Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch des Amtsgerichts … Blatt 2216 unter der lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstuck Flur 5 Flurstück 166, Gebäude- und Freifläche, Lortzingstraße 1, 891 qm groß. Eintragung einer Teilungserklärung und Auflassung

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 10.12.1996; Aktenzeichen 4 T 802/96)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Bad Schwalbach vom 11. November 1996 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Bad Schwalbach wird angewiesen, dem Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 14. Juni 1996 auf Wahrung der Teilungserklärung und der Auflassung vom 14. Juni 1996 im Grundbuch zu entsprechen.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) und 2) – Eheleute – sowie ihre Tochter – die Beteiligte zu 3) – sind als Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 14.06.1996 haben sie das Grundstück mit der Maßgabe in zwei Wohnungseigentumsrechte und ein Teileigentumsrecht aufgeteilt, daß die Eigentumswohnung Nr. 1 und das Teileigentum Nr. 3 den Beteiligten zu 1) und 2) je zur ideellen Hälfte sowie die Eigentumswohnung Nr. 2 der Beteiligten zu 3) zustehen soll. In der Teilungserklärung heißt es:

㤠2

Die Erschienenen teilen das in § 1 bezeichnete Grundeigentum gemäß § 8 WEG in Wohnungs- und Teileigentum wie folgt auf:

1. Sondereigentumseinheit Nr. 1:

545/1.000stel Miteigentumsanteil an dem in § 1 bezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoß sowie dem mit Nr. 1 bezeichneten Abstellraum im Kellergeschoß.

2. Sondereigentumseinheit Nr. 2:

425/1.000stel Miteigentumsanteil an dem in § 1 bezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoß sowie dem mit Nr. 2 bezeichneten Abstellraum im Kellergeschoß.

3. Sondereigentumseinheit Nr. 3:

30/1.000stel Miteigentumsanteil an dem in § 1 bezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Garage.

§ 3

Wegen der Lage und Größe nehmen die Erschienen Bezug auf die als Anlage beigefügte Fotokopie der Abgeschlossenheitsbescheinigung des Kreisausschusses des … vom 28.05.1996 nebst Plänen sowie einem Flächenplan. Die Fotokopie der Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Plänen sowie der Flächenplan wurden den Erschienen offengelegt und von ihnen gebilligt. Sie sind als Aufteilungsplan im Sinne dieser Teilungserklärung anzusehen”.

Im Aufteilungsplan sind die Räume der Erdgeschoßwohnung mit 1 gekennzeichnet, während die Räume im Dachgeschoß mit 2 gekennzeichnet sind. Ferner ist ein Kellerraum mit 1 und ein weiterer Kellerraum mit 2 gekennzeichnet. Diese beiden Kellerräume tragen jeweils die Bezeichnung „Abstellraum”. Die übrigen Kellerräume sind nicht mit einer Ziffer gekennzeichnet. Zwei von ihnen sind als „Allgemeiner Keller” beschrieben. Nach dem Aufteilungsplan liegt der Trockenboden über der Eigentumswohnung Nr. 2; er ist nur über diese Wohnung auf einer Treppe zu erreichen und mit 2 gekennzeichnet.

Den Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3), die Teilungserklärung und die Auflassung in das Grundbuch einzutragen, hat der Rechtspfleger mit Zwischenverfügung vom 9.7./11.10.1996 dahin beanstandet, daß er die Vorlage einer Ergänzungsurkunde zur Teilungserklärung innerhalb von vier Wochen mit der Begründung verlangt hat, aus dem Text der Teilungserklärung ergebe sich nicht mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit, ob auch der in der Erklärung selbst nicht genannte, im Aufteilungsplan jedoch mit der Ziffer 2 gekennzeichnete Trockenboden nach der Absicht der teilenden Eigentümer zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 2 im Dachgeschoß gehören solle.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben erwidert, Teilungserklärung und Aufteilungsplan stimmten auch hinsichtlich des Trockenbodens überein. Der Trockenboden gehöre zur Wohnung Nr. 2. Mit dieser Ziffer sei er im Aufteilungsplan gekennzeichnet. Im übrigen sei er Bestandteil des Dachgeschosses, das aus zwei Ebenen bestehe, was bei Maisonettewohnungen üblich sei. Der Rechtspfleger ist diesem Vorbringen nicht gefolgt und hat mangels Vorlage einer Ergänzungsurkunde den Eintragungsantrag vom 14.06.1996 mit Beschluß vom 11.11.1996 zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Erinnerung haben der Rechtspfleger und die Richterin des Grundbuchgerichts nicht abgeholfen. Das Landgericht hat nach Vorlage der Sache die Beschwerde durch Beschluß vom 10.12.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 19.03.1997 eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3).

Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde statthaft (§ 78 GBO), in rechter Form eingelegt worden (§ 80 GBO) und auch sonst zulässig.

Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 GBO i.V.m. § 5...

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