Leitsatz (amtlich)

Die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier:Islamischer Staat in Syrien) rechtfertigt nach der Rückkehr der Eltern und der im Ausland geborenen Kinder nach Deutschland ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen mit der Trennung der Kindern von den Eltern verbundenen Entzug der elterlichen Sorge.

Werden die Eltern nach ihrer Rückkehr inhaftiert, und wünschen Sie für die Dauer ihrer Inhaftierung eine Unterbringung der Kinder bei einem ebenfalls in Deutschland lebenden, aufnahmebereiten Großelternteil, setzt ein Entzug der elterlichen Sorge zum Zwecke der Fremdunterbringung der Kinder voraus, dass das Wohl der Kinder im Haushalt des Großelternteils konkret gefährdet wäre.

Dass der Großelternteil selbst unter Betreuung steht, reicht für die Feststellung einer mit der Aufnahme in seinen Haushalt verbundenen Gefährdung des Kindeswohls ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus. Allerdings setzt die Aufnahme von vier nach der Inhaftierung der Eltern in Obhut genommenen Kindern im Alter zwischen einem und vier Jahren in den Haushalt des ihnen bislang nicht persönlich bekannten, selbst auf Unterstützung angewiesenen Großelternteils voraus, dass - gegebenenfalls mit Hilfe des örtlich zuständigen Jugendamts - vorab geklärt ist, wie die Kinder in der Wohnung untergebracht werden und welche Kinderausstattung dort noch benötigt wird, wie die Kontaktanbahnung zu dem Großelternteil erfolgen soll und welche konkrete Unterstützung durch Familienangehörige und durch öffentliche Hilfen bzw. Einrichtungen der Großelternteil bei der Betreuung und Versorgung der Kinder erhält.

 

Normenkette

BGB § 1666; FamFG § 49

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 459 F 8308/19)

 

Tenor

Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird für jedes der beiden verbundenen Verfahren festgesetzt auf 1.500,- Euro.

 

Gründe

I. Mit ihren Beschwerden wendet sich die Kindesmutter gegen den vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge für die vier betroffenen Kinder.

Die am 0.0.0000 in X. als eines von vier Geschwistern geborene Kindesmutter ist syrische und deutsche Staatsangehörige. Sie lebte mit ihren Eltern und Geschwistern von 1999 bis 2006 in Deutschland, wo am 0.0.0000 ihre jüngste Schwester geboren wurde. Im Jahr 2006 heiratete sie - offenbar im Rahmen einer arrangierten Ehe - einen in Syrien lebenden Cousin, von dem sie sich im Jahr 2007 trennte. Anschließend kehrte sie nach Deutschland zurück und arbeitete in einem Restaurant.

Ausweislich der Feststellungen im Haftbefehl des Oberlandesgerichts Celle vom 27.11.2019, Aktenzeichen, setzte im Jahr 2011 eine zunehmende religiöse Radikalisierung der Mutter ein. Sie kündigte ihre Arbeitsstelle, trug fortan eine Burka und schloss sich nach Angaben ihrer Mutter im April 2014 einer radikal-islamistischen Gruppierung in Y. an. Im Dezember 2014 reiste sie über die Türkei nach Syrien aus, um sich dem sog. "Islamischen Staat" anzuschließen. In Syrien lebte sie zunächst in einem Frauenhaus in dem vom "Islamischen Staat" kontrollierten Gebiet, schloss dort eine islamische Ehe mit dem ebenfalls aus Deutschland ausgereisten H und lebte mit diesem seit 2015 in einem Haus in Raqqa. Ihr Ehemann nahm jedenfalls im Jahr 2015 auf Seiten des "Islamischen Staates" an Kampfhandlungen teil. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder A und B hervor, die von ihrer Mutter in dem Haus in Raqqa betreut und versorgt wurden. Der Ehemann soll bei einem Bombenangriff im Juni 2017 ums Leben gekommen sein. Anschließend siedelte die Mutter nach Idlib über und schloss dort eine islamische Ehe mit einem Marokkaner, dessen Personalien und Aufenthalt bislang unbekannt sind. Aus dieser Ehe sind die beiden Zwillinge D und C hervorgegangen. Kurze Zeit nach der Geburt der beiden Zwillinge floh die Mutter ohne ihren Ehemann mit allen vier Kindern zur Familie ihrer Mutter in die Türkei. In der Türkei befand sie sich mit den vier Kindern ab September 2019 in Abschiebehaft und wurde mit ihren Kindern am 3.12.2019 nach Deutschland abgeschoben. Bei der Einreise wurde sie auf dem Flughafen Frankfurt am Main auf Grund des Haftbefehls des Oberlandesgerichts Celle vom 27.11.2019 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Z.

Ihre vier Kinder, die sie bei ihrer in Z lebenden Mutter unterbringen wollte, wurden in Obhut genommen und in Bereitschaftspflegefamilien untergebracht. Mit einstweiliger Anordnung vom 9.12.2019 entzog das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main der Mutter ohne vorherige mündliche Erörterung für alle vier Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, das Recht zur Beantragung von Sozialleistungen, das Recht zur Umgangsbestimmung und das Recht zur Mitwirkung an der Hilfeplanung in den ihr entzogenen Teilbereichen der elterlichen Sorge und übertrug die entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge auf das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main als Pfleger.

Auf die nach - e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge