Leitsatz (amtlich)

Eine Vereinbarung der Ehegatten nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht, die ein betriebliches Anrecht, welches nur zum Teil öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehält, unterfällt grundsätzlich nicht der Regelung des § 25 Abs. 2 VersAusglG.

 

Normenkette

VersAusglG § 25 Abs. 2; VAHRG § 3a Abs. 3, § 3b Abs. 1; BGB §§ 1587o, 1587b Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Königstein (Beschluss vom 17.02.2016; Aktenzeichen 13 F 213/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 01.04.2016 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Königstein vom 17.02.2016 wird der Beschluss des AG abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner zu 1. wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag von 17.806,96 Euro für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.05.2017 und eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 365,26 Euro ab Juni 2017, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen.

Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag von 71.550,38 Euro für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.05.2017 und eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 1.847,07 Euro ab Juni 2017, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen.

Gerichtskosten des Verfahrens der ersten Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin macht gegen die Versorgungsträger ihres verstorbenen Exmannes Ansprüche auf Teilhabe an dessen Hinterbliebenenversorgung geltend.

Die Ehe der Antragstellerin und ihres Exmannes wurde durch Urteil vom 23.08.2001 geschieden. Hinsichtlich der in der Ehezeit vom 01.07.1960 bis zum 30.04.1999 erworbenen betrieblichen Anwartschaften des Exmannes wurde ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich im Wege des erweiterten Splittings in Höhe von monatlich 88,20 DM durchgeführt und im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Die Antragstellerin und ihr Exmann schlossen in der mündlichen Verhandlung zur Scheidung im Versorgungsausgleich einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:

"... 3. Der Antragsteller [d.h. der Exmann] zahlt an die Antragsgegnerin [d.h. die hiesige Antragstellerin] einen monatlich jeweils im Voraus fälligen und bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zahlbaren Unterhalt in Höhe von 3.000,- DM.

4. Die Parteien sind sich dabei darüber einig, dass der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wird und dass die im Rahmen des gesetzlichen Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften sodann als eigene Rente an die Antragsgegnerin zur Auszahlung gelangen. Sobald diese im gesetzlichen Versorgungsausgleich übertragene Rente (insgesamt ca. 1.354,86 DM, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind) nicht mehr an den Antragsteller ausgezahlt wird, sondern an die Antragsgegnerin, vermindert sich der Betrag von 3.000,- DM um diesen übertragenen Anteil.

5. Soweit Rentenanwartschaften nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, sind sich die Parteien darüber einig, dass solange der Antragsteller lebt, diese Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegenüber dem Antragsteller nicht geltend gemacht werden, da dieser entsprechenden Unterhalt bezahlt und durch Übertragung seines Eigentums - im nachstehenden Abschnitt II. geregelt - der Antragsgegnerin Vermögenswerte zugewandt hat, aus der sie entsprechende Erträgnisse erzielen kann. Demgemäß sind sich die Parteien darüber einig, dass der Unterhalt unabänderbar ist, lediglich die in Ziff. 4. erwähnten Rentenanwartschaften in Abzug gebracht werden dürfen. Grundlage dieser Vereinbarung ist das Gutachten, das der Sachverständige Glockner in dieser Angelegenheit am 29.3.2000 erstellt hat.

6. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, unverzüglich Antrag auf Altersrente zu stellen..."

In Abschnitt II. der Vereinbarung übertrug der Exmann eine Immobilie an die Antragstellerin.

Ergänzend trafen die Antragstellerin und ihr Exmann folgende Vereinbarung:

"1. Wir sind uns darüber einig, dass aufgrund der in dem heute geschlossenen Vergleich übertragenen Vermögenswerte eine Verpflichtung des Antragstellers [d.h. des Exmannes] zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zugunsten der Antragsgegnerin [d.h. der hiesigen Antragstellerin] entfällt.

2. Wir sind uns einig, dass der Antragsgegnerin durch die getroffene vergleichsweise Regelung die Möglichkeit erhalten bleiben soll, einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Wir sind uns weiter einig, dass in dem Fall, dass ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt wird, eine denkbare Verpflichtung der Erben auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt entfällt..."

Die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich wurde fa...

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