Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert nach Einbeziehung einer ursprünglich isolierten Familiensache in den Ehescheidungsverbund

 

Leitsatz (amtlich)

Gerät eine isolierte Familiensache (hier: Umgangsregelung) durch Anhängigkeit einer Scheidungssache kraft Gesetzes in den Verbund, richtet sich der Streitwert ab dann nach dem GKG. Die hierbei möglichen unterschiedlichen Gebührentatbestände sind nach dem Grundsatz einer Prozessverbindung zu behandeln, wobei bereits einmal entstandene Gebühren nicht durch die nachträgliche prozessuale Veränderung in Wegfall kommen können, jedoch auf spätere angerechnet werden.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 3 Nr. 3; KostO § 30 Abs. 2; ZPO § 623 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.07.2005; Aktenzeichen 35 F 10299/04-64)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Streitwert für das Umgangsregelungsverfahrens wird für die Zeit ab Anhängigkeit der Ehesache auf 900 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antragsteller hat im September 2004 bei dem AG einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind der Parteien, die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6.4.2005, der am 18.5.2005 zugestellt wurde, einen Antrag auf Scheidung der Ehe der Parteien gestellt. Der Antragsteller hat nach Anhängigkeit der Ehesache mit Schriftsatz vom 23.6.2005 seinen Umgangsregelungsantrag zurückgenommen.

Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert für das Umgangsregelungsverfahren auf 3000 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der eine Wertfestsetzung auf 900 EUR aufgrund des § 48 Abs. 2 S. 3 2. Halbs. GKG für geboten hält.

Die Beschwerde ist entweder nach § 31 Abs. 3 KostO oder nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie führt zur Abänderung des Gegenstandswerts ab Anhängigkeit des Scheidungsantrags.

Bis zur Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens richtet sich der Wert der isolierten Familiensache nach der Kostenordnung (§ 1 KostO) und damit nach § 30 Abs. 2 KostO. Insoweit ist die Wertfestsetzung des AG zutreffend und beizubehalten. Mit der Anhängigkeit des Scheidungsantrags nimmt das Umgangsregelungsverfahren ohne weiteres Kraft Gesetzes gem. § 623 Abs. 2 Ziff 2 ZPO am Scheidungsverbund teil und ist demnach gem. § 48 Abs. 3 S. 3 GKG i.V.m. § 623 Abs. 2 ZPO mit 900 EUR zu bewerten. Insoweit war die Wertfestsetzung abzuändern; der Wert erhöht den Verbundstreitwert.

Das Beschwerdeverfahren ist in beiden Verfahrensordnungen gerichtsgebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten.

Bei der Kostenfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren insgesamt als eine Angelegenheit zu behandeln ist. Dies ändert sich auch nicht deswegen, dass es durch die Ausgestaltung des § 623 ZPO verschiedene gerichtliche Stadien durchläuft. Die hierbei möglichen unterschiedlichen Gebührentatbestände sind nach dem Grundsatz einer Prozessverbindung zu behandeln, wobei bereits einmal entstandene Gebühren nicht durch die nachträgliche prozessuale Veränderung in Wegfall kommen können, jedoch auf spätere

Gebührentatbestände anzurechnen sind (OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.12.2000 - 1 WF 187/00, z.V.v.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1458337

FamRZ 2006, 1057

NJW-RR 2006, 655

FPR 2007, 322

NJW-Spezial 2006, 203

OLGR-West 2006, 548

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