotor mit der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189 und ist von der Beklagten mit einer Software ausgestattet worden, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandbetrieb, sogenannter "Modus 1", reduziert. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, dass das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird, hält der Motor während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig betrieben, nämlich im sogenannten "Modus 0" mit einer geringeren Abgasrückführungsrate. Dies hat zur Folge, dass der Stickoxidausstoß höher ist.

Unter dem 22. September 2015 veröffentlichte die Volkswagen AG eine "Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG: Volkswagen AG informiert:" Darin heißt es unter anderem:

"Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Mitteilung Bl. 132-133 d.A. verwiesen.

Nach Bekanntwerden der Softwareproblematik verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt mit unangefochtenem Bescheid vom 14. Oktober 2015 die Beklagte zur Entfernung der nach Einschätzung der Behörde unzulässigen Abschalteinrichtung. Mit Bescheid vom 3. November 2016 (Datum 21. November 2016) gab das Kraftfahrt-Bundesamt eine technische Maßnahme (zumindest ein Software Update) für Fahrzeuge frei und bestätigte,

"dass die von der Volkswagen AG für die betroffenen Fahrzeuge [...] dem KBA vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen."

Vor Kaufvertragsabschluss wurde die Klägerin von dem Verkäufer nicht auf die Tatsache hingewiesen, dass das von ihr zu erwerbende Kraftfahrzeug von dem sogenannten "Dieselskandal" betroffen ist.

Im Januar 2017 ließ die Klägerin an dem Fahrzeug das Software-Update ausführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigung vom 5. Januar 2017, Anlage K5 zur Klageschrift, verwiesen.

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