Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönlicher Sicherheitsarrest

 

Normenkette

ZPO § 918

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 11.04.2003; Aktenzeichen 2 O 199/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 11.4.2003 abgeändert, soweit der Antrag auf Anordnung des persönlichen Arrests zurückgewiesen worden ist.

Wegen einer (Teil-)Forderung der Antragstellerin von 150.000 EUR auf Rückzahlung entzogenen Gesellschaftsvermögens sowie einer Kostenpauschale von 10.000 EUR wird der persönliche Sicherheitsarrest gegen den Antragsgegner angeordnet.

Die Vollziehung des persönlichen Arrests hat durch Haft zu erfolgen.

Durch Hinterlegung eines Geldbetrages von 160.000 EUR oder Stellung einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts in gleicher Höhe kann die Vollziehung des Arrests gehemmt werden; der Antragsgegner ist in diesem Falle berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen.

Der Antragsgegner hat die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 50.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner wurde am 28.5.2001 durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin zu deren Liquidator bestellt. Das Vermögen der Antragstellerin belief sich Ende November 2001 auf 1,27 Mio. DM (= 649.500 EUR). Im Januar 2002 transferierte der Antragsgegner ohne vorherige Beschlussfassung der Gesellschafter der Antragstellerin und ohne Unterrichtung des Beirats der Antragstellerin einen Teilbetrag von 600.000 EUR auf ein bei der Luzerner Kantonalbank geführtes Privatkonto. Der Aufforderung der Antragstellerin zur Rechnungslegung und Rückführung des Geldbetrages kam der Antragsgegner, der bereits am 9.2.2001 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben und am 18.1.2001 seine Zulassung als Rechtsanwalt verloren hatte, nicht nach. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin vom 13.12.2002 wurde der Antragsgegner als Liquidator abberufen.

Mit Antrag vom 8.4.2003 begehrte die Antragstellerin die Anordnung sowohl des dinglichen als auch des persönlichen Arrests gegen den Antragsgegner. Das LG hat mit Beschluss vom 11.4.2003, auf den der Einzelheiten wegen verwiesen wird, den dinglichen Arrest angeordnet, die Anordnung des persönlichen Arrests aber wegen im Inland vorhandendener Vermögenswerte abgelehnt. Gegen die Ablehnung des persönlichen Arrests wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die zwischenzeitlich eingeleitete Vollziehung des dinglichen Arrests hat bis auf die Pfändung des Kfz des Antragsgegners (Wert: ca. 10.000 bis 12.000 EUR) nicht zu einem Erfolg geführt.

Der sofortigen Beschwerde hat das LG nicht abgeholfen; auf die Nichtabhilfeentscheidung vom 12.6.2003 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet (§§ 918, 933 ZPO).

1. Der Antragstellerin steht ein Arrestanspruch zu. Zwischen den Parteien wurde am 28.5.2001 ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) abgeschlossen. Im Zuge der Geschäftsbesorgung erhielt der Antragsgegner die Verfügungsmacht über das Vermögen der Antragstellerin. Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses am 13.12.2002 ist der Antragsgegner verpflichtet, alles zur Ausführung der Geschäftsbesorgung Erlangte an die Antragstellerin herauszugeben (§ 667 BGB); dieser Pflicht ist der Antragsgegner nicht nachgekommen.

2. Es fehlt entgegen der Ansicht des LG auch dann nicht am Arrestgrund des § 918 ZPO.

Der persönliche Sicherheitsarrest dient, wie auch das LG im Ansatz zutreffend annimmt, allein der Sicherung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Ebenso zutreffend berücksichtigt das LG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den persönlichen Arrest im Regelfall nur als subsidiäres Sicherungsinstrument hinter dem dinglichen Arrest zulässt (a.M. s. statt vieler Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 918 Rz. 6). Im vorliegenden Falle rechtfertigen die näheren Umstände des Falles aber entgegen der Rechtsansicht des angefochtenen Beschlusses eine Ausnahme von der Regel.

Da der Antragsgegner das ihm anvertraute Vermögen nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragstellerin veruntreut hat und jede Auskunft über dessen Verbleib verweigert, ist die Anordnung des persönlichen Arrests unvermeidbar, um einerseits in Erfahrung zu bringen, wo sich das Vermögen des Antragsgegners befindet, und um andererseits zu verhindern, dass der Antragsgegner sein Vermögen beiseite schafft. Um dies zu erreichen, genügt der dingliche Arrest nicht, dessen Vollziehung im Übrigen nahezu erfolglos geblieben ist (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 918 Rz. 3).

Der Hauptfall des persönlichen Arrests ist gerade derjenige, dass der Schuldner den Verbleib seines zur Zwa...

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