Leitsatz (amtlich)

Ein Verein, der als Treuhänder für eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wohnung erwerben und unterhalten sowie für einen Hausmeister zur Verfügung stellen oder - falls sie hierfür nicht benötigt wird - an Dritte vermieten soll, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

Normenkette

BGB §§ 21-22

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 01.11.2005; Aktenzeichen 5 T 653/05)

AG Offenbach (Aktenzeichen 5 AR 17/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 10.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller erstrebt seine Eintragung in das Vereinsregister. Nach § 2 der mit der Anmeldung vorgelegten Satzung besteht der Zweck des Vereins in dem Erwerb der zur Zeit treuhänderisch für die Wohnungseigentümergemeinschaft X in O1 gehaltenen Hausmeisterwohnung, welche nebst Stellplatz zur dauernden Nutzung als Hausmeisterwohnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung gestellt und für diese erhalten und unterhalten werden soll. Des Weiteren darf die Wohnung an Dritte vermietet werden, wenn sie als Hausmeisterwohnung nicht benötigt wird. Die Mitgliedschaft ist nach § 3 der Satzung nur für Wohnungseigentümer der vorgenannten Wohnungseigentümergemeinschaft ermöglicht.

Die Rechtspflegerin des AG wies den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 5.9.2005 mit der Begründung zurück, der Verein verfolge einen wirtschaftlichen Zweck.

Nachdem die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vor dem LG erfolglos blieb, verfolgt der Antragsteller den Eintragungsantrag mit der sofortigen weiteren Beschwerde weiter und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der Verein solle die Hausmeisterwohnung anstelle des bisherigen Treuhänders für die Wohnungseigentümergemeinschaft als wirtschaftlichen Inhaber halten und ohne Entgelt zur Verfügung stellen. Durch den Wechsel in die Rechtsform des Vereins solle der Treuhänder vom Bestand der bisherigen Bruchteilsgemeinschaft unabhängig werden, da bisher bei Veränderungen jeweils Grunderwerbssteuer sowie Kosten für Notar und Grundbuch ausgelöst worden seien.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, welcher als Vorverein im Anmeldungsverfahren als beteiligtenfähig anzusehen ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 119; Reichert, Handbuch Vereins-und Verbandsrecht, 10. Aufl., Rz. 206; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rz. 1066 jeweils m.w.N.), ist nach §§ 160a Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und erweist sich auch als zulässig, da sie insb. form- und fristgerecht eingelegt wurde. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Verein nach § 21 BGB nicht eingetragen werden kann, weil er nach der vorgelegten Satzung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung an, wonach unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 21 BGB das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig, aber nicht notwendig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen ist. Dabei ist die unternehmerische Tätigkeit des Vereins, die zur Einordnung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb führt, in dessen planmäßiger Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weiteren Sinne gegen Entgelt zu sehen, ohne dass es hierfür auf eine Gewinnerzielung durch den Verein selbst ankommt (vgl. OLG Celle Rpfleger 1992, 66; BayObLG Rpfleger 1985, 495 und 1998, 345; OLG Hamm FGPrax 2003, 184; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 21 Rz. 3; Reichert, Handbuch Vereins-und Verbandsrecht, 10. Aufl., Rz. 116 ff.; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rz. 49 ff.). Von einem wirtschaftlichen Verein ist insb. dann auszugehen, wenn die Merkmale eines der drei hierfür entwickelten Grundtypen erfüllt sind, indem der Verein entweder an einem äußeren Markt unternehmerisch planmäßig und dauerhaft sowie entgeltlich als Anbieter auftritt, oder eine derartige Tätigkeit gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne eines inneren Marktes entfaltet oder den Zweck einer genossenschaftlichen Kooperation verfolgt (vgl. insb. K. Schmidt Rpfleger 1988, 45 sowie Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 21 Rz. 2a; BayObLG Rpfleger 1998, 345).

Des Weiteren ist im Einzelfall für die Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein auf den Zweck der §§ 21, 22 BGB abzustellen. Diese Vorschriften gehen auf die Vorstellung des Gesetzgebers zurück, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Gestaltungsformen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, um die Anwendung der in erster Linie dem Gläubigerschutz, aber auch den Vermögensinteressen der Beteiligten dienenden zwingenden dortigen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, so...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge