Leitsatz

"Eigentümerverein" zum Zweck des Erwerbs einer "Hausmeisterwohnung" im Vereinsregister nicht eintragungsfähig

 

Normenkette

§§ 21, 22 BGB

 

Kommentar

  1. Ein Verein, der als Treuhänder für eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wohnung in der Anlage erwerben, unterhalten und für einen Hausmeister zur Verfügung stellen oder – sollte sie hierfür nicht benötigt werden – an Dritte vermieten soll, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und damit nicht im Vereinsregister eintragungsfähig. Insoweit muss zwischen einem Idealverein und einem wirtschaftlichen Verein nach Satzungszweck unterschieden werden. Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung sind – wie hier – auf die handelsrechtlichen Gestaltungsformen zu verweisen. Eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen ist zu verhindern, um die Anwendung der in erster Linie dem Gläubigerschutz, aber auch den Vermögensinteressen der Beteiligten dienenden zwingenden dortigen Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Dies gilt, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete und dem nicht wirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung handelt.
  2. Im vorliegenden Fall ist nicht allein von einer Eigenvermögensverwaltung ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugehen. Insbesondere sieht die Satzung auch eine Vermietung der Hausmeisterwohnung an Dritte vor, wenn diese nicht für einen Hausmeister benötigt werden sollte. Darin ist eine unternehmerische Tätigkeit zu sehen, selbst wenn keine Gewinnerzielung angestrebt wird und die Mieteinnahmen zur Unterhaltung der Wohnung verwendet werden sollen. Hier handelt es sich nicht allein um ein Nebentätigkeitsprivileg. Offen bleibt in diesem Zusammenhang, ob der bloße Erwerb, die Unterhaltung und die Nutzung der Wohnung ausschließlich für einen Hausmeister der Wohnungseigentümergemeinschaft eine nicht wirtschaftliche Betätigung i. S. d. § 21 BGB darstellen würde. Über die Einstellung eines Hausmeisters, die Auswahl der betreffenden Person und die Ausgestaltung des jeweiligen Arbeitsvertrags entscheidet die vom Verein personenverschiedene Eigentümergemeinschaft bzw. der von dieser angestellte Verwalter.
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt/M. v. 22.5.2006, 20 W 542/05, NZM 21/2006, 825OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.05.2006, 20 W 542/05

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge